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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band: Niedersachsen ; 2. Hälfte): Die welfischen Lande: Halbbd. 2, Die Fürstentümer Calenberg-Göttingen und Grubenhagen mit den Städten Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck. Die Grafschaften Hoya und Diepholz. Anhang: Das freie Reichsstift Loccum — Tübingen, 1957

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https://doi.org/10.11588/diglit.30041#0216
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Calenberg-Göttingen

der absentium uberbleibender uffkunften, so viel
als der kaplan davon bekombt, haben und per-
cipiren etc.
Zum dritten sollen alle jungfern und canonici,
so kunftig in unserm stift Wunstorff praebenden,
lehen oder andere beneficia erlangen, es ge-
schehe durch resignation, todsfall, neue be-
lehnung oder andere wege, das erste jahr von
ihrer lehen uffkunften nichts uberal percipiren
noch zu genießen haben, sondern dasselbe zur
fabrica kommen, gebraucht und berechnet werden.
Wurde aber jemand von solcher neuen an-
kommenden stiftspersonen, solcher carenz un-
geachtet, sich stracks ad residentiam begeben
und den gottesdienst teglich zu verordenten zei-
ten mit verrichten helfen, der oder dieselbe
sollen der praesenz, so teglich oder wochentlich
gefallen, und also auch des theilkorns den an-
dern stiftspersonen gleich mit vehig sein, von
ihren beneficiis aber, wie vorstehet, solch erst
jahr uber nichts zu percipiren haben.
Zum vierten: da unter den stiftsjungfem oder
capitularn jemand wehre, so an andern ortern
geistliche oder weltliche ambtverwaltung hatte
und umb derselben oder sonsten anderer ursach
willen in und bei erwentem stift wesentlich nicht
sein noch residiren könte oder wolte, dero, dem
oder denselben soll nach verfliessung des carenz-
jahres, solange sie absentes sein und pleiben,
des jahrs von ihren canonicaten uffkunft nicht
mehr als der dritte theil, denen aber anderswo
im predigambt seint, uber solchen deputirten
dritten theil jehrlich noch funf thaler in ho-
norem ministerii, aus ihrer praebenden uffkunf-
ten zugelegt und solches ihnen ohne allen ab-
gang gefolget und durch den thesaurarium, der
dakegen aller absentium uffkunften an korn, geld
und allen andern einnahmen und uff hernach
gesezte formb distribuiren und berechnen soll,
gereichet, daß ubrige aber dem stift und denen
in demselben residirenden personen accresciren
und wie folget ausgetheilet werden:
Erstlich soll die quota der turken-, reichs-,
land- und anderer dem stift Wunstorff vor-
fallenden und obliegenden steuren und zulegen,
so jetzt berurten absentibus von ihren canoni-

caten zu contribuiren und abzutragen gebueren
will, als ein privilegirt werk zuvorderst davon
genommen und daselbst hin, wan und so oft
erwente steuren bewilliget und angeleget wer-
den, gewendet, das ubrige aber in vier theile
getheilet und der erste zu der kirchen, kirch-
hoffe, kreuzgange, schulen, pfar, kaplanei, pfarr-
witwen und anderer kirchen- und schuelldiener
heuser und hoffe und was sonsten von gemeinen
stiftsheusern daselbst ist, gebeuden gewendet
und die uffkunft der fabricae damit vermehret
und verbessert werden.
Der ander vierte theil soll zu der kirchen- und
schueldiener in vielgedachtem stift und stadt
besoldungen und unterhalts verbesserung ge-
braucht und aequabiliter proportione geometrica
unter sie vertheilet werden, welche theilung
wir hernegst zu machen, auch was der pastor
und kaplan im stift an canonicaten und lehen,
ein jeder zu seiner besoldung, haben soll, kunf-
tig zu verordnen wissen und uns hiemit reser-
virt und vorbehalten haben wollen etc. Von den
beiden uberpleibenden letzten oder dritten und
vierten viertheilen soll eins unter die residirende
canonicos maiores et minores equabiliter distri-
buiret und getheilet werden. Da aber einer oder
mehr unter den canonicis wehren, so gern stu-
diren und studiorum causa sich in eine universi-
tet begeben wolte, deme oder denselben soll es,
wofern sie des alters und profectus, daß sie
mit nutz und frommen in academia sein und
studiren können, nemblich uber achzehen jahr
seint, nicht gewehret, sondern zugelassen und
die uffkunft ihrer lehnen oder praebenden vier,
funf oder zum lengsten sechs jahr nach gelegen-
heit und befindung ihres fleisses und progressus
vollkomlich, desgleichen wann obgedachter ca-
nonicorum einer oder mehr uns in unser regie-
rung, kanzlei oder sonst bei hoefe dienen und
wesentlich sein wirt und sonsten nicht, sollen
deme oder denselben die zeit solches ihres dien-
stes und abwesens die corpora und nutzung
ihrer lehen zur helfte und mehr nicht, jedoch
wie obstehet, die turken- und andere steuren
davon abgezogen, dazu gefolget und sie solches
zeit uber in perceptione ihrer canonicat und
 
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