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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band: Niedersachsen ; 2. Hälfte): Die welfischen Lande: Halbbd. 2, Die Fürstentümer Calenberg-Göttingen und Grubenhagen mit den Städten Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck. Die Grafschaften Hoya und Diepholz. Anhang: Das freie Reichsstift Loccum — Tübingen, 1957

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https://doi.org/10.11588/diglit.30041#0506
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Hoya

Zum neunden: Dieweil auch etliche geizhelse
so gar in irdischen dingen und kaufhendeln er-
soffen sein, das sie sich keines schendlichen ge-
wins schemen und derhalben in den städten,
flecken und dörfern auf die heiligen tage ent-
weder ihrem kaufhandel nachwandern oder aber
zu haus ihre kauffinster, keller und krambuden
öffnen, bleiben auch mit den ihren zu haus, auf
das sie ihren weltlichen handel treiben mögen,
wollen wir hiemit solch geiziges vorhaben ernst-
lich und bey vermeidung unser ungnade ver-
boten haben.
Zum zehenden: Dieweil auch befunden wird,
das etliche unserer unterthanen sein, welche sich
nicht scheuen, auf berürte feyertage für und
unter den predigten zu verreisen, ein teil auch
auf die feyertage sowol als auf die werkeltage
ihre arbeit im felde mit pflügen, seen, meyen,
binden, flachswirken und dergleichen geschefte
ausrichten, wollen wir hiemit solche schendliche
entheiligung des Sabbaths auch ernstlich ver-
boten haben.
Zum eilften15a: Nachdem befunden, das sich
etliche wein- und bierschenken, brauer und krü-
ger, umb gewins und den geiz zu ersettigen,
nicht scheuen, für und unter den sermonen ihre
krüge zu halten, allerhand ankommende geste
zu empfahen und denselben mit ihrem wein- und
bierschenken ursach zu zechen und Gottes wort
zu verachten gerne geben, sich auch also mit
den gesten göttliches zorns und straffe teilhaf-
tig machen und solchen göttlichen zorn uber land
und leute erwecken, denn wer kein krüger, so
wer auch kein zecher, so wollen wir demnach
hiemit dieses gottloß fürhaben mit vorigem ernste
verboten haben. Und sollen sich die genanten
wein- und bierzepfer ihres zapfens biß auf den
nachmittag umb drey uhr genzlich enthalten.
Zum beschluß: Dieweil uns als der obrigkeit
von Gott auferlegt ist, das wir nicht allein be-
schützer und beschirmer der andern, sondern
auch der ersten taffel seiner gebot, soviel die
auswendige zucht und gehorsam belanget, sein

sollen, demnach wollen wir vermöge unsers von
Gott tragenden ampts, damit alle und jede greuliche
entheiligung des Sontags und anderer festagen
aufgehoben und abgeschafft werden, das der bür-
germeister und rhat in den stedten, in den flecken
und dörfern aber die amptleute und vögte uber
die offentliche, strenge und harte edicta, so unter
unserm namen wegen dieses punkts angeschlagen
sollen werden, ernstlich halten und sorgfeltig
aufsehen haben, das sich die leute, sobald die
gottesdienst in den kirchen, beyde, vor und nach
mittage, angefangen werden, bey hoher peen
aller vorerzelten und anderer mißbreuche und
entheiligung des Sabbaths genzlich enthalten mö-
gen. Im fall aber jemand, er sey wirth oder gast,
sohn oder tochter, knecht oder magd, jung oder
alt, befunden würde, welcher unser gebot mut-
willig und freventlich ubertreten würde, der sol
mit gebürlicher straffe nach seiner ubertretung
angesehen werden, auf das also die Sontage mit
heiligen werken, dazu sie von Gott geboten und
eingesetzt sein, zugebracht und das unchristliche,
rohlose, wüste, epicurisch und sauleben, darin die
leute zu keiner zeit boßhaftiger und sicherer
leben und wandeln als eben an den heiligen ta-
gen, abgeschafft und weggethan werden möge.
Wir wollen ferner unsern bürgermeistern und
rhat in den stedten und amptleuten in den flecken
und auf den dörfern bey ihren pflichten und
eyden, damit sie uns verwandt, auferlegt und
befohlen haben, das sie mit den ubertretern die-
ses unsers gebots und ordnung nicht durch die
finger sehen, auch selbst kein ursach zu gemel-
ten ubertretung geben bey vermeidung unserer
ungnaden.
So wollen wir auch allen getreuen dienern
göttlichs worts in unserer graffschaft befohlen
haben, das sie ihrem ampte nach ihre zuhörer
mit allem ernst, fleis und eifer oftmals, und wenn
es die gelegenheit in den predigten also gibt,
vermanen, die bestimpten feyertage zu heiligen,
darumb sie eingesetzt sein, und zu abschaffung
aller greulichen verachtung derselben, welche

15a Zum folgenden Abschnitt vgl. KO 73, Art.
XIV, Sect. I (Funck, 158. Richter II, 356).

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