Wolfenbüttel verlegt, zur kirchlichen Verwaltung von Wolfenbüttel, Calenherg—Göttingen
und der 1586 ebenfalls angefallenen Grafschaften Hoya und Diepholz. später auch von Gru-
henhagen vgl. Martens, S. 185 ff.
Ueher die nach außen hin gestärkte, praktisch aber weniger in Erscheinung tretende
Stellung des Konsistoriums — zumalin Göttingen trat sie wenig hervor — vgl. Martens a.a.O.
Man ging aber in Calenberg-Göttingen doch vorsichtiger vor, als ursprünglich geplant und
durch) die KO vorgesehen war, wie die Vorgänge in den Klöstern und die verschiedenen
Entwürfe für die Instruktion zu der Generalvisitation von 1588 erkennen lassen.
Die Calenberger Stände haben denn auch weiterhin ihre Rechte geltend gemacht. 1589 lie-
ßen sie sich von Herzog Heinrich Julius die Erhaltung der evangelischen Lehre A.C. gemäß der
KO von 1569 bestätigen (vgl. Schlegel, II, S. 649/50). Aus dem Protokoll des General-
konsistoriums vom 19. Nov. 1593 (vgl. St.-A. Hannover, Cal. Br. A.. Des. 21 C IV 1 Nr. 6, vol.
VI) geht hervor, daß zu dieser Zeit die Calenberger Stände sich in kirchlichen Angelegen-
heiten wieder beeinträchtigt fühlten. Diese Spannungen wurden schließlich im Gandersheimer
Landtagsabschied vom 10. Okt. 1601 beseitigt. Er hatte nur für das Calenbergische Gebiet
Geltung und ist hier neben der KO von 1569 zu einem der wichtigsten kirchlichen Verfas-
sungsstücke geworden. Unser Text Nr. 8 bringt Eingang und Punkt 1 dieses Abschieds (vgl.
dazu Schlegel, II, S. 360—363; Martens, S. 188—192, auch Jacoh Regula, Die kirch-
lichen Selbständigkeitsbestrebungen der Städte Göttingen, Northeim, Hannover und Hameln
in den Jahren 1584—1601, in: ZnKG 22, 1917, S. 149 ff.; ferner Hugo Weizsäcker, Zur
Geschichte des städtischen Kirchenpatronats. Northeim 1929, S. 20 f.; Abdrucke u. a. in:
Landes-Ordnungen und Gesetze, Kap. VIII, Nr. 1, S. 1—52; Kleinschmidt, II, S. 191
-196; Chr. H. Ebhardt, II, S. 64 ff.). Mit diesem Landtagsabschied ist die KO des Her-
zogs Julius von 1569 endgültig im, Fürstentum Calenberg-Göttingen durchgesetzt worden; sie
wurde durch den Herzog in einem besonderen Religionsrevers vom gleichen Tage nochmals
bestätigt. Auf die Bestimmungen dieses Landtagsabschieds, namentlich auf die kirchenrecht-
lichen, hat man später immer wieder zurückgegriffen (vgl. u.a. Schlegel, Churhannöver-
sches Kirchenrecht I, S. 387, II, S. 451, IV, S. 327 ff., 379).
Was das Klosterwesen in Calenberg-Göttingen seit 1584 anlangt, traten Herzog Julius
Schwierigkeiten namentlich in den Frauenklöstern des Landes Göttingen entgegen. Der Kon-
vent in Hilwartshausen war wieder durchaus katholisch eingestellt, in den Klöstern Marien-
garten, Fredelsloh und Wiehrechtshausen war die Zahl der Konventualinnen hingegen stark
zusammengeschrumpft, so daß ihr Verfall drohte. Auch in Klöstern des Landes Calenberg,
namentlich in Marienrode und Loccum, hatte der Herzog mit Widerständen zu kämpfen. Zur
Aufstellung nennenswerter Ordnungen ist es hier, abgesehen von einer Gottesdienstordnung für
Wunstorf von 1598, nicht gekommen; vgl. Text Nr. 9. Die Bestimmungen dieser Ordnung
scheinen als derart einschneidend empfunden worden zu sein, daß eine sofortige Veröffent-
lichung verhindert wurde. Sie erfolgte erst am 1. August 1600. Das Original dieser Ord-
nung konnte bisher nicht aufgefunden werden. Auch unter der Herrschaft der Lünehurger
Linie im 17. Jh. ist sie in Geltung geblieben.
Ueher das Schulwesen in Calenberg-Göttingen im 16. Jh. handelt Karl Kayser, Die
Anfänge des deutschen Volksschulwesens in den altwelfischen Herzogtümern der Provinz Han-
nover, ZNS 1904, S. 64—80. Kayser weiß von keinen besonderen Schulordnungen zu berichten.
Zum Armenwesen vgl. Meyer, Gemeindeverfassung, S. 30 f., 43 f.
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und der 1586 ebenfalls angefallenen Grafschaften Hoya und Diepholz. später auch von Gru-
henhagen vgl. Martens, S. 185 ff.
Ueher die nach außen hin gestärkte, praktisch aber weniger in Erscheinung tretende
Stellung des Konsistoriums — zumalin Göttingen trat sie wenig hervor — vgl. Martens a.a.O.
Man ging aber in Calenberg-Göttingen doch vorsichtiger vor, als ursprünglich geplant und
durch) die KO vorgesehen war, wie die Vorgänge in den Klöstern und die verschiedenen
Entwürfe für die Instruktion zu der Generalvisitation von 1588 erkennen lassen.
Die Calenberger Stände haben denn auch weiterhin ihre Rechte geltend gemacht. 1589 lie-
ßen sie sich von Herzog Heinrich Julius die Erhaltung der evangelischen Lehre A.C. gemäß der
KO von 1569 bestätigen (vgl. Schlegel, II, S. 649/50). Aus dem Protokoll des General-
konsistoriums vom 19. Nov. 1593 (vgl. St.-A. Hannover, Cal. Br. A.. Des. 21 C IV 1 Nr. 6, vol.
VI) geht hervor, daß zu dieser Zeit die Calenberger Stände sich in kirchlichen Angelegen-
heiten wieder beeinträchtigt fühlten. Diese Spannungen wurden schließlich im Gandersheimer
Landtagsabschied vom 10. Okt. 1601 beseitigt. Er hatte nur für das Calenbergische Gebiet
Geltung und ist hier neben der KO von 1569 zu einem der wichtigsten kirchlichen Verfas-
sungsstücke geworden. Unser Text Nr. 8 bringt Eingang und Punkt 1 dieses Abschieds (vgl.
dazu Schlegel, II, S. 360—363; Martens, S. 188—192, auch Jacoh Regula, Die kirch-
lichen Selbständigkeitsbestrebungen der Städte Göttingen, Northeim, Hannover und Hameln
in den Jahren 1584—1601, in: ZnKG 22, 1917, S. 149 ff.; ferner Hugo Weizsäcker, Zur
Geschichte des städtischen Kirchenpatronats. Northeim 1929, S. 20 f.; Abdrucke u. a. in:
Landes-Ordnungen und Gesetze, Kap. VIII, Nr. 1, S. 1—52; Kleinschmidt, II, S. 191
-196; Chr. H. Ebhardt, II, S. 64 ff.). Mit diesem Landtagsabschied ist die KO des Her-
zogs Julius von 1569 endgültig im, Fürstentum Calenberg-Göttingen durchgesetzt worden; sie
wurde durch den Herzog in einem besonderen Religionsrevers vom gleichen Tage nochmals
bestätigt. Auf die Bestimmungen dieses Landtagsabschieds, namentlich auf die kirchenrecht-
lichen, hat man später immer wieder zurückgegriffen (vgl. u.a. Schlegel, Churhannöver-
sches Kirchenrecht I, S. 387, II, S. 451, IV, S. 327 ff., 379).
Was das Klosterwesen in Calenberg-Göttingen seit 1584 anlangt, traten Herzog Julius
Schwierigkeiten namentlich in den Frauenklöstern des Landes Göttingen entgegen. Der Kon-
vent in Hilwartshausen war wieder durchaus katholisch eingestellt, in den Klöstern Marien-
garten, Fredelsloh und Wiehrechtshausen war die Zahl der Konventualinnen hingegen stark
zusammengeschrumpft, so daß ihr Verfall drohte. Auch in Klöstern des Landes Calenberg,
namentlich in Marienrode und Loccum, hatte der Herzog mit Widerständen zu kämpfen. Zur
Aufstellung nennenswerter Ordnungen ist es hier, abgesehen von einer Gottesdienstordnung für
Wunstorf von 1598, nicht gekommen; vgl. Text Nr. 9. Die Bestimmungen dieser Ordnung
scheinen als derart einschneidend empfunden worden zu sein, daß eine sofortige Veröffent-
lichung verhindert wurde. Sie erfolgte erst am 1. August 1600. Das Original dieser Ord-
nung konnte bisher nicht aufgefunden werden. Auch unter der Herrschaft der Lünehurger
Linie im 17. Jh. ist sie in Geltung geblieben.
Ueher das Schulwesen in Calenberg-Göttingen im 16. Jh. handelt Karl Kayser, Die
Anfänge des deutschen Volksschulwesens in den altwelfischen Herzogtümern der Provinz Han-
nover, ZNS 1904, S. 64—80. Kayser weiß von keinen besonderen Schulordnungen zu berichten.
Zum Armenwesen vgl. Meyer, Gemeindeverfassung, S. 30 f., 43 f.
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