Hoya
IX.
In was sachen oder fellen die excommuni-
cation stadt habe.
Wann jemand rottische, verkerte und verfüri-
sche dogmata und lehr füren und davon sich
nicht wolte lassen abweisen.
Item, so jemand der waren christlichen reli-
gion von Gott und dem wort Gottes und hei-
ligen sacramenten, beicht, absolution hönisch und
ergerlich reden und schreiben und davon nicht
wollen abstehen.
Item, so jemand an seinem vater, mutter, kir-
chen- und schuldienern mit reufen, schlagen und
in andern wegen gewalt üben oder ihnen an
ihrer nahrung gewaltsamerweise abbruch und
hinderung thun würde und solche mißhandlung
nicht erkennen noch derwegen busse thun wolte.
Item, so jemand nach beschehener christlicher
verwarnung in offentlichen groben lastern, als
abgötterey, gotteslesterung, zeuberey, warsagen,
verdechtigen, abergleubischen segen, meineyd,
teglichem saufen, neid, haß, feindschaft, ehe-
bruch, hurerey, rauberey, wucher und dergleichen
unthaten verharren, sich nicht bessern, sondern
ohn aufhören böse exempel geben und dabey
verharren würde.
Der proceß und form der excommunication ist
droben4 gesetzt und vermeldet.
X.
Von den klöstern.
Dieweil hiebevor unsere klosterpersonen aus
befehl wolgedachter unsers freundlichen, lieben
herrn vaters und gebrüder durch eine christliche
ordination sein reformiert und in eine ziemliche
ordnung gebracht5, wollen wir hiemit unsern
consistorialen und visitatoren ernstlich auferlegt
und befohlen haben, das sie auf berürte klöster
und klöstergüter gute achtung geben, damit von
denselben nichts entfrembdet oder durch untreu
der klosterpersonen und dienstvolks verringert
oder durch ubermessige gastereyen beschwert,
4 Vgl. oben S. 1174 ff.
5 Vgl. Einleitung, oben S. 1123 u. 1124 f.
6 = Nienburg.
sondern in gutem aufsehen und rhat gehalten
werden möge.
XI.
Von den privatis conventibus der pastorn
in einer jeden praefectur.
Es sollen unsere pastorn und prediger nicht
unterlassen, sondern in allen monden durch das
ganze jhar in den fürnembsten und grösten emp-
tern an einem besondern ort ihre versamlung
oder synodos halten, und sollen sich die, so in
geringen emptern sitzen, zu ihren nechstbenach-
barten verfügen und gesellen. Solche versam-
lungen sollen im ampt zur Hoya und Neuen-
burg6, Stoltzenau, Ehrenburg und Syke gehalten
werden, und sol der inspector desselben ampts
solchen conventum fleissig fördern und verwal-
ten, auch die quaestiones und propositiones stel-
len, davon man im conventu handele, auf das
also die reine, unverfelschte warheit der selig-
machenden lehr göttliches worts als ein hoch-
nötiger, fürtrefflicher schatz erhalten, auf die
nachkommen vererbet und die pastorn unterein-
ander in rechter einigkeit des glaubens, der lehr,
der predigt und auch sonst in christlicher ein-
tracht, brüderlicher liebe und guter kundschaft
durch solche christliche congressus erhalten wer-
den und auf unsere publicierte kirchenordnung
desto mehr und besser achtung geben, dieselbe
in stedter übung und gebrauch erhalten, endlich
auch gedachte unsere pastorn in reiner lehr für
und für zunemen und andern leuten gut exempel
geben mögen.
Das fünfte theil.
Von einer christlichen disciplin.
Der erste artickel.
Von den gevattern bey der taufe6a.
Dieweil die erfarung gibt, das viel leute lei-
der aus der taufe einen scherz machen und allem
alten, feinen, wolhergebrachten gebrauch zuwie-
der, umb geniesses willen einen grossen haufen
6a Vgl. hierzu KO 73, Art. IV (Funck, 154 f.
Richter II, 354).
1182
IX.
In was sachen oder fellen die excommuni-
cation stadt habe.
Wann jemand rottische, verkerte und verfüri-
sche dogmata und lehr füren und davon sich
nicht wolte lassen abweisen.
Item, so jemand der waren christlichen reli-
gion von Gott und dem wort Gottes und hei-
ligen sacramenten, beicht, absolution hönisch und
ergerlich reden und schreiben und davon nicht
wollen abstehen.
Item, so jemand an seinem vater, mutter, kir-
chen- und schuldienern mit reufen, schlagen und
in andern wegen gewalt üben oder ihnen an
ihrer nahrung gewaltsamerweise abbruch und
hinderung thun würde und solche mißhandlung
nicht erkennen noch derwegen busse thun wolte.
Item, so jemand nach beschehener christlicher
verwarnung in offentlichen groben lastern, als
abgötterey, gotteslesterung, zeuberey, warsagen,
verdechtigen, abergleubischen segen, meineyd,
teglichem saufen, neid, haß, feindschaft, ehe-
bruch, hurerey, rauberey, wucher und dergleichen
unthaten verharren, sich nicht bessern, sondern
ohn aufhören böse exempel geben und dabey
verharren würde.
Der proceß und form der excommunication ist
droben4 gesetzt und vermeldet.
X.
Von den klöstern.
Dieweil hiebevor unsere klosterpersonen aus
befehl wolgedachter unsers freundlichen, lieben
herrn vaters und gebrüder durch eine christliche
ordination sein reformiert und in eine ziemliche
ordnung gebracht5, wollen wir hiemit unsern
consistorialen und visitatoren ernstlich auferlegt
und befohlen haben, das sie auf berürte klöster
und klöstergüter gute achtung geben, damit von
denselben nichts entfrembdet oder durch untreu
der klosterpersonen und dienstvolks verringert
oder durch ubermessige gastereyen beschwert,
4 Vgl. oben S. 1174 ff.
5 Vgl. Einleitung, oben S. 1123 u. 1124 f.
6 = Nienburg.
sondern in gutem aufsehen und rhat gehalten
werden möge.
XI.
Von den privatis conventibus der pastorn
in einer jeden praefectur.
Es sollen unsere pastorn und prediger nicht
unterlassen, sondern in allen monden durch das
ganze jhar in den fürnembsten und grösten emp-
tern an einem besondern ort ihre versamlung
oder synodos halten, und sollen sich die, so in
geringen emptern sitzen, zu ihren nechstbenach-
barten verfügen und gesellen. Solche versam-
lungen sollen im ampt zur Hoya und Neuen-
burg6, Stoltzenau, Ehrenburg und Syke gehalten
werden, und sol der inspector desselben ampts
solchen conventum fleissig fördern und verwal-
ten, auch die quaestiones und propositiones stel-
len, davon man im conventu handele, auf das
also die reine, unverfelschte warheit der selig-
machenden lehr göttliches worts als ein hoch-
nötiger, fürtrefflicher schatz erhalten, auf die
nachkommen vererbet und die pastorn unterein-
ander in rechter einigkeit des glaubens, der lehr,
der predigt und auch sonst in christlicher ein-
tracht, brüderlicher liebe und guter kundschaft
durch solche christliche congressus erhalten wer-
den und auf unsere publicierte kirchenordnung
desto mehr und besser achtung geben, dieselbe
in stedter übung und gebrauch erhalten, endlich
auch gedachte unsere pastorn in reiner lehr für
und für zunemen und andern leuten gut exempel
geben mögen.
Das fünfte theil.
Von einer christlichen disciplin.
Der erste artickel.
Von den gevattern bey der taufe6a.
Dieweil die erfarung gibt, das viel leute lei-
der aus der taufe einen scherz machen und allem
alten, feinen, wolhergebrachten gebrauch zuwie-
der, umb geniesses willen einen grossen haufen
6a Vgl. hierzu KO 73, Art. IV (Funck, 154 f.
Richter II, 354).
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