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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band: Niedersachsen ; 2. Hälfte): Die welfischen Lande: Halbbd. 2, Die Fürstentümer Calenberg-Göttingen und Grubenhagen mit den Städten Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck. Die Grafschaften Hoya und Diepholz. Anhang: Das freie Reichsstift Loccum — Tübingen, 1957

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https://doi.org/10.11588/diglit.30041#0502
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Hoya

lacken oft mord und todtschlag geschihet, so
wollen wir demnach den eltern hiemit ernstlich
geboten haben, das sie ihre neugeboren und von
Gott gegebene junge kinder, sobald sie in die
welt gekomen, denselben oder folgenden tag un-
geseumet sollen zur heiligen taufe schicken, es
sey am Sontage oder werkeltage. Und wann die
taufe geschehen, sollen die weiber das kindlein
der mutter wieder heimbringen und Gott für
seine gnade danksagen und sich darnach ohne
gasterey bey peen zehen thaler nach ihrem hause
wieder verfügen.
Wann aber die sechs wochen geendet und die
kindelbetterin zur kirche gegangen, wollen wir
vergünnen, das der vater des kindes den ge-
vattern und frauen, so mit in der noth gewesen,
möge eine ehrliche mahlzeit den Sontag (damit
der catechismus unverhindert bleibe) umb drey
und den werkeltag umb zehen uhr geben, und
sol bey solcher mahlzeit niemand denn ehemän-
ner und frauen gefunden werden. Auch sol man
sich dabey alles spiehverks, danzens und sprin-
gens enthalten und nur in gottesfurcht, auch aller
messigkeit und nüchternheit frölich sein und bey-
zeiten zu haus gehen.
II.
Von der geburt der kinder, auch aus-
gehenden kindelbetterin6h.
Was den wehemüttern und frauen, so bey der
kinder geburt sein, zustehen und gebüren wölle,
davon ist hiebevor7 verordnung gethan, dabey
wir es nochmals bewenden lassen.
Zum andern7a: Es sollen die kindelbetterin sich
ohne hochwichtige anliegende noth aus ihrer be-
hausung, ehe denn die sechs wochen umb oder
geendet, damit allerley unrhat. der armen wei-

6h Hierzu vgl. KO 73, Art. V (Funck, 155. Rich-
ter II, 354 1).
7 Vgl. oben S. 1159.
7a Folgende Bestimmung entspricht weithin KO
73, Art. V, Sect. III (a. a.O ).
7b Folgendes entspricht KO 73, Art. V, Sect. V
(Richter II, 355).
7c Vgl. hierzu KO 73, Art. VI (Funck, 155. Rich-
ter II, 355).

ber leben und gesundheit betreffend, auch erger-
nis hinter bleiben möge, nicht begeben. So aber
hierüber die kindelbetterin von ihren unchrist-
lichen mennern genottrenget worden, sol solches
dem pastori des orts und von demselben unserm
consistorio, ein gebürlichs einsehen zu thun, an-
gemeldet werden.
Zum dritten7b: So jemand eine schwangere
fraue mit vorsatze erschrecken, beleidigen oder
uberfallen und entweder der frauen oder ihres
leibes frucht daraus schaden und unheil zu-
komen würde, derselbe sol durch den inspectorn
an das consistorium gebracht werden und der-
selben erkentnis gewarten.
III.
Von dem heiligen abendmal, was für
personen darzu nicht können noch sollen
gelassen werden7C.
Es sollen keine personen zum h. abendmal ge-
lassen werden, sie sein dann zuvor von ihrem
pastor vom rechten verstande, nutz und trost
des heiligen abendmals unterrichtet und ein je-
der insonderheit verhört, auch durch die kraft
des heiligen evangelii absolviert7d. So aber je-
mand ohne beicht und absolution würde hin zum
nachtmal dringen, derselbe sol offentlich davon
gewiesen werden.
Zum andern sollen keine personen zum h. abend-
mai gestadtet werden, so die fünf stück des ca-
techismi nicht wissen zu erzelen7e und keinen
verstand von der busse und abendmal haben.
Zum dritten sollen keine personen zum hoch-
wirdigen abendmal gelassen werden, so in offent-
liche sünde, schande und laster gefallen und darin
leben und verharren7f, auch die gemeine Gottes
gröblich ergern, als mit Gottes und seines hei-
7d Bis hierher wörtliche Anlehnung (mit Aus-
lassung einiger Worte) an KO 73, Art. VI,
Sect. I (Richter II, 355).
7e Bis hierher lehnt sich der Abschnitt wörtlich
an KO 73, Art. VI, Sect. II (a.a.O.) an.
7f Sachlich entsprechend KO 73, Art. VI, Sect.
III (a. a.O.).

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