Hoya
Ob sie auch auf die gebeude der kirchen ach-
tung haben.
Ob sie auch gehör bey den leuten haben.
Hebammen.
Ob sie auch gottselige, ehrliche weiber sein.
Ob sie den catechismum wissen.
Ob sie auch zum trunke geneigt sein.
Ob sie auch glieder, geborne hende, füsse oder
heupter der kinder teufen, ehe denn sie ganz
geboren werden.
Ob sie auch fleissig sein, zu erkunden nach
dem vater der geburt, so ausserhalb der ehe ge-
born und der vater unbekant ist.
Ob sie auch todte kinder teufen.
Ob sie sich in allen stücken nach der ordnung
halten.
Schuldiener und organisten.
Ob ihnen auch zu rechter zeit ihre zinse und
pflicht bezalet werden.
Ob sie auch hinwiederumb ihre schüldigkeit in
verwaltung der dienste leisten und in ihrem ampt
fleissig sein.
Vögte.
Ob sie auch fleissig achtung geben, das men-
niglich sich nach der ordnung halte.
Ob sie auch mitzechen unter dem predigen.
Ob sie mit krügern und kramern durch die
finger sehen.
Ob sie auch irgents ihre unzüchtige pletze
haben.
Zum vierden: Da nu in diesem mängel befun-
den, sollen die visitatom nicht von der stedte
ziehen, es sein denn dieselben gebrechen, soviel
müglich, richtig gemacht.
Zum fünften: Nachdem diese ding verrichtet,
gehet man in die kirchen, und sol der super-
intendens den rhäten oder der visitation zu-
geordneten eine anzeige thun, darinnen die ur-
sachen der visitation sollen vermeldet und ein
jeder seines ampts erinnert werden.
53 Wackernagel III, Nr. 7. Ev. Kgb. Nr. 182.
Zum sechsten sol der superintendens sich durch
ein examen erkunden, was die leute vom cate-
chismo wissen.
Zum siebenden sol er die disciplinordnung, so-
viel nötig, lesen lassen und dem volk dieselbe
getreulich befehlen.
Zum letzten sol der visitation zugeordneter mit
einer ernstlichen vermanung und warnung be-
schliessen, darauf man singet Es wol uns Gott
genedig sein etc. 53.
IV.
Vom synodo.
Es sol der superintendens sampt den inspec-
torn, wenn es die noth erfordert, alle pastorn
zusammenfordem und mit ihnen der lehr hal-
ben, auch sonsten von andern hendeln, so für-
fallen und ein jeder anzuzeigen hat, conferiren,
darnach wiederumb dimittiren.
V.
Von dem christlichen banne54.
Dieweil auch der bahn in der heiligen, christ-
lichen kirchen hoch von nöten und darumb ein-
gesetzt ist, das die menschen, so in offentlichen
sünden, als ehebruch und anderer unzucht, todt-
schlag, item teglicher trunkenheit, dieberey, wu-
cherey, verachtung christlicher lehr und der hei-
ligen sacramenten, item mißbrauch göttlichen na-
mens und dergleichen sünden liegen, wieder zur
busse gebracht werden, so sol auch derselbe in
unsern kirchen gegen die mutwilligen, unbus-
fertige, so sich nicht bessern wollen, gebraucht
werden und dasselbe nach dem befehl Christi
Matth. am 18. [15 ff.], 1. Cor. 5 [1 ff.], also das
eine solche person erstlich durch den pastor in-
sonderheit vermanet werde, von ihrem unbus-
fertigen leben abzustehen und, da keine besserung
erfolgen würde, das alßdann der pastor den in-
spectorn desselben orts und altarleute der kir-
chen zu sich neme und solche personen abermal,
Zum Folgenden vgl. Waldeck’sche KO v. 1556.
1174
Ob sie auch auf die gebeude der kirchen ach-
tung haben.
Ob sie auch gehör bey den leuten haben.
Hebammen.
Ob sie auch gottselige, ehrliche weiber sein.
Ob sie den catechismum wissen.
Ob sie auch zum trunke geneigt sein.
Ob sie auch glieder, geborne hende, füsse oder
heupter der kinder teufen, ehe denn sie ganz
geboren werden.
Ob sie auch fleissig sein, zu erkunden nach
dem vater der geburt, so ausserhalb der ehe ge-
born und der vater unbekant ist.
Ob sie auch todte kinder teufen.
Ob sie sich in allen stücken nach der ordnung
halten.
Schuldiener und organisten.
Ob ihnen auch zu rechter zeit ihre zinse und
pflicht bezalet werden.
Ob sie auch hinwiederumb ihre schüldigkeit in
verwaltung der dienste leisten und in ihrem ampt
fleissig sein.
Vögte.
Ob sie auch fleissig achtung geben, das men-
niglich sich nach der ordnung halte.
Ob sie auch mitzechen unter dem predigen.
Ob sie mit krügern und kramern durch die
finger sehen.
Ob sie auch irgents ihre unzüchtige pletze
haben.
Zum vierden: Da nu in diesem mängel befun-
den, sollen die visitatom nicht von der stedte
ziehen, es sein denn dieselben gebrechen, soviel
müglich, richtig gemacht.
Zum fünften: Nachdem diese ding verrichtet,
gehet man in die kirchen, und sol der super-
intendens den rhäten oder der visitation zu-
geordneten eine anzeige thun, darinnen die ur-
sachen der visitation sollen vermeldet und ein
jeder seines ampts erinnert werden.
53 Wackernagel III, Nr. 7. Ev. Kgb. Nr. 182.
Zum sechsten sol der superintendens sich durch
ein examen erkunden, was die leute vom cate-
chismo wissen.
Zum siebenden sol er die disciplinordnung, so-
viel nötig, lesen lassen und dem volk dieselbe
getreulich befehlen.
Zum letzten sol der visitation zugeordneter mit
einer ernstlichen vermanung und warnung be-
schliessen, darauf man singet Es wol uns Gott
genedig sein etc. 53.
IV.
Vom synodo.
Es sol der superintendens sampt den inspec-
torn, wenn es die noth erfordert, alle pastorn
zusammenfordem und mit ihnen der lehr hal-
ben, auch sonsten von andern hendeln, so für-
fallen und ein jeder anzuzeigen hat, conferiren,
darnach wiederumb dimittiren.
V.
Von dem christlichen banne54.
Dieweil auch der bahn in der heiligen, christ-
lichen kirchen hoch von nöten und darumb ein-
gesetzt ist, das die menschen, so in offentlichen
sünden, als ehebruch und anderer unzucht, todt-
schlag, item teglicher trunkenheit, dieberey, wu-
cherey, verachtung christlicher lehr und der hei-
ligen sacramenten, item mißbrauch göttlichen na-
mens und dergleichen sünden liegen, wieder zur
busse gebracht werden, so sol auch derselbe in
unsern kirchen gegen die mutwilligen, unbus-
fertige, so sich nicht bessern wollen, gebraucht
werden und dasselbe nach dem befehl Christi
Matth. am 18. [15 ff.], 1. Cor. 5 [1 ff.], also das
eine solche person erstlich durch den pastor in-
sonderheit vermanet werde, von ihrem unbus-
fertigen leben abzustehen und, da keine besserung
erfolgen würde, das alßdann der pastor den in-
spectorn desselben orts und altarleute der kir-
chen zu sich neme und solche personen abermal,
Zum Folgenden vgl. Waldeck’sche KO v. 1556.
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