Bettler- und Almosenordnung für die Stadt Breslau von 1585.
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einer ritterzehrunge 1) und gratial sollen sie ab-
gefertigt werden.
Zum funfzehenden sollen auch die herrn vor-
steher auf kain haus oder erbe lehen oder zinse
keufen, das zuvor mit viel zinsen vorschrieben oder
sonst verkeuft ist. Sie sollen auch gar gute achtunge
haben, das es sonst nicht weiter vorschrieben,
vorsezt, vorpfendet sei, wie zuvor angezaigt ist
worden, und kainem soll nichts zugesagt werden,
es haben den ir zwen oder sonst alle herrn das
erbe woll besichtiget; auf kain haus oder erbe,
das mit schindel oder von hölzen gebauet ist, soll
man nichts darauf leihen; und ob sichs zutrüge,
das einem auf sein haus oder geerbe ein summa
geldes geliegen würden, der es noch nicht
jar und tag nach gewonhait und gebrauch dieser
kaiserlichen statt Preszlaw besessen hat, so soll
ers den herrn vorstehern genuegsam vorbürgen j
mit zwen oder drei habhaftige menner, das er das
haus vor allen zu- und anspruchen besiezen will,
damit dem lieben armut gar kain schaden noch
irgend ein gefahr daraus kommen möchte.
Zum sechzehenden, so oft ein neuer possesser
in einem hause oder erbe würd, darauf das gemein
almos zinse zu wiederkauf hat, sonst soll das
almos die gerechtigkait, so das armut darauf
hette, zu rechte gerechnet werden.
Zum siebenzehenden, so sichs auch zutrug,
das indert ein zinsmann keme und von den herrn
vorstehern eine nachlassung von wegen seines
pauens begeren würd, so sollen sie fleiszig nach-
forschen, was und wieviel die allen zinsherrn an
iren zinsen nachlassen wollen; alsdan werden sich
auch die herrn vorsteher kegen im wol wissen
1) Zehrgeld auf die Reise. Vgl. Adelung,
Wörterbuch.
zu vorhalten und zu vornehmen, und der zinsman
soll kommen, ehe er anfehet zu pauen, es soll
auch gar kain nachlassung gegeben werden, es
sei dan das er grundmauer füret, giebel aufpauet,
auch das dach von ziegel auffüret und pauet,
sonst seind im die herrn vorsteher zu rechte nichts
schuldig nachzulassen. Darnach man sich zu
richten habe.
Am 17. Juli 1534 seind von den herrn vor-
stehern des gemein almosen im beisein herrn
Mattes Lauszniz, dem es auf diesmal amtshalben
zugestanden, die arme leute aus dem spital S.
Hieronimy zum thail citirt auf die almosen
capelen und erschienen, derhalben das die ord-
nunge gemeines almosen inhelt, eheleute, wie arm,
krank und dürftig sie immermehr sein, aus-
genommen den ehebruch, pestilenz, franzosen und
aussaz, kaineswegs von einander zu scheiden, noch
in die hospitalia vorstecken, domit dem gesunden
thaile raum gegeben würde, was eigens für-
zunehmen oder sich seiner geschworner treu gegen
seinem gemahl zu vorzeihen, wo aber solche an-
fellige schedliche seuche und krankhait, wie oben
gemelt, befunden, werden sie ein zeitlang in die
ordente spittalia von einander abgesondert, und
wen sie darin geheilet, wiederum zusammen vor-
schafft sollen werden. Zum andern begreift auch
die almosordnung, wo entzelne perschonen krank-
hait oder schwachhait halben oder ander gebrech-
licher ursachen halben zu zeiten in die spittalia
vorschafft worden, das sie alsdan, wan sie wieder-
um aus gottes genade frisch und gesund werden
oder zu sich selbest kommen und vormüglich ir
brot selbest zu erwerben, aus den spittalia iren
fuesz sollen fortsezen und anderen dürftigen stadt
geben und reumen.
91. Ordnung der betler und wie es mit der ausspendung des gemeinen almus solle gehalten werden. Von 1572.
[Aus Ebers, Das Armenwesen der Stadt Breslau. Breslau 1828. S. 388—391.]
Ein erbarer rath haben zur abstellung der
betler und umleufer, so sich haufenweise bein der
stadt gefunden, vor notwendig geachtet, das vor
allen dingen die herren predicanten in iren
kirchen derohalben die abkundigung thun und die
leute, demnach das armut aller von gemeinen
almus so vil möglich sollen underhalten werden,
ermanen und darzu bewegen, dass ein jder seinem
vermugen nach, zur besserem enthalt des armuts,
damit dem betlen gesteuret und geweret werde,
fürschub thun und beisteuer, wie zum tail von
gutherzigen personen beschehen, darreichen wolte.
Dadurch das betlen und umlaufen ganz und gar
abgeschaft werde und hinfüro nimanden was solte
aus den heusern gegeben und dargereicht werden,
welches derengleichen offentlichen an gewönlichen
orten solt ausgeschrien und gerufen werden. Wie
es aber damit allenthalben ins werk gesezet
werden mochte, wirt aus den nachgesetzten ar-
tickeln zu verneinen sein.
Die visitation oder besichtigung in den
heusern sol durch die virtelmaister derogestalt
vorgenommen werden, dass ein jder virtelmaister
seine eldisten vor sich erfordern und fürbeschaiden,
und inen auf befelich und schaffen eines erbaren
rats auf erlegen und mitgeben soll : Das ir zehen-
den neben den gassenmaistern, wie es die ordnung
in jderem viertel mit sich bringet, von hause zu
hause umgehen, den wirt und was er vor leute
bei sich habe, von wannen sie sein, was ir leben,
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einer ritterzehrunge 1) und gratial sollen sie ab-
gefertigt werden.
Zum funfzehenden sollen auch die herrn vor-
steher auf kain haus oder erbe lehen oder zinse
keufen, das zuvor mit viel zinsen vorschrieben oder
sonst verkeuft ist. Sie sollen auch gar gute achtunge
haben, das es sonst nicht weiter vorschrieben,
vorsezt, vorpfendet sei, wie zuvor angezaigt ist
worden, und kainem soll nichts zugesagt werden,
es haben den ir zwen oder sonst alle herrn das
erbe woll besichtiget; auf kain haus oder erbe,
das mit schindel oder von hölzen gebauet ist, soll
man nichts darauf leihen; und ob sichs zutrüge,
das einem auf sein haus oder geerbe ein summa
geldes geliegen würden, der es noch nicht
jar und tag nach gewonhait und gebrauch dieser
kaiserlichen statt Preszlaw besessen hat, so soll
ers den herrn vorstehern genuegsam vorbürgen j
mit zwen oder drei habhaftige menner, das er das
haus vor allen zu- und anspruchen besiezen will,
damit dem lieben armut gar kain schaden noch
irgend ein gefahr daraus kommen möchte.
Zum sechzehenden, so oft ein neuer possesser
in einem hause oder erbe würd, darauf das gemein
almos zinse zu wiederkauf hat, sonst soll das
almos die gerechtigkait, so das armut darauf
hette, zu rechte gerechnet werden.
Zum siebenzehenden, so sichs auch zutrug,
das indert ein zinsmann keme und von den herrn
vorstehern eine nachlassung von wegen seines
pauens begeren würd, so sollen sie fleiszig nach-
forschen, was und wieviel die allen zinsherrn an
iren zinsen nachlassen wollen; alsdan werden sich
auch die herrn vorsteher kegen im wol wissen
1) Zehrgeld auf die Reise. Vgl. Adelung,
Wörterbuch.
zu vorhalten und zu vornehmen, und der zinsman
soll kommen, ehe er anfehet zu pauen, es soll
auch gar kain nachlassung gegeben werden, es
sei dan das er grundmauer füret, giebel aufpauet,
auch das dach von ziegel auffüret und pauet,
sonst seind im die herrn vorsteher zu rechte nichts
schuldig nachzulassen. Darnach man sich zu
richten habe.
Am 17. Juli 1534 seind von den herrn vor-
stehern des gemein almosen im beisein herrn
Mattes Lauszniz, dem es auf diesmal amtshalben
zugestanden, die arme leute aus dem spital S.
Hieronimy zum thail citirt auf die almosen
capelen und erschienen, derhalben das die ord-
nunge gemeines almosen inhelt, eheleute, wie arm,
krank und dürftig sie immermehr sein, aus-
genommen den ehebruch, pestilenz, franzosen und
aussaz, kaineswegs von einander zu scheiden, noch
in die hospitalia vorstecken, domit dem gesunden
thaile raum gegeben würde, was eigens für-
zunehmen oder sich seiner geschworner treu gegen
seinem gemahl zu vorzeihen, wo aber solche an-
fellige schedliche seuche und krankhait, wie oben
gemelt, befunden, werden sie ein zeitlang in die
ordente spittalia von einander abgesondert, und
wen sie darin geheilet, wiederum zusammen vor-
schafft sollen werden. Zum andern begreift auch
die almosordnung, wo entzelne perschonen krank-
hait oder schwachhait halben oder ander gebrech-
licher ursachen halben zu zeiten in die spittalia
vorschafft worden, das sie alsdan, wan sie wieder-
um aus gottes genade frisch und gesund werden
oder zu sich selbest kommen und vormüglich ir
brot selbest zu erwerben, aus den spittalia iren
fuesz sollen fortsezen und anderen dürftigen stadt
geben und reumen.
91. Ordnung der betler und wie es mit der ausspendung des gemeinen almus solle gehalten werden. Von 1572.
[Aus Ebers, Das Armenwesen der Stadt Breslau. Breslau 1828. S. 388—391.]
Ein erbarer rath haben zur abstellung der
betler und umleufer, so sich haufenweise bein der
stadt gefunden, vor notwendig geachtet, das vor
allen dingen die herren predicanten in iren
kirchen derohalben die abkundigung thun und die
leute, demnach das armut aller von gemeinen
almus so vil möglich sollen underhalten werden,
ermanen und darzu bewegen, dass ein jder seinem
vermugen nach, zur besserem enthalt des armuts,
damit dem betlen gesteuret und geweret werde,
fürschub thun und beisteuer, wie zum tail von
gutherzigen personen beschehen, darreichen wolte.
Dadurch das betlen und umlaufen ganz und gar
abgeschaft werde und hinfüro nimanden was solte
aus den heusern gegeben und dargereicht werden,
welches derengleichen offentlichen an gewönlichen
orten solt ausgeschrien und gerufen werden. Wie
es aber damit allenthalben ins werk gesezet
werden mochte, wirt aus den nachgesetzten ar-
tickeln zu verneinen sein.
Die visitation oder besichtigung in den
heusern sol durch die virtelmaister derogestalt
vorgenommen werden, dass ein jder virtelmaister
seine eldisten vor sich erfordern und fürbeschaiden,
und inen auf befelich und schaffen eines erbaren
rats auf erlegen und mitgeben soll : Das ir zehen-
den neben den gassenmaistern, wie es die ordnung
in jderem viertel mit sich bringet, von hause zu
hause umgehen, den wirt und was er vor leute
bei sich habe, von wannen sie sein, was ir leben,
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