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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0353

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Tangermünde.

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Tangermünde.
Litteratur: Pohlmann, Geschichte der Stadt Tangermünde. Stendal 1829; Küster,
Denkwürdigkeiten von Tangermünde, 1728; Müller, Reformations-Geschichte der Mark
Brandenburg, S. 247 ff.; Zahn, Geschichte der Kirchen und kirchlichen Stiftungen in Tanger-
münde, in Jahresbericht des Altmärk. Vereins f. vaterländ. Geschichte und Industrie zu Salz-
wedel. Jahresber. 24, Heft 2, Magdeburg 1897, S. 1 ff., dortselbst S. 11 die ältere Litteratur;
Jahresber 25 (1898), S. 25 ff.; Müller u. Parisius, Die Abschiede der in den Jahren 1540
bis 1542 in der Altmark gehaltenen ersten Generalvisitation. 1. Heft (1889).
Archive: St.-A. Magdeburg, Cultus-Archiv, Gen. 2472b; Kirchen-Archiv Tangermünde.
Die Reformation nahm hier durch die von Johann Weissgerber aus Wittenberg ge-
haltene erste Predigt 1538 ihren Anfang. Die Visitation in der Altmark von 1540 begann in
Tangermünde. Sie führte zu einem Vertrage mit dem Capitel am 4. November 1540. Das Capitel
nahm die Kirchenordnung an. Vgl. hierzu weiter Zahn, a. a. O. S. 24, 25 ff. Am 5. November
1540 erfolgte der allgemeine Visitations-Abschied. Er ist erhalten im St.-A. Berlin 47, 15.
Der erste Abschied ist gedruckt bei Riedel I, 16, S. 168 ff. Eine Reinschrift des
Abschiedes findet sich im St.-A. Magdeburg, Cultus-Archiv, Gen. 2472b; darnach hat Müller -
Parisius abgedruckt. Hier wird der Abschied abgedruckt unter Weglassung der Aufzählung
der Einkünfte der kirchlichen Anstalten (Müller-Parisius, S. 19—38.) (Nr. 60.) Das
Material der Visitation findet sich im St.-A. Berlin, Rep. 47, T. 1, 2, 1541.
Eine zweite Visitation fand 1551 statt. Hierbei wurde die Reinschrift des ersten
Protokolls von 1540 nur mit einigen Änderungen und Nachträgen versehen, die Finanzielles
betreffen. An dem eigentlichen Abschiede selbst wurde nichts geändert.
Wie Küster, S. 64, als besonders bemerkenswerth hervorhebt, wurde 1551 das
Tragen von kurzen Kleidern und von Bärten verboten. Dies gab dem Inspektor Lybius zu
Tangermünde (später in Brandenburg) zu der boshaften schriftlichen Bemerkung Anlass, „Decanus
erat imberbis; ergo onmibus conveniens esse non esse maioris auctoritatis autumabant (vgl.
Küster, S. 64, auch Müller, Reformations-Geschichte von Brandenburg, S. 246). Übrigens
erfolgte das Verbot des Barttragens allgemein. Vgl. auch den Abschied für Stendal von 1551
(oben S. 316, Sp. 1, Zeile 36), s. ferner unter Crevese 1551.
Die dritte Visitation wurde 1579 durch Prof. Dr. Rademacher, Rath Achatius von
Brandenburg, Secretär Joachim Steinbrecher und Mag. Joachim Steinbrecher vorgenommen.
Der Visitations-Abschied vom 23. Mai 1579 war im „Pfarr“-Archive zu Tangermünde vorhanden,
ist aber zur Zeit nicht mehr aufzufinden. Eine Inhaltsangabe s. bei Zahn, a. a. O. 24, S. 41.
Ähnlich wie für Gardelegen wurde eine Fraternität der Pastoren der Diöcese Tanger-
münde gegründet. Die Statuten „Constitutiones oder Decreta ministrorum et pastorum paganorum
in sede T.“ wurden von dem Inspektor Asseburg aufgesetzt und nach Küster, S. 66—70, am
21. Juni 1580 von sämmtlichen Pfarrern des circulus unterschrieben. (Zu den Namen bei
Küster vgl. die Abhandlung von Zahn, im Altmärk. Verein 24, Heft 2).
Auf der Visitation von 1600 von den Visitatoren ausdrücklich bestätigt, sind sie nach-
weisbar mindestens 50 Jahre in Geltung gewesen. Sie ähneln denen von Gardelegen, stimmen
aber mit ihnen nicht ganz überein. Sie werden daher nach Küster abgedruckt. Die Unter-
schriften sind nach gütiger Mittheilung von Herrn Pfarrer Zahn verbessert. (Nr. 61.)
Der Abschied der vierten Visitation, welcher am 25. April 1600 von den Visitatoren
Gebhard von Alvensleben, Dr. Arnold von Reigern, Dr. theol. Gädicke und Dr. theol. Wenzel
erlassen wurde, stimmt mit demjenigen von 1579 fast ganz überein; er bestätigte auch die
Decrete von 1580 und ordnete Synoden der Diöcesangeistlichen an de doctrina, vita, et moribus.
 
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