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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0397

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Lauban. Löbau, Ordnungsartickel von 1581.

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Lauban.
Litteratur: Gründer, Chronik der Stadt Lauban. Lauban 1846; G. J. Müller,
a. a. O. S. 402 ff.; Müller, Kirchengeschichte der Stadt Lauban. Görlitz 1818; Soffner,
a. a. O. S. 434 ff.; Knauthe, Geschichte der Schulen in Lauban. 1766; Berkel, Geschichte
der Stadt Lauban. Lauban 1896.
Auch hier erfolgte die Einführung der neuen Ordnung nicht plötzlich, sondern ruhige
und verständige Pfarrer vollzogen die Überleitung schrittweise. Grössere Ordnungen allgemeinen
Charakters sind nicht überliefert.
Eine „Lauban’sche Kirchen- und Begräbnissordnung“ von 1613 und eine ebensolche von
1727 sind aus dem Kgl. Sachs. Haupt-Staats-Archiv an Preussen abgegeben.

Löbau.
Litteratur: G. J. Müller, a. a. O. S. 476; Bergmann, Geschichte der Oberlausitzer
Sechsstadt Löbau. Löbau 1895. S. 70ff.; Verzeichniss Oberlausitzischer Urkunden. Herausgegeben
von der Oberlaus. Gesellsch. der Wissenschaften. Görlitz 1805. II, S. 203; E. A. Seeliger, Die
Parochie Löbau, in Neue sächs. Kirchengalerie (dortselbst S. 55 Zusammenstellung der Litteratur).
Zur Reformationsgeschichte in Löbau vgl. Seeliger, a. a. O. S. 34 ff. Eine Ordnung
und Willkür der Stadt Löbau von 1581, revidirt 1616 und neu publizirt 1657 (Weinart
IV, S. 227 ff.) beginnt in Abschnitt 1 mit einigen Sätzen über die Sonntagsheiligung, die Pflicht
zur Gottesfurcht und den Besuch des Gottesdienstes; Abschnitt 2 ist überschrieben „Kinder
zur schulen halten“, Abschnitt 3 handelt von Fluchen und Gotteslästerung, Abschnitt 8 verbietet
die heimlichen Verlöbnisse. Im Jahre 1688 wurde diese Willkür noch erweitert (Weinart
IV, S. 280 ff.), und 1679 eine eigene Kirchenordnung, namentlich eine Kirchenstuhlordnung
publizirt (Weinart IV, S. 299 ff.).
Die Ordnung von 1581 hat Realschul oberlehrer Prof. Dr. Schmidt 1895 in der Beilage
zu Nr. 29 des Sächsischen Postillon aus einer Abschrift in einem Quartbande der Raths-
bibliothek Nr. 132, und einer, allerdings um sieben Punkte schwächeren Abschrift in der
Innungslade der Kürschner abgedruckt. Es gelangen hiernach die hier interessirenden Artikel
1—7 u. 9 zum Abdruck. (Nr. 77.)

77. Ordnungsartickel der Stadt Löbau. 1581.

Demnach alle regiment, vornemlich durch
gute ordenung, gesetz und statuta erbauet und
erhalten werden, als haben sich ein erbar radt
dieser stadt Löbaw samt arm und reich und der
ganzen gemein wegen der Artickul mit einander
vorglichen.
1. Und demnach aller segen allein von gott
dem allmechtigen herfleust, und von demselben
allein will erbeten sein, da herr Christus auch
selbst befihlet ond spricht: Suchet am ersten das
reich gottes und seine gerechtigkeit, als dann
wird euch das andr alles zufallen.
2. Damit nun sollicher segen gottes auch
auf uns komme, als ordent und will ein radt
Sehling, Kirchenordnungen. III.

allen gewerken und zünften in ernst auferlegen
und befohlen haben, das sich ein jder wird selbst,
auch sein weib und kinder und gesinde auffn
sontag, alle feiertage und auch auf die mittwochen
fleissig zu gotteswort halten sollen, und damit
nun doran niemand vorhinderet werden möge, so
soll aller markt, so bishero an sontagen und
feiertagen gehalten worden, allenthalben ganz und
gar abgeschafft sein.
3. Es sollen auch alle thore, kramen und
weinkeller zugesperrt, auch den einheimischen
unter der predigt kein hier gegeben , auch kein
virtel bier geschroten und kein getreydicht ge-
messen werden.

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