Kirchenordnung 1581
bens mögen fürgestellet werden, damit nicht
durch ungeschickligkeit der kinder ein schimpf
in dieser offentlichen handlung möge eingelegt
werden.
Zum dritten: So nu etliche kinder verhanden,
welche die heuptstück christlicher lehr aus dem
catechismo gelernet, sollen die pastorn dieselben
verzeichnen und in der visitation dem super-
intendenten oder inspectorn des orts ubergeben,
auf das dieselben also auf einen Sontag oder
bestimpte zeit mögen fürgestalt und bestettigt
werden.
Zum vierden: Wenn nun der superintendens
oder an seiner stadt der inspector verhanden,
sol man die glocken leuten, auf daß das volk
versamlet werde, die kinder aber, so dem super-
intendenten verzeichnet ubergeben, sollen sampt
ihren eltern und gevattern an einem ort auf
dem chor stehen. Darauf sol der superintendens
oder inspector kürzlich vermelden, aus was ur-
sach diese versamlung gehalten werde, nemlich,
das die kinder, so bey der heiligen taufe ihren
glauben ihrer jugend halben nicht haben mögen
bekennen, denselben jetzund für der gemeine
für sich selbst bekennen, durch das gebet der
kirchen bestettigt und zum abendmal sampt an-
dern Christen zugelassen werden. Derhalben mö-
gen sie bey dieser handlung mit sonderlichem
fleis sein, auch für die kinder bitten, das sie in
solcher erkentnis und bekentnis biß an ihr ende
selig mögen erhalten werden27.
Endlich sol der superintendens oder inspector
die gegenwertigen examinirten kinder fragen in
gemein miteinander, ob sie in solcher erkentnis,
glauben und bekentnis, wie sie dem Herrn Chri-
sto in der taufe angelobet und nu mit ihrem
munde bekant, wieder den teufel, die welt und
ihr eigen fleisch gedenken, biß ans ende zu
bleiben. Darauf sollen sie antworten: Ja, durch
die gnade des allmechtigen, die wir von herzen
begeren und von Gott bitten.
27 Die Wolfenbüttler Vorlage läßt hier noch
Einzelheiten über das Examen folgen.
28 Folgendes Gebet entspricht hier, abgesehen
von bedeutungslosen Varianten, der Wolfen-
büttler Vorlage, die wiederum auf die Würt-
So sol der superintendens oder inspector aber-
mal eine kurze erinnerung und vermanung thun
an die gemeine mit vorhergehender danksagung,
das Gott diesen kindern seinen heiligen Geist
verleihen, durch welches gnade sie zu dieser
seligen erkentnis seines lieben Sohns gekommen.
Derhalben sollen nicht allein die eltern, sondern
auch die ganze versamlete gemein für diesen
kindern unschüldig und unergerlich leben und
wandeln, damit sie keinerley weise noch maß
geergert, sondern in solcher gottseligkeit zum
ewigen leben erhalten werden mögen.
Und weil solches ohne besondere gnade Got-
tes wieder die vielfeltigen anfechtung und strick
des teufels nicht geschehen kan, sol er sie ver-
manen zur bekreftigung und sterkung dieser
jungen kinder im rechten glauben und gott-
seligkeit durch nachfolgendes gebet28:
Allmechtiger und barmherziger Gott, ein Vater
unsers Herrn Jhesu Christi, der du alleine alle
gute werk in uns anfehest und bestettigst, wir
bitten dich für diese kinder, die du deiner kir-
chen geschenkt und durch die heilige taufe
wiedergeborn und nun auch so weit erleuchtet
hast, das sie diese deine gnade und güte und
ihre erlösung in Christo, deinem lieben Sohn,
unserm Herrn, auch selbst erkennen und für
der gemeine jetzund bekant haben, sterke diß
dein werk, das du in ihnen angefangen hast,
vermehre in ihnen deinen heiligen Geist, auf
das sie in deiner kirchen und gemein und warem
gehorsam des evangelii stets bleiben und be-
stendig verharren, das sie keine falsche lehr
noch fleischliche lust von der bekanten war-
heit abfüren, sondern gib ihnen, das sie zu allen
deinem gefallen in Christo, deinem Sohn, unserm
heupte, immer wachsen und einmal das voll-
kommene mennliche alter erreichen in aller
weißheit und gerechtigkeit, damit sie dich und
deinen lieben Sohn, unsern Herrn, sampt dem
heiligen Geiste, einigen, waren Gott, immer voll-
temberger KO v. 1553 zurückgeht. Vgl. es
auch oben S. 842, wo es jedoch noch fort-
gesetzt ist, ebenso wie in der Waldeck’schen
KO v. 1556.
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bens mögen fürgestellet werden, damit nicht
durch ungeschickligkeit der kinder ein schimpf
in dieser offentlichen handlung möge eingelegt
werden.
Zum dritten: So nu etliche kinder verhanden,
welche die heuptstück christlicher lehr aus dem
catechismo gelernet, sollen die pastorn dieselben
verzeichnen und in der visitation dem super-
intendenten oder inspectorn des orts ubergeben,
auf das dieselben also auf einen Sontag oder
bestimpte zeit mögen fürgestalt und bestettigt
werden.
Zum vierden: Wenn nun der superintendens
oder an seiner stadt der inspector verhanden,
sol man die glocken leuten, auf daß das volk
versamlet werde, die kinder aber, so dem super-
intendenten verzeichnet ubergeben, sollen sampt
ihren eltern und gevattern an einem ort auf
dem chor stehen. Darauf sol der superintendens
oder inspector kürzlich vermelden, aus was ur-
sach diese versamlung gehalten werde, nemlich,
das die kinder, so bey der heiligen taufe ihren
glauben ihrer jugend halben nicht haben mögen
bekennen, denselben jetzund für der gemeine
für sich selbst bekennen, durch das gebet der
kirchen bestettigt und zum abendmal sampt an-
dern Christen zugelassen werden. Derhalben mö-
gen sie bey dieser handlung mit sonderlichem
fleis sein, auch für die kinder bitten, das sie in
solcher erkentnis und bekentnis biß an ihr ende
selig mögen erhalten werden27.
Endlich sol der superintendens oder inspector
die gegenwertigen examinirten kinder fragen in
gemein miteinander, ob sie in solcher erkentnis,
glauben und bekentnis, wie sie dem Herrn Chri-
sto in der taufe angelobet und nu mit ihrem
munde bekant, wieder den teufel, die welt und
ihr eigen fleisch gedenken, biß ans ende zu
bleiben. Darauf sollen sie antworten: Ja, durch
die gnade des allmechtigen, die wir von herzen
begeren und von Gott bitten.
27 Die Wolfenbüttler Vorlage läßt hier noch
Einzelheiten über das Examen folgen.
28 Folgendes Gebet entspricht hier, abgesehen
von bedeutungslosen Varianten, der Wolfen-
büttler Vorlage, die wiederum auf die Würt-
So sol der superintendens oder inspector aber-
mal eine kurze erinnerung und vermanung thun
an die gemeine mit vorhergehender danksagung,
das Gott diesen kindern seinen heiligen Geist
verleihen, durch welches gnade sie zu dieser
seligen erkentnis seines lieben Sohns gekommen.
Derhalben sollen nicht allein die eltern, sondern
auch die ganze versamlete gemein für diesen
kindern unschüldig und unergerlich leben und
wandeln, damit sie keinerley weise noch maß
geergert, sondern in solcher gottseligkeit zum
ewigen leben erhalten werden mögen.
Und weil solches ohne besondere gnade Got-
tes wieder die vielfeltigen anfechtung und strick
des teufels nicht geschehen kan, sol er sie ver-
manen zur bekreftigung und sterkung dieser
jungen kinder im rechten glauben und gott-
seligkeit durch nachfolgendes gebet28:
Allmechtiger und barmherziger Gott, ein Vater
unsers Herrn Jhesu Christi, der du alleine alle
gute werk in uns anfehest und bestettigst, wir
bitten dich für diese kinder, die du deiner kir-
chen geschenkt und durch die heilige taufe
wiedergeborn und nun auch so weit erleuchtet
hast, das sie diese deine gnade und güte und
ihre erlösung in Christo, deinem lieben Sohn,
unserm Herrn, auch selbst erkennen und für
der gemeine jetzund bekant haben, sterke diß
dein werk, das du in ihnen angefangen hast,
vermehre in ihnen deinen heiligen Geist, auf
das sie in deiner kirchen und gemein und warem
gehorsam des evangelii stets bleiben und be-
stendig verharren, das sie keine falsche lehr
noch fleischliche lust von der bekanten war-
heit abfüren, sondern gib ihnen, das sie zu allen
deinem gefallen in Christo, deinem Sohn, unserm
heupte, immer wachsen und einmal das voll-
kommene mennliche alter erreichen in aller
weißheit und gerechtigkeit, damit sie dich und
deinen lieben Sohn, unsern Herrn, sampt dem
heiligen Geiste, einigen, waren Gott, immer voll-
temberger KO v. 1553 zurückgeht. Vgl. es
auch oben S. 842, wo es jedoch noch fort-
gesetzt ist, ebenso wie in der Waldeck’schen
KO v. 1556.
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