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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0395

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Görlitz, Ordnung des Rathes für die Altaristen um 1530. 375
mann, S. 308 ff. bezw. S. 416, abgedruckt, aber nicht genau-, genauer bei Weinart
IV, S. 1 ff. (Nr. 76.)
Aus dem 17. Jahrhundert sind uns überliefert: eine Ordnung von Verlöbnissen,
Hochzeiten, Kindtaufen, Begräbnissen und Tracht der Kleidung, Görlitz 1607, 4°;
sodann E. E. Raths der Stadt Görlitz neu-verfasste Kirchenordnung wegen der Kirchstellen
und Gestühlen, vom 20. December 1616, Görlitz 1617 und 1651, 4°, in Weinart, Lausitzische
Rechte und Gewohnheiten. IV, S. 199, v. Kamptz 3, S. 622 ff'.; ferner: E. E. Raths ver-
neuerte Willkür und Ordnung von Verlöbnissen, Hochzeiten, Kindtaufen, Begräbnissen und
Tracht der Kleidung von 1679.
Am 24. October 1593 wurde in der Kirche S. Petri verkündet, dass man täglich um
12 Uhr Mittags zum Türkengebete läuten und alles Musiziren und Tanzen einstellen solle.
Beim erstmaligen Läuten mit der „Türkenglocke“, nämlich der alten Susanna, ist der Klöppel
gesprungen. Der Magistrat liess Gebete wider den Erbfeind, die Türken, die beim Läuten der
Türkenglocke in den Häusern zu sprechen waren, bei Ambrosius Fritsch drucken (vgl. Brückner,
Die Glocken der Oberlausitz, in Neues Laus. Magazin 82 (1906), S. 44.
Für Görlitz ist eine Verordnung des Rathes an die Altaristen erhalten, die nach
Form und Inhalt aus den Anfängen der neuen Zeit, etwa 1530, stammt; sie erstrebt eine
allmähliche Überführung der alten Messe in die neuen Formen und empfiehlt den Altaristen,
praktische Vorstudien dazu zu treiben; falls sie sich fügen, stellt sie ihnen die Unterstützung,
anderenfalls die Strafe des Raths in Aussicht. Dieses für die Geschichte der Reformation der
Stadt Görlitz bedeutsame, bisher unbekannte Actenstück findet sich in schöner Handschrift des
beginnenden 16. Jahrhunderts, auf drei Seiten eines Bogens (die Rückseite enthält nur das Wort
„pfarherr“) im Archiv der Pfarrkirche zu Görlitz. Das Stück hat keine Aufschrift und Unter-
schrift. Es ist also nicht feststellbar, ob es eine wirkliche Verordnung des Rathes oder nur
den Entwurf zu einer solchen bildet, oder vielleicht nur ein geheimgehaltenes Ausschreiben
an die Adressaten oder den Pfarrer. Immerhin gestattet es einen tiefen Einblick in die reforma-
torischen Gesinnungen und die davon beeinflussten Massnahmen des scheinbar auf dem Boden
des Alten stehenden Rathes, so dass wir es hier zum Abdruck bringen. (Nr. 75.)

75. Ordnung des Rathes für die Altaristen. Um 1530.
[Nach dem Original im Pfarr-Archive zu Görlitz.]

Zum irsten, dieweil wol erscheinet, das die
winkelmessen in capellen und pfarrkirchen zu fur
die todten ader zu gedechtnus und ehre der
heiligen vor ein vordienstlich werk, opfer und
genugthuen der sonde, zu halden gestift gerichts
(sic !) dem opfer und testament Christi entgegen,
und wider alle schrift, des waren leibs und bluts
Jesu Christi ein lauter missbrauch sein, ist wol
zu vormuthen, das dieselben lange also nicht
mugen bescheen, sunder mussen mit der zeit und
sollen ahgestalt werden.
Zum andern, dann dieweil auch gott sein
wort itzt lest wider in die welt leuchten, die
werg der finsterniss straft und alles, was seiner
ordnung wider ist, ernstlich zu schanden macht,
so werden doch die, so noch wollen des testa-
ments Christi lenger missbrauchen oder die, so
daruber halden wollen, nichtes anders ausrichten,
dan das sie aller welt hass und spott erlangen

und von dem grossen teil das der warheit unter-
richt, vorfolgung auf sich laden und gotts zorn
und erschreglich gericht uber sich erwegken.
Zum dritten, so itzundt ein gutteil der
altaristen selbest klagt, das sie solche messen mit
guten gewissen nicht halden konnen; die andern,
so auf den rechten verstand des gottlichen testa-
ments noch nicht komen sein, davon sunder
zweifel, mit der zeit absteen oder ja sich solchs
thuen als gottlicher ordnung entgegen schemen
werden, dan jhe solcher kleglicher missbrauch
der messen und gottlichen satzunge sontliche vor-
kerung, soll und muss mit der zeit heftig und
ernstlich mit dem wort gottes, welchem solcher
ganz wider, gestraft werden.
Zum vierden, derhalben gut werde, das die
altaristen in der zeit sich mit und in einem andern
dienst versuchten und übten, damit sie in der
kirchen einer ganzen stadt und gemein dienen
 
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