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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band: Niedersachsen ; 2. Hälfte): Die welfischen Lande: Halbbd. 2, Die Fürstentümer Calenberg-Göttingen und Grubenhagen mit den Städten Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck. Die Grafschaften Hoya und Diepholz. Anhang: Das freie Reichsstift Loccum — Tübingen, 1957

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https://doi.org/10.11588/diglit.30041#0343
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und das übrige der herzoglichen Hoheit unterstehende Gebiet. Wörtlich heißt es: „binnen
unser oberigkeit, in unsern stieften und klostern“. Die Klöster in Katlenburg und Osterode
waren ja vorläufig noch besetzt, und es bedurfte der Regelung ihrer Gottesdienste. Zu dem ln-
halt dieser KO und ihrem etwaigen Verfasser, Magister Johann Spangenberg in Nordhausen,
vgl. Kayser, KO, S. 162 ff.; Abdruck der KO dort S. 168—172. Unser Text Nr. 1.
Im Anschluß an das Reformationswerk des Schmalkaldischen Bundes im Fürstentum Braun-
schweig-Wolfenbüttel ließ Herzog Philipp I., der dem Schmalkaldischen Bund seit 1530 nahe
stand, für Grubenhagen 1544 eine neue KO aufstellen, die die kirchlichen Verhältnisse seines
Landes den wolfenbüttlischen angleichen sollte. Zum ersten mal für Grubenhagen sind hier
auch Bestimmungen kirchenrechtlicher Natur getroffen; Schul- und Armenpflege, Sitte und
Gemeindeleben werden geordnet. Als Norm dient dabei die Wolfenbüttler KO von 1543, so-
weit es die Grubenhagener Verhältnisse gestatten. Oft wird einfach auf sie verwiesen, so daß
sie als in Grubenhagen gleichfalls eingeführt gelten kann. Besonders ihre agendarischen Teile
wird man benutzt haben, da die Grubenhagener KOO keine eigentliche Agende enthalten.
Eine Abschrift der KO von 1544 aus dem 16. Jh. befand sich bis 1895 noch im Pfarramt
Stöckheim, Kreis Einbeck, ist dann aber bei einem Brand des Pfarrhauses vernichtet. Wir be-
sitzen nur einen Abdruck von Max (II, S. 408—420). Unser Text Nr. 2. Die Bemerkungen, die
Max dem Abdruck der KO folgen läßt (S. 420—422), sind infolge der Auffindung der KO von
1538 durch Kayser hinfällig geworden.
Dem Beispiel seiner schmalkaldischen Bundesfreunde folgend, ließ Philipp I. die KO von
1544 durch eine Visitation desselben Jahres einführen. Leiter der Visitation waren die Pfarrer
Andreas Domeyer von St. Ägidien in Osterode und Ernst Burmester von der Stiftskirche St.
Alexandri in Einbeck, die als damalige Superintendenten des Landes anzusehen sind und mehr-
fach auch als solche bezeichnet werden (zu Domeyer vgl. Max II, S. 217 f., zu Burmester
Kayser, Kirchenvisitationen, S. 586). Uns ist nur der Visitationsbericht des west-
lichen Teils des Fürstentums, des Gebietes um Einbeck und Salzderhelden, überliefert, auf-
gezeichnet von Domeyer (StaatsA. Hannover, Hann. 83 Hann. IV B II 7 b Nr. 1, abgedruckt bei
Kayser, Kirchenvisitationen, S. 575—591). Wir drucken nur die Visitationsinstruktion:
Text Nr. 3.
Jetzt war das Kirchenwesen des Landes endgültig im evangelischen Sinn geordnet. Als will-
kommene Ergänzung zu den KOO bot sich bald das „Cantional oder missal des alten herrn Jo-
hann Spangenberg“, wie die KO von 1581 es nennt, gedruckt 1545 in Magdeburg, das vollstän-
dige Formulare für die Sonntags- und Festgottesdienste einschließlich der Gebete enthält. Nach
Aussage der KO von 1581 wurde es jeder Kirche zum Gebrauch zugewiesen.
Archivalische Nachrichten über das Kirchenregiment der Grubenhagenschen Herzöge im ein-
zelnen sind uns nicht überliefert. Aus der Darstellung, die Max auf Grund der Nachrichten von
den einzelnen Pfarrern und Pfarren bringt, ergibt sich immerhin, daß sich die Herzöge die
Oberaufsicht über das Kirchenwesen vorbehielten (vgl. Max 11, u. a. S. 203, 219 ff., 257 f.,
269 f., 228 f.). Herzog Ernst bekräftigte das in einem Edikt vom 12. Oktober 1559, worin er
den Predigern die unnötigen zänkischen Disputationen untersagte.
Anders als in der Visitation von 1544, scheint es später nur noch einen Superintendenten im
Land gegeben zu haben, der aber auch nur mit geringen Vorrechten ausgestattet war. Bestal-
lungen liegen vor für Johann Schellhammer (Michaelis 1584) und Andreas Leopold (Ostern 1595)
(vgl. StaatsA. Hannover, Cal.Br. A.Des. 3 A Gen.Nr.24). Die Ausstellungsdaten entsprechen in-
dessen nicht den glaubwürdigen Angaben bei Max, wonach Schellhammer von 1577 bis 1587
und Leopold von 1587 bis 1596 amtierte (vgl. II, S. 267, 269). Welcher Grund für die spätere

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