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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band: Niedersachsen ; 2. Hälfte): Die welfischen Lande: Halbbd. 2, Die Fürstentümer Calenberg-Göttingen und Grubenhagen mit den Städten Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck. Die Grafschaften Hoya und Diepholz. Anhang: Das freie Reichsstift Loccum — Tübingen, 1957

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https://doi.org/10.11588/diglit.30041#0431
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Die von 'Johann Letzner (Buch Vl,fol. 102ff.) und danach von Harland (II,S. 154—166)
veröffentlichte Polizeiordnung des Rates von 1573 geht über allgemeine Verwarnungen von
Gotteslästerern und Ermahnungen zu fleißigem Kirchenbesuch und ehrerbietiger Haltung wäh-
rend der gottesdienstlichen Zeiten nicht hinaus; die Hochzeitsordnung von 1594 (Abdruck bei
Harland 11, S. 173—178) enthält im wesentlichen Anordnungen wirtschaftlicher Art, be-
faßt sich aber auch mit dem Schutz und der Ordnung des ehelichen Lebens, so daß die 1624
erhobene Behauptung, daß der Rat sich die Aufsicht in Ehesachen vorbehalten habe, hier eine
gewisse Bestätigung findet.
Armen- und Schulordnungen aus dem 16. Jh. sind nicht bekannt. Das Schulwesen lag ebenso
wie das Kirchenwesen in den Händen des Rates. Zu den weiteren Schicksalen der 1529 errich-
teten Ratsschule in der Neustadt vgl. Harland (II, S. 62 ff.) und Max (II, S. 273 ff.).

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