men hatte, blieb Wilhelm auch die Vormundschaft allein überlassen. — Die Vormünder ließen
sich die Ordnung der inneren Angelegenheiten der Grafschaft, insbesondere des kirchlichen
Wesens, angelegen sein. In einem Abschied vom 12. Dez. 1560 wurde der Pastor zu Diep-
holz, Patroclus Römeling, zum Superintendenten der ganzen Grafschaft ernannt. Erkundigun-
gen hatten ergeben, daß sämtliche Prediger der Augsburgischen Konfession gemäß lehrten und
die Sakramente im evangelischen Sinne verabreichten. In dieser Weise sollten sie auch weiter
verfahren. Der Superintendent sollte die Oberaufsicht üher die Prediger führen, auch befugt
sein, sie nötigenfalls zu strafen, ebenso die Aufsicht üher eine in Diepholz einzurichtende Schule
ausüben. Über die Pfarr- und Kirchengüter, auch über die Einkünfte des Stiftes Mariendreb-
ber sollten genaue Rechnungen abgelegt werden; über freiwerdende Präbenden und kirchliche
Lehen wollten die Vormünder verfügen. Die Bestimmungen hetr. die kirchlichen Güter wur-
den 1567 noch verschärft (vgl. StaatsA. Hannover, Celle Br. Arch. Des. 73 III Nr. 1, S. 3 ff.,
S. 86, auch Heise, S. 91 f.). In einer Instruktion der lüneburgischen Herzöge für ihre Ge-
sandten vom 1. Dez. 1560 war vorgesehen, daß es Römeling freigestellt werden sollte, ge-
gebenenfalls zur Vereinheitlichung der Zeremonien eine KO zu verfassen und der Regierung
zur Begutachtung und Veröffentlichung zu übersenden (vgl. StaatsA. Hannover, Celle Br. Arch.
Des. 73 III Nr. la). Es ist aber nirgends berichtet, daß Römeling daraufhin eine KO auf-
gestellt hahe. Seit 1570 hegann Herzog Wilhelm der Jüng., die Lüneburger KO von 1564 ein-
zuführen (vgl. StaatsA. Hannover, Celle Br. Arch. Des. 73 III Nr. 3 zu 1570, 7. Mai, S. 7 f.).
Zunächst wurde dieser KO noch einiger Widerstand entgegengesetzt. Namentlich lehnten einige
Pfarrer den Exorzismus bei der Taufe ab (vgl. StaatsA. Hannover, Celle Br. Arch. Des. 73 X
Nr. 1). Der ,,Heidelbergischen KO“ (vermutlich der Pfälzischen KO von 1556) wurde gegen-
über der Lüneburger der Vorzug gegeben; doch bestand keine Einigkeit unter den Pastoren
(vgl. StaatsA. Hannover, Celle Br. Arch. Des. 73 X Nr. 2). Nach Römelings Tod 1571 hatte der
Herzog große Schwierigkeiten, einen Anhänger seiner streng lutherischen Glaubensrichtung als
Nachfolger durchzusetzen. Zur Klärung der Angelegenheiten schickte er zum 16./17. Aug. 1571
eine Gesandtschaft nach Diepholz und rüstete sie mit einer Instruktion aus, datiert vom 9. Aug.
1571. Text Nr. 2.
Die Diepholzer Pfarrer erklärten sich jetzt nach heftigen Diskussionen bereit, die Lüne-
burger KO anzunehmen. Für die Superintendentur nahm der Herzog nunmehr Hermann Hamel-
mann in Aussicht; doch scheiterte die Vokation. nicht zuletzt an Hamelmanns finanziellen For-
derungen (vgl. StaatsA. Hannover. Celle Br. Arch. Des. 73 X Nr. 2, dazu Kayser, Hamel-
manns Beziehungen, S. 203 ff., Engelke . Bemerkungen, S. 243). Schließlich rückte
Andreas Conradi (1572—1575) in diese Stelle (vgl. StaatsA. Hannover, Celle Br. Arch. Des.73 X
Nr. 16), und ihm gelang es nach zähem Kampf, die Geistlichen der Grafschaft zur bedingungs-
losen Annahme der Lüneburger KO zu bewegen (vgl. StaatsA. Hannover, Celle Br. Arch. Des.
73 III Nr. 3, S. 33 ff., 47 ff.).
Nachdem Graf Friedrich 1576 die Regierung übernommen hatte, setzte er keinen Super-
intendenten mehr ein, sondern erklärte am 28. Jan. 1577, die Superintendentengeschäfte selbst
besorgen zu wollen unter Beistand der Geistlichen zu Barnstorf, Gisbert Stammarius, und zu
Mariendrebber, Hermann Travestius (vgl. StaatsA. Hannover. Celle Br. Arch. Des. 73 III Nr.
3, S. 62* ff.). Er legte Tauf- und Predigtzeiten fest und verfügte strikte Einhaltung der Augs-
burgischen Konfession und der Lüneburger KO von 1564. Zu derselben Zeit wollte Dr. iur. Rei-
ner vom Sande, der zu den Räten der vormundschaftlichen Regierung gehört hatte, sein Kind
ohne Exorzismus taufen lassen. Doch fand sich hierzu kein Geistlicher der Grafschaft mehr
bereit (vgl. a.a.O.).
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sich die Ordnung der inneren Angelegenheiten der Grafschaft, insbesondere des kirchlichen
Wesens, angelegen sein. In einem Abschied vom 12. Dez. 1560 wurde der Pastor zu Diep-
holz, Patroclus Römeling, zum Superintendenten der ganzen Grafschaft ernannt. Erkundigun-
gen hatten ergeben, daß sämtliche Prediger der Augsburgischen Konfession gemäß lehrten und
die Sakramente im evangelischen Sinne verabreichten. In dieser Weise sollten sie auch weiter
verfahren. Der Superintendent sollte die Oberaufsicht üher die Prediger führen, auch befugt
sein, sie nötigenfalls zu strafen, ebenso die Aufsicht üher eine in Diepholz einzurichtende Schule
ausüben. Über die Pfarr- und Kirchengüter, auch über die Einkünfte des Stiftes Mariendreb-
ber sollten genaue Rechnungen abgelegt werden; über freiwerdende Präbenden und kirchliche
Lehen wollten die Vormünder verfügen. Die Bestimmungen hetr. die kirchlichen Güter wur-
den 1567 noch verschärft (vgl. StaatsA. Hannover, Celle Br. Arch. Des. 73 III Nr. 1, S. 3 ff.,
S. 86, auch Heise, S. 91 f.). In einer Instruktion der lüneburgischen Herzöge für ihre Ge-
sandten vom 1. Dez. 1560 war vorgesehen, daß es Römeling freigestellt werden sollte, ge-
gebenenfalls zur Vereinheitlichung der Zeremonien eine KO zu verfassen und der Regierung
zur Begutachtung und Veröffentlichung zu übersenden (vgl. StaatsA. Hannover, Celle Br. Arch.
Des. 73 III Nr. la). Es ist aber nirgends berichtet, daß Römeling daraufhin eine KO auf-
gestellt hahe. Seit 1570 hegann Herzog Wilhelm der Jüng., die Lüneburger KO von 1564 ein-
zuführen (vgl. StaatsA. Hannover, Celle Br. Arch. Des. 73 III Nr. 3 zu 1570, 7. Mai, S. 7 f.).
Zunächst wurde dieser KO noch einiger Widerstand entgegengesetzt. Namentlich lehnten einige
Pfarrer den Exorzismus bei der Taufe ab (vgl. StaatsA. Hannover, Celle Br. Arch. Des. 73 X
Nr. 1). Der ,,Heidelbergischen KO“ (vermutlich der Pfälzischen KO von 1556) wurde gegen-
über der Lüneburger der Vorzug gegeben; doch bestand keine Einigkeit unter den Pastoren
(vgl. StaatsA. Hannover, Celle Br. Arch. Des. 73 X Nr. 2). Nach Römelings Tod 1571 hatte der
Herzog große Schwierigkeiten, einen Anhänger seiner streng lutherischen Glaubensrichtung als
Nachfolger durchzusetzen. Zur Klärung der Angelegenheiten schickte er zum 16./17. Aug. 1571
eine Gesandtschaft nach Diepholz und rüstete sie mit einer Instruktion aus, datiert vom 9. Aug.
1571. Text Nr. 2.
Die Diepholzer Pfarrer erklärten sich jetzt nach heftigen Diskussionen bereit, die Lüne-
burger KO anzunehmen. Für die Superintendentur nahm der Herzog nunmehr Hermann Hamel-
mann in Aussicht; doch scheiterte die Vokation. nicht zuletzt an Hamelmanns finanziellen For-
derungen (vgl. StaatsA. Hannover. Celle Br. Arch. Des. 73 X Nr. 2, dazu Kayser, Hamel-
manns Beziehungen, S. 203 ff., Engelke . Bemerkungen, S. 243). Schließlich rückte
Andreas Conradi (1572—1575) in diese Stelle (vgl. StaatsA. Hannover, Celle Br. Arch. Des.73 X
Nr. 16), und ihm gelang es nach zähem Kampf, die Geistlichen der Grafschaft zur bedingungs-
losen Annahme der Lüneburger KO zu bewegen (vgl. StaatsA. Hannover, Celle Br. Arch. Des.
73 III Nr. 3, S. 33 ff., 47 ff.).
Nachdem Graf Friedrich 1576 die Regierung übernommen hatte, setzte er keinen Super-
intendenten mehr ein, sondern erklärte am 28. Jan. 1577, die Superintendentengeschäfte selbst
besorgen zu wollen unter Beistand der Geistlichen zu Barnstorf, Gisbert Stammarius, und zu
Mariendrebber, Hermann Travestius (vgl. StaatsA. Hannover. Celle Br. Arch. Des. 73 III Nr.
3, S. 62* ff.). Er legte Tauf- und Predigtzeiten fest und verfügte strikte Einhaltung der Augs-
burgischen Konfession und der Lüneburger KO von 1564. Zu derselben Zeit wollte Dr. iur. Rei-
ner vom Sande, der zu den Räten der vormundschaftlichen Regierung gehört hatte, sein Kind
ohne Exorzismus taufen lassen. Doch fand sich hierzu kein Geistlicher der Grafschaft mehr
bereit (vgl. a.a.O.).
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