Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0333

DWork-Logo
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Verordnung für die übrigen Kirchen u. s. w, zu Stendal von 1540.

313

solche summen den commenden oder vicareien zu
gute wiederum austhun.
Würden aber hierüber die patrone oder be-
sitzer der vicareien oder commenden sich der
summen anmassen, soll der rath und vorsteher
der kasten die von ihnen wieder fordern und wo
hierüber an hauptsumme ichtes vorkäme, sollen
doch die, so dieselbigen abgehen und nicht der
meinung, wie obgesetzt, dem rath und vorstehern
angeboten und erlegt, nicht geledigt werden, wie
denn die anzahl solcher summen in der visitatoren
registratur zu finden. Und weil sich durch ab-
legung der hauptsummen, auch absterben oder
veränderung der zinsleute und der güter die
namen derer, so zins und pächte geben, zu ver-
ändern pflegen, soll allewege, wenn solche ver-
änderung vorfällt, durch die inhaber der vicarei
und lehen mit fleiss verzeichnet und registrirt
werden, damit hernach nicht die vorigen zins-
oder pachtleute weiter gemahnt, oder wohin
die hauptsummen angelegt, fernerer forschung be-
dürfe.
Würde auch der rath befinden, dass die,
welche jetzt vicareien oder commenden in studio
zu Frankfurt halten, ferner nicht studirten oder
sich zu Frankfurt allezeit in studio verhielten,
oder auch mittlerweile mit tode verfielen, soll der
rath und vorsteher der kasten, darein die lehen,
vicareien oder commenden gewandt, dieselben als-
bald auch vor ausgang der verschriebenen zeit in
kasten einziehen. Und weil denn etliche sonder-
liche bürgerskinder allhier jetzt eine anzahl geist-
licher vicareien und commenden gemeiniglich auf
5 jahre lang in studio zu Frankfurt halten und
gebrauchen und deswegen jetzt nicht im vorrath
gewesen, auf diesmal andere mehr besoldungen
den bürgerskindern allhier, so wie gemeldet in
studio sind oder sich jetzt dahin begeben sollten,
zu setzen, so verordnen doch die visitatores gleich-
wol, dass ausgangs der 5 jahre, da alsdann den
kasten die vicareien und commenden derer, die
sie, wie obgemeldet, in studio zu Frankfurt
halten, sollen eröffnet werden, ferner aus allen
kasten 4 stipendia für 4 bürgerssöhne zu setzen,
also dass die ersten zween jeder 40 fl. und die
andern zween jeder 30 fl. auf 5 jahr lang und
hernach auch andere desgleichen also in studio
zu Frankfurt haben und halten sollten, doch dass
alsdann solche besoldungen der patrone kindern,
welche die lehen, so in kasten geschlagen, zu
verleihen gehabt, vor andern, sofern sie zum
studio geschickt, sollten gegönnt und verliehen
werden.
Es sollen auch die vorsteher der gemeinen
kasten in allen pfarrkirchen sonderlich wahrnehmen,
dass, wo jemand von geschlechtern derer, welche
geistliche lehen, die nunmals in die kasten ge-
Sehling, Kirchenordnungen. III.

wandt, fundirt, verarmt, dass sie denselben vor
andern aus dem kasten geben und helfen sollen.
Von dem einkommen der kirche.
Die vorsteher der drei pfarrkirchen zu unser
lieben frauen, S. Jacob und S. Peter sollen
förderlich dem rath und vorstehern der kasten
rechenschaft thun und ihre register, verschreibun-
gen und was zum einkommen gemeldeter kirchen
gehörig, sammt dem vorrath jede den vorstehern
der kasten derselben pfarrkirche überantworten.
Und sollen hinfort solche einkommen der kirchen
auch allein in die kasten gebraucht und daraus
die ausgaben, welche die vorsteher vorhin gethan,
wiederum auch geschehen und die kirchen in
gebäuden erhalten werden.
Von den jungfrauenklöstern und
hospitalen.
Nachdem die beiden jungfrauenklöster allhier
hochgedachts unsers gnädigsten herrn kirchen-
ordnung zu halten bewilligt, haben die visitatores
den jungfrauen zu Sanct Annen ern Johann
Dhames (Dames) zum prediger verordnet, der
soll für seine besoldung halten die vicarei Annun-
ciationis Mariae in Sanct Annenkloster gelegen.
Darüber sollen ihm die jungfrauen des klosters
Annä soviel geben, dass er sammt dem, so er von
gemeldeter vicarei hat, jährlich 40 fl. vor seine
mühe haben. Dafür soll er den jungfrauen
predigen und sacrament reichen.
Dem jungfrauenkloster Sanct Catharinen,
sammt dem hospital zum grossen heiligen geist,
haben die visitatores er Joachim Meseberg
zum caplan verordnet, der soll gemeldeten jung-
frauen und armen leuten im hospital dabei predigen
und sacrament reichen. Dafür soll er anstatt der
besoldung behalten das lehen Trinitatis zu S.
Annen, welches er sonst besitzt, und das ein-
kommen des hohen altars oder confessorei zu Sanct
Catharinenkloster gelegen.
Die armen leute im hospital zum kleinen
heiligen geist sollen durch die capläne in unser
lieben frauen pfarrkirche besucht, berichtet und
getröstet werden. Aber die armen und kranken
in St. Elisabeth, St. Georgen und St. Gertruden
hospitalen soll der caplan S. Peters pfarrkirchen
allerwege visitiren, berichten und trösten.
Und wiewol das hospital Gertrudis eine zeit
lang aus bewegenden ursachen ledig gestanden
und sonderlich von kranken und fremden, dazu
es gestiftet, nicht darin gewesen, so haben sich
doch die visitatores mit den Bismarken zu Burg-
stall als patronen desselben verglichen, dass
solch hospital hinfort den armen fremdlingen, so
40
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften