obachtung der bestehenden Religionseinrichtungen gebietet (Abschrift von 1628 ohne Tages-
datum im St.-A. Hannover. Cal. Br. A. Des. 7lGen. Nr. 35). Elisabeth verweigerte auch wäh-
rend der Abwesenheit ihres Sohnes die Annahme des Interims, darin durch Corvin als Lan-
dessuperintendenten und Mörlin als Superintendenten von Göttingen unterstützt (vgl. Bren-
neke, 2, S. 287 //.; Tschackert, Corvinus, S. 164 f.; vor allem: Antonius Cor-
vinus, Confutatio Augustani libri quam Interim vocant. 1548, hrsg. von W. Radtke, Göt-
tingen 1936 = Studien zur Kirchengesch. Niedersachsens 7; J. Meyer, Mörlins Entlassung
aus Göttingen 1550, in ZnKG 34/35, 1929/30, S. 37—65).
Im A'pril 1553 traten die Calenbergischen Stände zum ersten Mal an Herzog Erich II.
mit der Forderung heran, die kleinen Städte und gemeinen Untertanen in der Religions-
ausübung unbeschwert, nämlich bei der evangelischen Lehre, zu belassen und ihnen zu gewäh-
ren, was die großen Städte schon unter Erich I. erreicht hatten (vgl. Brenneke, 2, S. 346 ff.).
Erich II. gab zunächst seine Zustimmung noch nicht eindeutig, mußte aber 1565 infolge seiner
finanziellen Abhängigkeit von der Ritterschaft ihren Ansprüchen nachgeben. Diese verlangte
jetzt die Sicherung des evangelischen Bestandes nicht nur im allgemeinen, sondern for-
derte auch die bleibende Beibehaltung der vor zwölf Jahren erlassenen KO. Die großen Städte
beharrten nur auf ihrem Wunsch, sie bei der neuen Religion zu belassen. Der Adel also,
der Elisabeth bei ihrem Reformationswerk noch größere Schwierigkeiten bereitet hatte,
wurde nun geradezu zum Vorkämpfer für die von ihr errichtete Landeskirche. Am 13.
Nov. 1555 erhielten die Stände, am 22. Okt. 1556 dann auch die vier großen Städte ihre
Privilegien mit den erbetenen Zusicherungen in Religionssachen. Jedoch ist beiden zuletzt
noch die Klausel eingefügt worden, daß den Klöstern und Stiftern in Religionssachen volle
Freiheit gelassen werden solle; zudem wurde in das Privileg für die Stände noch einge-
schoben, daß jede Gemeinde oder Person ihr Verhalten in diesen Angelegenheiten selbst vor
Gott, Kaiser und Reich zu verantworten habe (vgl. Brenneke, 2, S. 395 ff. und auch
J. Heckel, Kloster und Kirchengemeinde Barsinghausen von der Reformation bis zum
Ende des dreißigjährigen Krieges. Ein Rechtsgutachten, Ms. 1950, S. 15 ff.). Damit hatten
die Stände eine Rekatholisierung des Landes abgewehrt.
Andererseits konnten sich die Ansätze zu einer neuen Organisation des Kirchenwesens
aus der Zeit des vormundschaftlichen Regiments der Herzogin Elisabeth nach der katho-
lischen Zwischenherrschaft 1549 bis 1553 und nach dem Fortgang Elisabeths 1555 nicht ein-
mal — abgesehen vom Bekenntnisstand — durchhalten (vgl. Brenneke, 2, S. 399 ff.;
Martens, S. 95—109). Bezeichnend für die Ungeklärtheit der Zustände ist ein Mandat
Herzog Erichs II. vom 26. Juli 1576 an Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Stadt
Münden, ferner an alle, die sich im Hoflager und in der Stadt Münden aufhielten. Da-
nach sollte gemäß dem Reichstagsabschied von 1550 die Religionsübung nach alter ka-
tholischer Lehre und nach der Augsburgischen Konfession gleichmäßig gestattet sein (vgl.
Kleinschmidt, Landtagsabschiede II, S. 135 f.). Nach Angabe von Schlegel (II,
S. 252) ist ein gleiches Edikt für das Fürstentum ergangen (Schlegels Quelle, die Kunde-
bücher des Magistrats Hannover, Altstadt, ist bislang noch nicht wieder aufgefunden).
Von der Möglichkeit, ihr Bekenntnis selbst zu bestimmen, scheinen fast alle Klöster Ge-
brauch gemacht zu haben; die meisten Frauenklöster wurden nach 1555 evangelisch, so außer
Weende auch Mariengarten und Hilwartshausen. Die Mannsklöster hingegen hielten stär-
ker an den alten Ueberlieferungen fest, soweit sie nicht überhaupt der Auflösung verfielen
(vgl. Brenneke, 2, S. 424 f.).
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datum im St.-A. Hannover. Cal. Br. A. Des. 7lGen. Nr. 35). Elisabeth verweigerte auch wäh-
rend der Abwesenheit ihres Sohnes die Annahme des Interims, darin durch Corvin als Lan-
dessuperintendenten und Mörlin als Superintendenten von Göttingen unterstützt (vgl. Bren-
neke, 2, S. 287 //.; Tschackert, Corvinus, S. 164 f.; vor allem: Antonius Cor-
vinus, Confutatio Augustani libri quam Interim vocant. 1548, hrsg. von W. Radtke, Göt-
tingen 1936 = Studien zur Kirchengesch. Niedersachsens 7; J. Meyer, Mörlins Entlassung
aus Göttingen 1550, in ZnKG 34/35, 1929/30, S. 37—65).
Im A'pril 1553 traten die Calenbergischen Stände zum ersten Mal an Herzog Erich II.
mit der Forderung heran, die kleinen Städte und gemeinen Untertanen in der Religions-
ausübung unbeschwert, nämlich bei der evangelischen Lehre, zu belassen und ihnen zu gewäh-
ren, was die großen Städte schon unter Erich I. erreicht hatten (vgl. Brenneke, 2, S. 346 ff.).
Erich II. gab zunächst seine Zustimmung noch nicht eindeutig, mußte aber 1565 infolge seiner
finanziellen Abhängigkeit von der Ritterschaft ihren Ansprüchen nachgeben. Diese verlangte
jetzt die Sicherung des evangelischen Bestandes nicht nur im allgemeinen, sondern for-
derte auch die bleibende Beibehaltung der vor zwölf Jahren erlassenen KO. Die großen Städte
beharrten nur auf ihrem Wunsch, sie bei der neuen Religion zu belassen. Der Adel also,
der Elisabeth bei ihrem Reformationswerk noch größere Schwierigkeiten bereitet hatte,
wurde nun geradezu zum Vorkämpfer für die von ihr errichtete Landeskirche. Am 13.
Nov. 1555 erhielten die Stände, am 22. Okt. 1556 dann auch die vier großen Städte ihre
Privilegien mit den erbetenen Zusicherungen in Religionssachen. Jedoch ist beiden zuletzt
noch die Klausel eingefügt worden, daß den Klöstern und Stiftern in Religionssachen volle
Freiheit gelassen werden solle; zudem wurde in das Privileg für die Stände noch einge-
schoben, daß jede Gemeinde oder Person ihr Verhalten in diesen Angelegenheiten selbst vor
Gott, Kaiser und Reich zu verantworten habe (vgl. Brenneke, 2, S. 395 ff. und auch
J. Heckel, Kloster und Kirchengemeinde Barsinghausen von der Reformation bis zum
Ende des dreißigjährigen Krieges. Ein Rechtsgutachten, Ms. 1950, S. 15 ff.). Damit hatten
die Stände eine Rekatholisierung des Landes abgewehrt.
Andererseits konnten sich die Ansätze zu einer neuen Organisation des Kirchenwesens
aus der Zeit des vormundschaftlichen Regiments der Herzogin Elisabeth nach der katho-
lischen Zwischenherrschaft 1549 bis 1553 und nach dem Fortgang Elisabeths 1555 nicht ein-
mal — abgesehen vom Bekenntnisstand — durchhalten (vgl. Brenneke, 2, S. 399 ff.;
Martens, S. 95—109). Bezeichnend für die Ungeklärtheit der Zustände ist ein Mandat
Herzog Erichs II. vom 26. Juli 1576 an Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Stadt
Münden, ferner an alle, die sich im Hoflager und in der Stadt Münden aufhielten. Da-
nach sollte gemäß dem Reichstagsabschied von 1550 die Religionsübung nach alter ka-
tholischer Lehre und nach der Augsburgischen Konfession gleichmäßig gestattet sein (vgl.
Kleinschmidt, Landtagsabschiede II, S. 135 f.). Nach Angabe von Schlegel (II,
S. 252) ist ein gleiches Edikt für das Fürstentum ergangen (Schlegels Quelle, die Kunde-
bücher des Magistrats Hannover, Altstadt, ist bislang noch nicht wieder aufgefunden).
Von der Möglichkeit, ihr Bekenntnis selbst zu bestimmen, scheinen fast alle Klöster Ge-
brauch gemacht zu haben; die meisten Frauenklöster wurden nach 1555 evangelisch, so außer
Weende auch Mariengarten und Hilwartshausen. Die Mannsklöster hingegen hielten stär-
ker an den alten Ueberlieferungen fest, soweit sie nicht überhaupt der Auflösung verfielen
(vgl. Brenneke, 2, S. 424 f.).
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