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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band: Niedersachsen ; 2. Hälfte): Die welfischen Lande: Halbbd. 2, Die Fürstentümer Calenberg-Göttingen und Grubenhagen mit den Städten Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck. Die Grafschaften Hoya und Diepholz. Anhang: Das freie Reichsstift Loccum — Tübingen, 1957

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https://doi.org/10.11588/diglit.30041#0491
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Kirchenordnung 1581

Ob sie auch in den gesellschaften, dahin sie
geladen, zu lange verziehen.
Ob sie auch von ihren kaspelen ohn urlaub
verreisen und zu lange aussen bleiben.
Ob sie auch zur zeit mehr denn einen confi-
tenten absolviren.
Ob sie auch diejenigen, so von andern pastorn
verworfen, zur absolution und dem nachtmal an-
nemen.
Ob sie auch verdechtige bücher haben und der-
selben anders denn zu erkündigung der wieder-
wertigen argumenten gebrauchen.
Ob sie auch arzney, schreiberey, notariats oder
advocirens und dergleichen weltliche empter ge-
brauchen.
Ob sie auch christliche, fromme hausveter sein.
Ob sie auch ehrliche und züchtige hausfrauen
haben.
Ob sie auch fromme und wolerzogene kinder
haben.
Ob sie auch mit ihrem gelde wucher treiben.
Ob sie auch nahrung haben.
Ob auch friede und einigkeit zwischen ihnen,
den küstern und altarleuten sey.
Ob auch leute in ihrem kaspel sein, so in offent-
lichen sünden leben und verharren.
Ob auch jemand zeuberey, wickerey52, segnen
oder dergleichen unziemliche oder verbottene hen-
del treibe52a.
Ob auch jemand lesterlich den namen Gottes
mit fluchen und schweren mißbrauche52b.
Ob auch verechter des nachtmals sein.
Ob auch jemand sey. der den sacramentschwer-
mern und andern sekten anhengig sey.
Ob auch wucherer verhanden sein52c.
Ob auch mutwillige leute sein, so den pastorn
drauen und pochen oder denselben schmehen.
Ob auch etliche personen voneinander gelaufen
sein.
Ob auch eheleute in uneinigkeit untereinander
leben.

52 = Wahrsagekunst; vgl. Schiller u. Lübben V,
706.
52a Vgl. hierzu KO 73, Art. VIII (Funck, 155 f.
Richter II, 355).

Ob kinder sein, so ihre eltern unehren und die-
selben beschweren.
Ob jemand dem pastori etwas entwendet oder
ihm seine pflicht nicht habe geben wollen.
Es sollen auch sonsten alle gebrechen des
kaspels daselbst fürgenommen werden.
II.
Von dem küster.
Wie er zum ampte gekommen sey.
Ob er auch dazu geschickt sey.
Ob er seinen catechismum wisse.
Ob er auch seine gesenge wisse.
Ob er auch ein zechbruder sey oder mit an-
dern sünden der gemeine ergerlich sey.
Ob er auch ein fromb weib und kinder habe.
Ob er auch fleissig auf alle stück seines ampts
warte, wie in der ordnung vermeldet.
Ob er auch unter der predigt aus der kirchen
laufe.
Ob er auch dem pastori gehorsam sey.
Ob er auch unterhaltung habe.
Ob er auch zum nachtmal gehe.
III.
Von den altarleuten der kirchen, hebammen,
schuldienern der kirchen und vögten.
Altarleute der kirchen.
Ob sie auch ehrliche, unberüchtige leute sein.
Ob sie auch mit unserm vorwissen und der
pastorn erwehlet sein.
Ob sie auch den catechismum wissen.
Ob sie auch in ihrem ampte getreu erfunden
werden.
Ob sie auch bey den kirchengütern recht han-
deln.
Ob sie auch jherliche rechenschaft thun.
Ob sie auch die kleinodien der kirchen be-
waren.
Ob sie auch die verordneten bücher52d gekauft
und bewaren.
52b vgl. hierzu KO 73, Art. VII (Funck, 155. Rich-
ter II, 355).
52c Vgl. hierzu KO 73, Art. IX (Funck, 156. Rich-
ter II, 355).
52d Vgl. oben S. 1140 f.

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