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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0368

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348

Die Mark Brandenburg.

mugenden leute, inhalts der visitationordenunge
dazu zu vornehmen, an irem fleisse nichts sollen
erwinden lassen.
Und weil die vorsteher noch etzliche viele
schulde zu bezalen haben, sol die vorbesserung der
besoldung erstlich uf Weihnachten schirst angehen.
Von den vorstehern der kirch und ge-
meinen kasten alhie.
Weil obgedachter unser gnedigster herr viel-
faltig berichtet worden, ob wol s. churf. g. in
gott ruhender freundlicher lieber herr und vater
hochloblicher gedechtnuss, durch s. churf. g. vor-
ordente visitatores, etzliche geistliche lehen und
einkommen, aus sondern gnaden, und damit die
nicht in andere weltliche gebreuche gezogen, zu
erhaltunge der kirchen und schuldiener, in die
gemeine kasten der stedte schlagen, und darneben
vorordenen lassen, das die rethe und vorsteher
darauf sehen sollten, das an hauptsummen, zinsen,
pechten und andern nutzungen nichts vorkommen
oder abhendig gemacht werden mochte, das doch
demselben in etzlichen stedten nicht nachgesagt
werden und derwegen s. churf. g. bewogen, in
derselben ausgangenen visitationordenunge, wie es
damit zu halten, vorsehunge zu thuen,
und aber die visitatores befunden, das ein
erbar rath alhie in deme allen muglichen fleiss
angewandt und in iren register guete richtigkeit
gemacht, und gleichwol hinfuro an getreuen und
fleissigen vorstehern der gottsheuser und gemeinen
kasten viel gelegen, als thuen demnach die visi-
tatores anfenglichen die albereit vorordente vor-
steher, als die erbarn und weisen Hans Kerstens,
burgermeistern, David Cardden, radsvorwandten,
Clemens Franken und Hans Schultzen aus der
gemeine alhie zu vorstehern der kirchen, gemeinen
und armen kasten, ferrer hestestigen.
Damit aber hochgedachts unsers gnedigsten
herrn visitationordenunge muge nachgelebt werden,
thuen die visitatores ferrer vorordenen, das unter
den obgemelten vorstehern zweine ein jar um das
ander die einnahme und ausgabe, inhalts der
hieneben geheften register, mit treuen fleisse vor-
walten , und wan die andern zweine abtreten,
inen rechnunge thuen, auch sonst ohne iren vor-
wissen, wan hendel, daran gelegen, vorfallen,
nichts vornehmen, auch alles fleissig einfordern
sollen.
Und wiewol der herr comptor dem gemeinen
kasten alhie jerlich 80 gulden, als uf Pfingsten
40 gulden und auf Martini 40 gulden, vormuge
eines vortrags zu geben vorpflicht, so wirdt doch
von den vorstehern desselben kastens den visita-
torn berichtet, das s. erw. solche 40 gulden von
dreinviertel jarn und also 120 gulden hinderstellig

sei, daraus den armen kirchendienern grosser
mangel und unrichtigkeiten an irer unterhaltunge
erfolget. Als haben die visitatores solchs mit dem
herrn comptor geredt, und zweifeln gar nicht, s.
erw. werden solche redardata zwischen diss und
Johannis Baptiste schirst und hinfuro die 80 gulden
jerlich uf obbemelte termine unweigerlich erlegen
und richtig machen. Do es aber uber zuvorsicht
nicht geschehen wurde, thuen die visitatores dem
erbarn rathe alhie auflegen, sich laut des itz-
gedachten vortrags in des herrn comptors be-
reideste habe und gueter der hulfe und pfendunge
zu gebrauchen.
Und dieweil sich auch irrungen und ge-
brechen zwischen berurten herrn comptorn eins
und dem erbarn rathe und kirchvetern anders
theils, wegen eins standes in der kirchen erhellten,
seind sie derselben durch die herrn visitatorn
folgender gestalt vorglichen, und also das ein
erbar rat und die kirchveter dem herrn comptor
nachgegeben, das er vor sich und sein gemahl
eine bahrkirche unter der orgel von einem steinern
pfeiler zum andern innerhalb der posten, darauf
die orgel ruhet, und etwan zu hoch als man
reichen konne, wie die visitatores den herrn
comptorn angewiesen, von neuen machen lassen,
und seinen stand aldo gottswort zu horen haben
moge, doch das der herr comptor was renlichs
und ansehenlichs beuen, auch deren die passion
und christliche figuren aus der bibel mit ohlfarbe
malen lassen solle, das es also dem herrn comptor
seinem stande und geschlechte ruhmlich, auch der
kirchen zum zier gereichen moge; den alten
chor aber mogen die vorsteher zu einem schur,
darunter die todten bahrendrage stehen konnen,
gebrauchen. Auf der vorsteher des gemeinen
kastens suchen wegen der pechte und retardaten,
damit Gersten Nielingk zu Neukirchen, dessgleichen
Heine Bregen zu Berndorff dem kasten vorhafft,
haben die visitatores die vorordenunge gethan,
dass ein erbar rath alhie inen ankundigen lassen
solle, solche vorsessene pechte, zwischen diss und
Michaelis schirst zu geben und zu entrichten,
mit vorwarnunge, do sie solchs nicht thuen, auch
in erlegung der kunftigen pechte ferrer seumig
sein wurden, sie darum auspfanden zu lassen,
oder der meierhof und ecker eingezogen und
einem andern ausgethan werden sollen.
Als auch zu bauunge und erhaltunge dieser
kirchen viel gehorig, und ein jeder christ die kirchen
in baulichen wirden zu halten schuldig, sollen die
vorsteher bei dem pfarrer und caplenen anhalten,
die vormugenden von der canzel und in krank-
heiten, dazu mildiglich zu geben und zu be-
scheiden, in ansehung, das es ein christlich werk,
und sie und ihre nachkommen der kirchen in
anhorunge gottlichs worts und reichunge der
 
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