Kirchenordnung 1581
Abgöttische und verdechtige segen, zeuberey,
warsagung, christallensehen besuchen und
umb rhat fragen.
Falsche und leichtfertige eyde, heimliche ge-
sellschaft mit Jüden und Jüdinen.
Wann in der kirchen oder auf den kirchhöfen
unzucht, frevel, unordentliches wesen, spazieren
unter der predigt, zappen2 und trinken oder
sonst einiger mutwill und etwas ungebürlichs
begangen wird, welches den ausdrücklichen ar-
tickeln der disciplinordnung2a zuwieder ist.
Wann die kinder ihre eltern schlagen, schme-
hen oder sonst verechtlich und unehrlich oder
ubel halten.
Grosser, gefehrlicher und ergerlicher zank und
hader zwischen den eheleuten, der nicht wol
zu versünen, und sonderlich, wenn die männer
im hause wüten oder die weiber ihren männern
fürsetzlich wiederspenstig sein und sie frevent-
lich unehren.
Offentlicher und langwehrender haß und neid
zwischen den zuhörern und sonderlich zwischen
verwandten.
Jungfrauen- oder megdeschender, unehrliche
beywohnung, blutschande, verbottene ehestiftung
und alle offenbare unzucht, wucher und wüche-
rische contractus uber und wieder des heiligen
reichs constitution3 und sonderlich, wenn die ar-
men und nottürftigen dadurch beschweret und
bedruckt werden.
Schedlicher verkauf des korns und der früchte
im felde und andern, so zu des menschen nah-
rung gehören.
Wann witwen und waisen unbillich verletzt
und beschweret werden.
Schendliche nachreden, schmähe, schande, le-
sterschriften, pasquilli und gemelde, fürnemlich
wieder die obrigkeit und kirchendiener, und an-
dere ergerliche laster.
Alle sachen, so der kirchen und schuldiener
vocation, lehr, dienst, leben, wandel, translation,
1 Vgl. oben S. 882, Anm. 17 a.
2 = zapfen.
2a Am Schluß dieser KO.
dimission, mißhandlung und verbrechen belan-
gen, deßgleichen, wo streit de iure patronatus
fürfellet.
Item alle sachen, so der kirchen, schulen und
gemeine, kirchengüter und einkommen, item ge-
beude und besserung der kirchen und der schul-
diener besoldung und belohnung betreffen.
Item, wenn die pastorn, kirchen- und schul-
diener in ihrem ampt oder sonst auch frevent-
licherweise an leib, ehr und gut beschwert und
verletzt werden. Auch alle andere gebrechen, in
unser disciplinordnung verfasset, welche durch
freundliche und ernstliche vermanung und hand-
lung nicht abgeschafft, verendert und hingelegt
werden mögen.
Wo auch irrung und uneinigkeit zwischen den
kirchendienern und klage der zuhörer gegen ihre
pastorn entstünde, diese berürte felle alle sol der
inspector eines jeden ampts an das consistorium
bringen, damit der ubertreter vorbescheiden und,
da die hendel wichtig sein, mit unserm rhat
darinnen möge fortgefaren werden.
Obgesetzte sachen alle sollen an unser consi-
storium gebracht und daselbst gehandelt werden.
Und so jemand, weß standes und wirden der
auch sein möchte, solch unser consistorium, des-
selben proceß und gerichtszwang verachten oder
demselben nicht gehorsamen wolte, derselbe sol
uns von den consistorialen mit erklerung aller
umbstende namkündig gemacht werden. Alßdann
wollen wir ein gebürlich und ernstlich einsehen
thun, damit solche verachtung nach befindung
der sache gestrafft werden möge.
Wir wollen aber hinwiederumb, das unsere
consistorialen und verordnete kirchenrhät keine
sache verlangen und aufschieben, sondern dar-
über sein, das den hendeln auf das fürderlichste
abgeholfen, und was also geschlossen, im namen
des consistorii, doch in allwege mit unserm vor-
wissen, gebürlich exequiret werden möge.
3 Vgl. Kaiserliche Polizeiordnung, Frankfurt/M.
1577, tit. XXVI u. tit. XVII; Neue u. voll-
ständigere Sammlung der Reichs-Abschiede
(Senckenberg-Koch’sche Sammlung) III. 1747,
393. 386 ff.
1181
Abgöttische und verdechtige segen, zeuberey,
warsagung, christallensehen besuchen und
umb rhat fragen.
Falsche und leichtfertige eyde, heimliche ge-
sellschaft mit Jüden und Jüdinen.
Wann in der kirchen oder auf den kirchhöfen
unzucht, frevel, unordentliches wesen, spazieren
unter der predigt, zappen2 und trinken oder
sonst einiger mutwill und etwas ungebürlichs
begangen wird, welches den ausdrücklichen ar-
tickeln der disciplinordnung2a zuwieder ist.
Wann die kinder ihre eltern schlagen, schme-
hen oder sonst verechtlich und unehrlich oder
ubel halten.
Grosser, gefehrlicher und ergerlicher zank und
hader zwischen den eheleuten, der nicht wol
zu versünen, und sonderlich, wenn die männer
im hause wüten oder die weiber ihren männern
fürsetzlich wiederspenstig sein und sie frevent-
lich unehren.
Offentlicher und langwehrender haß und neid
zwischen den zuhörern und sonderlich zwischen
verwandten.
Jungfrauen- oder megdeschender, unehrliche
beywohnung, blutschande, verbottene ehestiftung
und alle offenbare unzucht, wucher und wüche-
rische contractus uber und wieder des heiligen
reichs constitution3 und sonderlich, wenn die ar-
men und nottürftigen dadurch beschweret und
bedruckt werden.
Schedlicher verkauf des korns und der früchte
im felde und andern, so zu des menschen nah-
rung gehören.
Wann witwen und waisen unbillich verletzt
und beschweret werden.
Schendliche nachreden, schmähe, schande, le-
sterschriften, pasquilli und gemelde, fürnemlich
wieder die obrigkeit und kirchendiener, und an-
dere ergerliche laster.
Alle sachen, so der kirchen und schuldiener
vocation, lehr, dienst, leben, wandel, translation,
1 Vgl. oben S. 882, Anm. 17 a.
2 = zapfen.
2a Am Schluß dieser KO.
dimission, mißhandlung und verbrechen belan-
gen, deßgleichen, wo streit de iure patronatus
fürfellet.
Item alle sachen, so der kirchen, schulen und
gemeine, kirchengüter und einkommen, item ge-
beude und besserung der kirchen und der schul-
diener besoldung und belohnung betreffen.
Item, wenn die pastorn, kirchen- und schul-
diener in ihrem ampt oder sonst auch frevent-
licherweise an leib, ehr und gut beschwert und
verletzt werden. Auch alle andere gebrechen, in
unser disciplinordnung verfasset, welche durch
freundliche und ernstliche vermanung und hand-
lung nicht abgeschafft, verendert und hingelegt
werden mögen.
Wo auch irrung und uneinigkeit zwischen den
kirchendienern und klage der zuhörer gegen ihre
pastorn entstünde, diese berürte felle alle sol der
inspector eines jeden ampts an das consistorium
bringen, damit der ubertreter vorbescheiden und,
da die hendel wichtig sein, mit unserm rhat
darinnen möge fortgefaren werden.
Obgesetzte sachen alle sollen an unser consi-
storium gebracht und daselbst gehandelt werden.
Und so jemand, weß standes und wirden der
auch sein möchte, solch unser consistorium, des-
selben proceß und gerichtszwang verachten oder
demselben nicht gehorsamen wolte, derselbe sol
uns von den consistorialen mit erklerung aller
umbstende namkündig gemacht werden. Alßdann
wollen wir ein gebürlich und ernstlich einsehen
thun, damit solche verachtung nach befindung
der sache gestrafft werden möge.
Wir wollen aber hinwiederumb, das unsere
consistorialen und verordnete kirchenrhät keine
sache verlangen und aufschieben, sondern dar-
über sein, das den hendeln auf das fürderlichste
abgeholfen, und was also geschlossen, im namen
des consistorii, doch in allwege mit unserm vor-
wissen, gebürlich exequiret werden möge.
3 Vgl. Kaiserliche Polizeiordnung, Frankfurt/M.
1577, tit. XXVI u. tit. XVII; Neue u. voll-
ständigere Sammlung der Reichs-Abschiede
(Senckenberg-Koch’sche Sammlung) III. 1747,
393. 386 ff.
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