Ebenso hielt Herzog Erich d.Ä. im Dorf Hainholz vor Hannover die katholische Lehre auf-
recht. obgleich die dortige Kapelle Beatae Mariae Hirginis der Kreuzkirche in Hannover unter-
stand. Er erhob diese Kapelle zur Pfarrkirche und stellte dort einen katholischen Pfarrer an.
den er mit einem Kanonikat des Stiftes Wunstorf ausstattete. Die Reformation dieses Ortes
blieb der Herzogin Elisabeth vorbehalten (vgl. oben S. 860).
In der Literatur wurde die Frage bisher noch nicht erörtert, ob der Rat der Stadt Han-
nover irgendwie versuchte, die Reformation in den ihm außerhalb seiner Mauern unterstehen-
den Gebieten einzuführen.
Unter der Führung der Städte Göttingen und Northeim konnte sich der Rat der Stadt Han-
nover den landesherrlichen Visitationen entziehen: unter Herzogin Elisabeth im lahre 1543
(vgl. Brenneke 2, S. 60) und unter Herzog Julius im Jahre 1588 (vgl. Kayser, General-
visitation, S.42ff.); ebenso setzte er im Gandersheimer Landtagsabschied von 1601 neben der
landesherrlichen KO, nämlich der des Herzogs Julius von 1569, die Geltung der städtischen
KO von 1536 durch (vgl. Graff, S. 174 f ferner Regula).
über das Schulwesen, dessen Pflege sich der Rat besonders angelegen sein ließ, liegen die
beiden sorgfältigen Untersuchungen von Beimes und Bertram vor, auf die hier verwiesen
wird.
Im Jahre 1561 bzw. 1563 wurde eine Kurrende eingerichtet (vgl. Hannoversche Chronik,
S. 201 und 204, Bertram, S. 31). Über Schulbibliothek und Ratsstipendien zum Besuch einer
Universität Näheres bei Beimes, S. 70.
943
recht. obgleich die dortige Kapelle Beatae Mariae Hirginis der Kreuzkirche in Hannover unter-
stand. Er erhob diese Kapelle zur Pfarrkirche und stellte dort einen katholischen Pfarrer an.
den er mit einem Kanonikat des Stiftes Wunstorf ausstattete. Die Reformation dieses Ortes
blieb der Herzogin Elisabeth vorbehalten (vgl. oben S. 860).
In der Literatur wurde die Frage bisher noch nicht erörtert, ob der Rat der Stadt Han-
nover irgendwie versuchte, die Reformation in den ihm außerhalb seiner Mauern unterstehen-
den Gebieten einzuführen.
Unter der Führung der Städte Göttingen und Northeim konnte sich der Rat der Stadt Han-
nover den landesherrlichen Visitationen entziehen: unter Herzogin Elisabeth im lahre 1543
(vgl. Brenneke 2, S. 60) und unter Herzog Julius im Jahre 1588 (vgl. Kayser, General-
visitation, S.42ff.); ebenso setzte er im Gandersheimer Landtagsabschied von 1601 neben der
landesherrlichen KO, nämlich der des Herzogs Julius von 1569, die Geltung der städtischen
KO von 1536 durch (vgl. Graff, S. 174 f ferner Regula).
über das Schulwesen, dessen Pflege sich der Rat besonders angelegen sein ließ, liegen die
beiden sorgfältigen Untersuchungen von Beimes und Bertram vor, auf die hier verwiesen
wird.
Im Jahre 1561 bzw. 1563 wurde eine Kurrende eingerichtet (vgl. Hannoversche Chronik,
S. 201 und 204, Bertram, S. 31). Über Schulbibliothek und Ratsstipendien zum Besuch einer
Universität Näheres bei Beimes, S. 70.
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