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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band: Niedersachsen ; 2. Hälfte): Die welfischen Lande: Halbbd. 2, Die Fürstentümer Calenberg-Göttingen und Grubenhagen mit den Städten Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck. Die Grafschaften Hoya und Diepholz. Anhang: Das freie Reichsstift Loccum — Tübingen, 1957

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https://doi.org/10.11588/diglit.30041#0202
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Calenberg-Göttingen

hinfuhro alle mit unserem oder unseres con-
sistorii vorwissen angenommen werden sollen.
Und dieweil wir berichtet, daß etzliche der
pfarrhern, auch beambten und andere sich vor
diesem angemaßet, in ehesachen güthliche unter-
handlung fürzunehmen, und die, so sich mitein-
ander verlobt21, aber hernacher anders sinns
worden, ohne erhebliche ursachen voneinander
zu scheiden, welches wir aber, nachdem es wie-
der Gottes geboth und ergerlich, auch uber ihren
beruff ist, in keineweg länger nachgeben kön-
nen, als sollen unsere abgeordnete den sambt-
lichen pfarrhern und beambten, sich dergleichen
hinfuhro zu enthalten und die ehesachen an
unser geistlich consistorium21a zu remittiren und
zu verweisen, ernstlich untersagen und bevehlen.
Nachdem uns aber auch bewust, daß die
derents bishero gehabten ceremonien und kir-
chengebreuche mit unser kirchenordnung nicht
allerdings einstimmen und sich vergleichen, so
sollen unsere abgeordnete räthe und visitatores
sich mit allem fleiß ihnen angelegen sein lassen
und mit den pfarherrn dahin reden, daß, soviel
immer möglich und ohne ergerniß geschehen
kann, die breuch geendert, unsern ceremonien
und kirchenordnung conformiret und also in un-
sern beyden fürstenthumben Wolfenbüttelschen
und Calenbergischen theils, wie auch der ober-
graffschaft Hoia, eine einträchtige gleichheit ge-
halten werde.
Letztlich sollen sie allen pfarherrn und kaplan
jedes orts zuvor, ehe sie die von sich gehen las-
sen, mit allem ernst und bei vermeidung unser
ungnade, verlust ihres dinstes, auch schwerer
straffe ufferlegen und bevehlen, nicht allein die
ihnen anbevohlene schäfflein bis auf weiteren
bescheid mit Gottes wort und den heiligen sa-
cramenten fleißig zu versehen und zu versorgen,
sondern auch in specie nachzudenken und uf-
zuzeichnen, wer darunter ein muthwilliger ver-

21 Verlobung ist hier im Sinne von Eheschlie-
ßung gemeint; vgl. oben S. 805, Anm. 10.
21a Das Konsistorium der Kirche Braunschweig-
Wolfenbüttel war 1569 gegründet worden. Zu-
nächst hatte es seinen Sitz in Wolfenbüttel,

echter der predigen und hochwürdigen sacramen-
ten sei oder sonsten in öffentlichen lastern und
bösen, ergerlichen wandel lebe und auf ermahnen
darvon nicht abestehen noch sich bessern wolle,
und solches alles mit hindansetzung aller affec-
tionen, uff weise und maße sie solches gegen
Gott und uns zu verantworten gedächten, gründ-
lich und ausführlich anhero schreiben und sich
ferners bescheids erholen. Und so viel die pfar-
hern, kaplan, schuldiener und opperleuthe in den
kleinen stetten, auch die uf dem land betrifft.
Belangend nun unsre vier große städte im
berurtem unserm fürstenthumb Calenbergischen
theils, als Göttingen, Hannover, Northeim und
Hameln, sollen unsre abgeordnete räthe und visi-
tatores gleichergestalt dahin ziehen, und sobald
sie alda inkommen, sich bei den burgermeistern
angeben und ihnen vermelden lassen, wie dero
von uns sie mit ihnen, wie dann auch in ihren
beisein mit den pfarrheren und kirchendienem
darselbsten, etzlichen punkten halben zu reden,
eine unterschriebene christliche, heilsahme und
rechtmeßige instruction entpfangen, derowegen
an unser statt begehren, für sich aber freund-
lich pitten, daß ein geraumes gemach uf ihrem
rathhausse zu dero behuff ihnen eingethan, auch
etzliche mehr aus des raths mittel neben den
pfarrhern und kirchendienern sich gegen 7 uhr
dahin verfuegen, auch aldar solcher wolmeint-
licher christlicher unterredung abwarten much-
ten. Wann dann etzliche des raths neben den
pfarhern und kirchendienern erscheinen, alsdann
sollen sie neben vermeldung des gewonlichen
zuentbietens ihnen anzeigen, daß die vom rath
sich gutten maßen zu erinnern wusten, was hie-
bevor uf denen zu Gandersheim gehaltenen land-
tagen22 wegen der religion und christlichen visi-
tation furgelaufen und wir uns deswegen aldar
gnedig erkleret hetten. Demselben zufolge weren
wir gemeint, sie bey der wahren religion augs-

1579-1589 in Helmstedt, dann wieder in Wol-
fenbüttel; vgl. J. Beste, a. a.O. 69 f. 234; Seh-
ling VI, 1, 7.
22 Besonders am 2. Nov. 1585 u. 27. Aug. 1586.

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