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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band: Niedersachsen ; 2. Hälfte): Die welfischen Lande: Halbbd. 2, Die Fürstentümer Calenberg-Göttingen und Grubenhagen mit den Städten Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck. Die Grafschaften Hoya und Diepholz. Anhang: Das freie Reichsstift Loccum — Tübingen, 1957

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https://doi.org/10.11588/diglit.30041#0024
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Im Jahre 1576 sollen sich Geistliche des Landes Calenberg zu einem Bund zusammen-
geschlossen haben, in dem sie sich zur Treue gegen das lutherische Bekenntnis verpflich-
teten (bteinmetz, S. 29). Jedenfalls berichtet Letzner, Dassellische und Einbeckische
Chronica. Erfurt 1596, Buch V, Bl. 43, daß am 14. März 1576 die Prediger des Calenbergi-
schen Gerichts Erichsburg ein derartiges Bündnis geschlossen und unterschrieben hätten. Ein
anderer Beleg zur Angabe von Steinmetz hat sich bisher nicht gefunden. Letzner berichtet
ferner fa. a. O. Bl. 44), daß die gleichen Prediger am 25. Juli 1577 vereinbarten, nach dem
Tode eines Amtsbruders seine Aufgaben unentgeltlich zugunsten seiner Witwe und Kinder
eine gewisse Zeit lang zu versorgen.
Nach dem Tode des kinderlosen Herzogs Erich II. (am 8. Nov. 1584 in Pavia) fiel
das Calenberger Land an die Wolfenbütteler Linie und ist bis 1634 mit Wolfenbüttel un-
ter den Herzögen Julius, Heinrich Julius und Friedrich Ulrich vereinigt geblieben. Jedoch
hat Calenberg immer eine gewisse Sonderstellung beibehalten. Am 1. Febr. 1585 ließ Her-
zog Julius ein gedrucktes Ausschreiben an alle Beamten, Lehensverwandten, Ortsobrigkeiten,
Pastoren, Kirchväter, Alterleute und Untertanen des Calenberger Landes ausgehen mit der
Ankündigung, daß er die Regierung übernehme. Er gab darin u. a. seinen Willen kund,
das mancherorts wieder eingedrungene papistische Wesen zu beseitigen und weder cal-
vinistische noch sonstige Lehre außer der für wahr erkannten zu dulden und zur Durch-
führung der reinen Lehre seine Kirchenordnung von 1569 in Calenberg einzuführen. Alle
Pfarrer sollen ihre rechtmäßige Vokation, Examination und Ordination nachweisen, „mer-
cenarri“ sollen nicht geduldet werden. Berichte über Pfarrgüter und -aufkommen werden an-
gefordert. Seine Konsistorial- und Kirchenräte sollten für christliche Ordnung und Verfas-
sung im Lande sorgen (vgl. St.-A. Wolfenbüttel, Sammlung 40, Nr. 764, gedruckt bei
Kleinschmidt II, S. 144). Auf dem ersten Landtag des Herzogs Julius mit den calen-
bergischen Ständen im November 1585 erklärten sich diese mit dem Vorgehen ihres neuen
Landesherrn einverstanden. Damit waren die dem katholischen Regenten von den Ständen
1553 und 1555 auferlegten Einschränkungen des ius reformandi, ebenso aber auch ihre
eigenen Festsetzungen darin wieder beseitigt.
Vom 23. Februar bis zum 6. Juni 1588 wurde eine Generalvisitation durchgeführt (Ak-
ten: St.-A. Hannover, Hann. Des. 83 Hann. IV B II 6 a Nr. 2, vol. I—IV, Cal. Br. A. Des.
23 VI Nr. 13 a; St.-A. Wolfenbüttel Cal. 7 Kirchensachen,Visitation, vol. I—III; Auszüge
aus den Akten bei Kayser , Generalvisitation , vgl. Schlegel, II, S. 308 ff., ferner
Steimnetz, S. 29). Die Hauptinstruktion für die Visitatoren ist nur noch in Abschrif-
ten des 18. Jh.s vorhanden. Unser Text Nr.7.
Vermutlich wurde im Zusammenhang mit dieser Visitation auch die KO des Herzogs
Julius von 1569 neu gedruckt (vgl. Koldewey, Ausgaben, S. 267). Nach Abschluß der
Generalvisitation ging man an die Ausgestaltung der kirchlichen Verfassung des Landes
Calenberg—Göttingen (vgl. Schlegel, II, S. 325 ff., Steinmetz, S. 32 ff. und ZnKG
39, 1934, S. 107 ff.). Man entschied sich für Einrichtung zweier Generalsuperintendenturen,
einer für das Land Calenberg, der anderen für Göttingen. Die überlieferten Fundationsurkun-
den unterrichten über die weitere Gliederung in Spezialsuperintendenturen (vgl. Ab-
druck bei Schlegel. II, S. 642—644, 646; Revers des Generalsuperintendenten für Calen-
berg, Heinrich Boethius: St.-A. Hannover, Cal. Br. A. Des. 23 VI Nr. 15 a). Ein eigenes
Konsistorium wurde von Herzog Julius und seinen Nachfolgern für die neu angefallenen
Gebiete nicht eingerichtet; die damals in Helmstedt befindliche Behörde wurde wieder nach

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