Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band: Niedersachsen ; 2. Hälfte): Die welfischen Lande: Halbbd. 2, Die Fürstentümer Calenberg-Göttingen und Grubenhagen mit den Städten Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck. Die Grafschaften Hoya und Diepholz. Anhang: Das freie Reichsstift Loccum — Tübingen, 1957

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30041#0199
License: Free access  - all rights reserved
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Visitationsinstruktion 1588

berei, notariats oder anderer weltlichen hen-
del, praktick und empter oder wucherlichen
contracten geprauchen.
15. Ob die pfarkinder allein vocationem oder
aber auch nominationem, das ist die gerech-
tigkeit, haben, daß sie den patronen zween
oder drei nahmhaftig machen und einen dar-
auf zu belehnen fürstellen muegen.
16. Wie es darmit bishero jedes orts gehalten
worden.
17. Was er jehrlichs von seinem dinst an dem
einen oder anderem gehabt und noch habe.
18. Was zu dem pfarr- und kaplaneidinst, wie
dann auch zu der kirchen, desgleichen zum
schul- oder opperdinst vor gutter gehörig
und wie es darmit gehalten werde.
19. Ob solche gutter noch alle darbei oder wo
und bei weme sie seien.
20. Wie lang es sei und aus was ursachen oder
durch was gelegenheit und bei welches pfarr-
hern zeiten solche guter davon, auch wohin
sie gekommen und bey weme sie itzo ein-
zufinden .
21. Ob eine schul und mehr schulmeister aldar
und ob er darzu tüchtig sei.
22. Ob auch die jugend darzu und zur gottes-
furcht fleißig gehalten werde.
23. Was zur schulen gehörig und was er sonst
vor eine gelegenheit habe.
24. Ob er auch die schul und kranken fleißig
visitire.
25. Ob nicht mehr geistliche gütter und lehne
desolat und calandgütter der örter oder son-
sten vorhanden, ob die zur kirchen, schulen
oder sonsten gepraucht werden und von
welchen.
26. Ob es auch hospital, siechen- oder andere
armheuser der orter habe, was für gütter
und aufhebung darzu gehören und wer die
gebrauchet, auch wan und von wem sie
gestift.

16a Vgl. oben S. 784, Anm. 55.

27. Ob die leuthe, so in solchen heusern sich
enthalten, sich auch zu Gottes wort und son-
sten fromlich verhalten.
28. Wie sich der kaplan und seine benachtbarten
pfarrhern, schulmeister und opperleuthe in
ihren ambt, lehr und leben, auch sonsten in
ihrem dinst verhalten.
29. Ob die der reinen christlichen lehr oder ob
sie mit papistischen, wiederteuferischen, cal-
vinischen oder andern irthümben und gift
behaft.
30. Ob sie ihrem ambt getreulich und fleißig
mit predigen, teufen, sakrament verreichen
und besuchung der kranken wohl furstehen.
31. Ob sie den catechismum fleißig treiben und
was sie für eine ordnung darmit halten,
item was für einem catechismum16a sie die
jugend lehren.
32. Ob die privatabsolution im schwange gehe
und darbei papistische mißgepreuche ein-
gerissen; ob sie auch vor austheilung des
hochwürdigen sacraments die vermahnung
zum volk geprauchen, auch, in was form.
33. Item, wie sich die pfarrkinder halten, ob sie
sich auch fleißig in die predigt und zun
gotteswort, auch den heiligen sacramenten
finden oder ob etzliche verächter in öffent-
lichen lastem, zauberei, segensprechen leben
und darmit behaft seien.
34. Ob der pastor mit seinen pfarkindern einig
sei und sich woll vertrage oder in neid, haß
und wiederwillen und zweitracht lebe.
35. Ob die vorsteher der kirchen auch mit der-
selben güttern getreuelich umbgehen und
jahrlichs davon gepührliche rechnung thuen,
und wer dabei sei, auch auf was unkosten,
der dann pillich, soviel muglich, zu ver-
meiden.
36. Ob die kirchen, pfarrheuser und andere wo-
nungen in gutten esse17 und wesentlichem
paue und von weme gehalten werden.
17 = in gutem Zustand.

881
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften