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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band: Niedersachsen ; 2. Hälfte): Die welfischen Lande: Halbbd. 2, Die Fürstentümer Calenberg-Göttingen und Grubenhagen mit den Städten Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck. Die Grafschaften Hoya und Diepholz. Anhang: Das freie Reichsstift Loccum — Tübingen, 1957

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https://doi.org/10.11588/diglit.30041#0455
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Kirchenordnung 1581

Zum andern, das ihr denselben liebet; 1. Thess.
5 [13]: Habet sie desto lieber umb ihres ampts
willen und lebet friedlich mit ihnen.
Zum dritten, das ihr ihm auch in sachen,sein
ampt betreffend, gehorsam leistet. Heb. 13 [17]:
Folget euern vorstehern; denn sie wachen uber
euch.
Zum vierden gebet, Col. 3 [Kol 4, 3].
Zum fünften die zeitliche unterhaltung und
nahrung und alles, was ihm von alters her ge-
bürt, 1. Cor. 9 [4. 7. 9 ff.], Gal. 5 [?] et 6 [6].
Und wil euch nun auch hiemit gegenwertigen
N. befohlen haben, das ihr euch gegen ihm also
erzeiget und ihm also thut, das ihrs vor unserm
Herrn Christo am tage seines gerichts verant-
worten möget.
Lasset uns beten27:
Ach gnediger Gott, himlischer Vater, der du
durch deinen diener Paulum gesprochen hast,
das es dir gefellig sey, durch eine warhaftige
predigt des kreuzes selig zu machen alle die, so
daran gleuben, wir bitten dich ganz ernstlich,
das du deinen diener N., allhie gegenwertig,
welchen du zu diesem hochwirdigen predigampt
beruffen hast, mit deiner göttlichen gnad be-
gaben und ihm deinen heiligen Geist geben und
mitteilen wollest, durch welches kraft er ge-
sterket, wieder alle anfechtung des teufels be-
stehen und deine liebe gemeine, durch das blut
unsers Herren Jhesu Christi, deines Sohns, theuer
erkauft und erworben. mit deinem heilsamen
und unverfelschten wort nach deinem göttlichen
wolgefallen weiden und in einem gottseligen,
aufrichtigen wandel derselben fürgehen möge,
zu lob und preis deines heiligen namens und
beförderung der ganzen christenheit, durch Jhe-
sum Christum, deinen lieben Sohn, unsern Herrn.
Amen.
Bey solcher praesentation oder introduction
wollen wir einen aus unsern rhäten oder land-
schaft oder aber aus unser kanzeley neben dem
drosten oder amptman desselben ampts ver-
ordnen, welcher am ende des actus, wie biß-

27 Ein nur wenig abweichendes Gebet vgl. in
der Wolfenbüttler KO v. 1569 (Sehling VI, 1,

anhero gebreuchlich, an unser stadt die kaspels-
leute, sich der gebür zu verhalten, vermanen sol.
V.
Wie sich unsere befehlhaber oder amptleute
gegen unsere pastorn und kirchendiener
verhalten sollen.
Wir wollen auch allen und jederm unsern be-
ampten und bürgermeistern in den städten mit
ernst befohlen und auferlegt haben, unsere kir-
chendiener in allen ihren anliegen getreulich zu
handhaben und zur billigkeit zu verhelfen, von
unsertwegen sie mit ernste schützen und uber
sie halten und auch für ihre person dieselben
in ihrem befohlenen ampt nicht irren, sondern
sich gegen sie freundlich und friedlich erzeigen,
damit dem gemeinen mann ihrenthalben nicht
leichtlich ergernis gegeben werde.
VI.
Vom ernst und fleis, den die pastorn und
kirchendiener in ihrem ampt, dienst und
leben sollen gebrauchen.
Es sollen unsere pastorn und prediger in ihrer
vocation und ministerio die hoheit und wirdig-
keit ihres ampts mit allem fleis betrachten und
stedts für augen haben, damit sie auf alle und
jede stück, ihrem ampt zugehörig, mit sonder-
licher sorgfeltigkeit, ernst und nachdenken ach-
tung geben mögen und denen nicht gleich wer-
den, von welchen Esaias sagt am 56. cap. [10
ff.]: Alle ihre wächter sind blind, sie wissen alle
nichts, stumme hunde sind sie, die nichts bellen
können, sind faul, liegen und schlaffen gerne.
Es sein aber starke hunde von leibe, die nimmer
satt werden können. Deßgleichen auch die hir-
ten haben keinen verstand; es keret sich ern
jeder nach seinem weg und geizet für sich nach
allen seinem vermögen. Wolher, sprechen sie,
lasset uns wein holen und voll saufen mit gu-
tem, starken getrenke, und es sol morgen sein
als heute und noch viel mehr. Und Ezech. am
13. [18]: Wehe euch, die ihr den leuten küssen
191), in der Spiegelbergischen KO v. 1571,
Oldenburger KO v. 1573 (beide Sehling VII).

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