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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0343

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Visitations-Abschied für Stendal von 1578.

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Sie sollen auch den missbrauch, des kirch-
gangs in hochzeiten vorhueten helfen, also welcher
breutigam oder braut des abends um vier schlege
und des morgens uber zehen schlege aus der
kirchen pleibet, dass sie ehr nicht getreuet werden
sollen, sie haben den jedesmahls zwei thaler
[unleserlich] in den kasteneinem dem pfarrer
zur strafe erlegt.
Damit auch hochgedachts unsers gnedigsten
herren publicirt kirchen- und visitationordnunge,
von den benachbarten pfarrern so alhie visitirt
werden, entlichen megen nach kommen, auch sonst
widderwertige lehr und sekten nicht einschleichen
mogen, thuen die visitatores den superintendenten
alhie zum inspektorn vorordenen und ime auf-
legen, das ehr inhalts der visitationordnunge nicht
alleine auf seine kirchendiener, sondern auch auf
die benachbarten pfarrer der dorfer, so alhie
visitiert werden, fleissig sehe, und das ungebuer-
liche abwenden, und vorhueten helfe oder keinen
um gift oder gaben willen disfals nachhengen oder
vorschonen.
Was des superintendenten, auch der pfarrer
und caplene alhie amt weiter erfordert, davon ge-
schicht in hochgedachts unsers gnedigsten herrn
visitationordnunge weiter meldunge, dahin die
visitatores sie, dasselbe in gueter acht zuhaben,
hiermit wollen remittirt haben.
Von den kustern.
Des oberkusters unser lieben frauen, Heinrich
Lamprechtes besoldunge soll jerlich hinfuro sein:
12 1/2 gulden und
18 scheffel rogken aus dem gemeinen kasten
alhie zu Marien,
1 thaler jerlich uf Weihnachten vor die partes
vom rathe alhie, item
2 gulden 8 schilling vom rathe alhie den seiger
zustellen.
Item alle quartal 1 pfennig aus jedem hause in
dieser partei und dan presenz wie andere caplen
alhie zu Marien, aus der vicarien daselbst ein-
kommen.
Der unterkuster alhie zu Marien.
Hat jerlichen 21 gulden 15 schilling und
3 scheffel rogken aus dem gemeinen kasten, und
muss dafur bestellen alles leuten zu Marien und
und die beige zur orgel treten, auch die ketten
schliessen.
Daneben hat er vom erbarn rathe 4 gulden,
die wechter klocke zuleuten.
Kuster zu S. Jacob.
Dem kuster alhie sollen jerlich aus dem ge-
meinen kasten

20 gulden und
6 scheffel rogken vorreicht werden, davon soll
er pulsanten und calcanten halten, auch den seiger
stellen, und sein die 10 gulden wegen der vica-
reien hierein geschlagen, hat auch 1 pfennig alle
viertel jar aus jedem hause.
Der unterkuster zu S. Peter hat jerlichen
8 gulden und 2 scheffel rogken aus dem gemeinen
kasten, davor bestellt er das leuten, seigerstellen,
orgeltreten und einmahnen des kastenseinkommen.
Hat aus jedem hause alle quartal ein pfennig.
Und sollen die kuster ir amt getreulich be-
stellen, und den caplenen so wol als den pfarrer
im kirchenregiment gehorsam sein, auch vormuge
der visitationordnunge vom erbarn rathe und pfarrer
zugleich angenommen und vorurlaubet werden.
Sie sollen auch auf die kirchen, das darein
nichts entwendt oder zerbrochen werde, fleissig
achtung geben, auch darauf sehen, das die kirch-
hofe reinlich gehalten werden, und die schweine
davon bleiben mogen.
Von den organisten.
Der organist zu S. Marien soll jerlich hin-
furo 62 gulden haben, und ime also seine be-
soldunge mit 2 gulden jerlich verbessert sein.
Der organist zu S. Jacob.
Ob wol dieser organist die vicarei Levini zu
seiner besoldung gehalten, und jerlich 2 wispel
13 scheffel korne und eine mark davon bekommen,
haben doch die visitatores die vorsteher dahin be-
handelt, das sie die vicarei wider in kasten ge-
nommen, und dem organisten dafur mit den acht
gulden, so er aus der vicarien einkommen hievor
auch gehabt, zusammen
48 gulden, als itzo uf Michaelis 22 gulden und
den von quartaln zu quartaln 12 gulden zu geben
zugesagt.
Der organist zu S. Peter
hat jerlichen 40 gulden und 1 wispel rogken aus
dem kasten alhie, und muss die oberkusterei in
dieser kirchen mitbestellen. Und weil er auch
das kusteramt zu S. Jurgen bestellt, aber bishero
nicht mehr den 4 schilling jerlich davon gehabt,
vorordenen die visitatores, dass die vorsteher da-
selbst zu S. Jurgen ime 2 gulden zu bestellung
solchs seins diensts jerlich vorrichten sollen, doch
das er solch sein amt fleissig warte. Und sollen
die organisten in alle vier pfarkirchen uf die
orgeln fleissig achtunge geben, das dieselben nicht
schadhaft werden mogen, und dieselben mit irem
fleisse soviel muglich bessern.
Desgleichen sollen sie fleiss erkehren, guette
muteten, sonderlich was die choralie und sequen-
tien de tempore sein, zu lehren und zu schlagen.
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