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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band: Niedersachsen ; 2. Hälfte): Die welfischen Lande: Halbbd. 2, Die Fürstentümer Calenberg-Göttingen und Grubenhagen mit den Städten Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck. Die Grafschaften Hoya und Diepholz. Anhang: Das freie Reichsstift Loccum — Tübingen, 1957

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https://doi.org/10.11588/diglit.30041#0429
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evangelische Prediger angestellt hatte und daß das Evangelium jetzt gepredigt werden sollte.
Der Herzog verpflichtete sich, dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen von der Seite des St.
Alexandristifts nicht durchkreuzt wurden. Hingegen durften die Insassen der Stifter und der
Klöster, was die Zeremonien bzw. ihr Verbleiben im Kloster anging, gemäß dem Speyrer Ab-
schied von 1529 nach ihrem Gewissen handeln. Der Vergleich ordnete auch die Schulverhält-
nisse. Die Stiftsschule sollte zwar fortbestehen. Daneben aber wünschte der Rat, in der Neu-
stadt eine neue, evangelisch gerichtete Schule ins Leben zu rufen.
Der Rat hatte nunmehr das Recht erhalten, im evangelischen Sinn das Kirchenregiment aus-
zuüben, und ließ eine KO aufstellen. Nach Letzner (Buch VI, fol. 77) soll Nikolaus Ams-
dorf aus Magdeburg durch den Rat nach Einbeck gefordert und mit der Aufstellung der KO
beauftragt worden sein. In den späteren Prozessen (Akten im Einbecker Stadtarchiv und im
Staatsarchiv Hannover) zwischen Stadt und Landesherrn, in denen die Stadt um ihre Selbstän-
digkeit kämpfte (vgl. Ellissen, S. 562 ff.), wurde von der Stadt öfter die Beteiligung
Amsdorfs an der Reformation der Stadt erwähnt (so 1626; vgl. Staatsarchiv Hannover, Cal.Br.
Arch. Des. 9 Stadt Einbeck Nr. 80); 1587 wurde er auch als Verfasser der KO genannt (vgl.
Schloemer, S. 195 f.). Die KO selhst wird als verloren gelten müssen.
Mit dem Vertrage von 1529 war noch keine völlige Beruhigung der kirchlichen Verhältnisse in
Einbeck eingetreten. Die den Anhängern des alten Glaubens verbliebenen Rechte ließen es dazu
nicht kommen (vgl. HarlandII, S. 15 ff.). Um das Jahr 1531/32 wurde die Stadt zwar in
den Schmalkaldischen Bund aufgenommen (vgl. Ellissen, S. 547, Schloemer, S. 201 f.),
aber in den Stiftern, besonders St. Alexandri, fand immer noch katholischer Gottesdienst statt.
1536 kam es darüber zu stürmischen Auftritten in der Bürgerschaft. Da auch die Streitigkeiten
zwischen Herzog Philipp I. und dem Rat, vor allem um die kirchlichen Güter, nicht zum Still-
stand kamen (vgl. Harland II, S. 20), wurde 1537 der Schmalkaldische Bund zur Vermitt-
lung aufgerufen. In einem am 20. Juni 1537 geschlossenen Vertrag wurde dem Herzog auf-
erlegt, die Gottesdienste der beiden Kollegiatstifter in evangelischem Sinne zu ordnen und
evangelische Prediger in der Münsterkirche anzustellen. Die Güter der Kirchen und Stiftungen
innerhalb der Stadt wurden dem Rat, die außerhalb der Stadt dem Herzog zugesprochen (vgl.
Harland II, S. 21 ff. Die Urkunde siehe im Staatsarchiv Hannover, Urk. Or. Einbeck Nr. 6,
Abschriften u. a. ebda., Cal. Br. Arch. Des. 7 B Stift St. Alexandri zu Einbeck Nr. 29, Uni-
versitätsbibliothek Göttingen Cod. Ms. hist. 329, S. 155—172).
über die Durchführung dieses Vertrages vgl. oben S. 1024 f. Zuende geführt wurde die Reforma-
tion der Stifter erst mit der Stiftsordnung, die Herzog Philipp I. 1543 erließ (fehlerhafter
Abdruck bei Harland II, S. 28—33, dort fälschlich auf 1545 datiert. Das falsche Datum hatte
auch SchlegelII, S. 211; von da aus ist es in die Literatur eingegangen). S. Text.
Durch die Richtigstellung des Datums ist auch geklärt.daß sich Herzog Philipp 1. in den Ein-
gangsworten dieser Stiftsordnung auf die vorangegangene KO für alle Stifter und Klöster seines
Landes von 1538 (vgl. oben S.1028 ff.) bezieht.
Seit Erlaß dieser Stiftsordnung war das gesamte kirchliche Leben in Einbeck in evangelischem
Sinne geordnet. Die Stifter haben als evangelische Institute ihre Selbständigkeit bis ins 19. Jahr-
hundert behauptet.
Quellenmaterial betr. den Ausbau der kirchlichen Rechte und Aufgaben des Rates war für das
16. Jh. kaum zu ermitteln. Immerhin ist aus den Punkten, die der Syndikus von Einbeck
1624 für die vom Rat auszuübenden Jura episcopalia in einern Prozeß gegen das Herzogshaus

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