Hoya
wollen wir dieselben hiemit genzlich verbotten
haben31, und wenn die unterhendler die ehe-
stiftung vollzogen haben32, sol man von stund
schriftliche receß darüber aufrichten32a und deß
zechens und zehrens sich biß auf den rechten
kirchgang und hochzeit enthalten.
Zum fünften erfaren wir, wie sich etliche
unsere unterthanen ihren verstorbenen brüdern
oder schwestern oder auch nechstverwanten ge-
vettern und wasen33 braut und breutgam, damit
der aufschlag und contractus sponsalium gehal-
ten34, sich geben lassen und also in des verstor-
benen stedte treten wollen. Dargegen ordnen
wir, das hinfüro solch unchristlichs, gefehrlichs,
unrechtmessiges und ergerliches vorhaben nach-
bleibe. Wollen auch unsere pastorn gewarnet
haben, das sie sich für solchen obenberürten
unordentlichen fellen der copulation hüten bey
vermeidung unserer ungnade.
Damit auch alle und jede unsere unterthanen
wissen und verstehen mögen, wie weit und
ferne die ehe von wegen der blutverwantnis
oder schwegerschaft verboten sein und nicht
zugelassen werden mügen, wollen wir hiemit
alle ehestiftung in dem ersten, andern und drit-
ten grad, beyde, der blutfreundschaft und schwe-
gerschaft, biß an den vierden gradum gleicher
linien bey vermeidung unserer ungnade und schwe-
ren straffe genzlich verboten haben.
Zum sechsten: Nachdem wir befinden, wie
etliche unserer unterthanen sich zu ihren nach-
barn und andern fromen leuten nötigen und von
denselben ihre töchter zur ehe begeren oder mit
den töchtern insonderheit handeln und reden,
denselben auch auf die ehe bißweilen die hand
und geschenke geben, sie entweder damit zu
trauen35 oder aber umb ihre ehr und zu falle
31 Das Verbot des Lobelbiertrinkens enthält
schon KO 73, Art. XVII, Sect. II (Funck, 159.
Richter II, 357).
32 Mit der Verlobung war die Ehe rechtlich
schon aufgerichtet; vgl. R. Sohm, a.a.O. 78.
87. 100.
32a Die „aufrichtung einer schriftlichen ehe-
beredung“ fordert schon KO 73, Art. XVII,
Sect. I (Richter II, 356).
zu bringen, so wollen wir hiemit solche leicht-
fertige anwerbung, welche oft im guten trunk
geschihet, ernstlich verbotten haben. Dargegen
aber ordnen wir, das die anwerbung mit rhat
und zuthun der eltern, vormunder oder freunde
durch zweene ehrliche, frome menner oder den
pastor des orts hinfort geschehen sol.
Zum siebenden befindet man, das etliche leicht-
fertige gesellen ehrlichen personen zusagung auf
die eheliche verwantnis und beywohnung von
sich geben und darnach gleiche zusage einer
andern und folgend wol der dritten thun sollen,
welches gottloß wesen wir hiemit ernstlich wol-
len verboten haben bey höchster unser ungnade
und schwerer leibesstraffe.
Zum achten: So jemand eine jungfrau, witwen
oder magd schenden oder beschlaffen und ihr
in solchem fall die ehe zusagen würde und die
geschwechte solche eheliche zusage für unserm
consistorio zu beweisen hette, sol er sie zur ehe-
frauen behalten.
Wann auch diese oder andere beschwerliche
sachen, die ehe betreffend, fürfallen, sollen sich
unsere pastorn auf dem lande selbst nicht zu
richtern machen, sondern dieselben casus und
gebrechen an unser geordnet consistorium ver-
weisen.
Zum neunden: Das aufkündigen belangend, ord-
nen wir, das man die personen, so ehelich werden
wolten, zwene36 Sontage nacheinander, und nicht
in der wochen, aufkündigen und ein gemein christ-
lich gebet für dieselben von dem pastorn be-
geren und thun lassen sol.
Zum zehenden: Den kirchgang belangend, ord-
nen wir, das breutgam und braut auf den dör-
fern, jedes mit seiner freundschaft, des morgens
umb neun uhr oder jo zwischen neun und zehen,
33 Wase = Nebenform zu „Base“; vgl. Grimm,
Deutsches Wörterbuch XIII (1922), 2272 ff.
34 Zur Verlobung als die ganze Familie betr.
Realkontrakt vgl. R. Sohm, a. a. O. 22 ff.
35 trauen = heiraten; vgl. Grimm, Deutsches
Wörterbuch XI, 1, 1 (1935), 1351 f.
36 KO 73, Art. XVII (Funck, 159): 3.
1198
wollen wir dieselben hiemit genzlich verbotten
haben31, und wenn die unterhendler die ehe-
stiftung vollzogen haben32, sol man von stund
schriftliche receß darüber aufrichten32a und deß
zechens und zehrens sich biß auf den rechten
kirchgang und hochzeit enthalten.
Zum fünften erfaren wir, wie sich etliche
unsere unterthanen ihren verstorbenen brüdern
oder schwestern oder auch nechstverwanten ge-
vettern und wasen33 braut und breutgam, damit
der aufschlag und contractus sponsalium gehal-
ten34, sich geben lassen und also in des verstor-
benen stedte treten wollen. Dargegen ordnen
wir, das hinfüro solch unchristlichs, gefehrlichs,
unrechtmessiges und ergerliches vorhaben nach-
bleibe. Wollen auch unsere pastorn gewarnet
haben, das sie sich für solchen obenberürten
unordentlichen fellen der copulation hüten bey
vermeidung unserer ungnade.
Damit auch alle und jede unsere unterthanen
wissen und verstehen mögen, wie weit und
ferne die ehe von wegen der blutverwantnis
oder schwegerschaft verboten sein und nicht
zugelassen werden mügen, wollen wir hiemit
alle ehestiftung in dem ersten, andern und drit-
ten grad, beyde, der blutfreundschaft und schwe-
gerschaft, biß an den vierden gradum gleicher
linien bey vermeidung unserer ungnade und schwe-
ren straffe genzlich verboten haben.
Zum sechsten: Nachdem wir befinden, wie
etliche unserer unterthanen sich zu ihren nach-
barn und andern fromen leuten nötigen und von
denselben ihre töchter zur ehe begeren oder mit
den töchtern insonderheit handeln und reden,
denselben auch auf die ehe bißweilen die hand
und geschenke geben, sie entweder damit zu
trauen35 oder aber umb ihre ehr und zu falle
31 Das Verbot des Lobelbiertrinkens enthält
schon KO 73, Art. XVII, Sect. II (Funck, 159.
Richter II, 357).
32 Mit der Verlobung war die Ehe rechtlich
schon aufgerichtet; vgl. R. Sohm, a.a.O. 78.
87. 100.
32a Die „aufrichtung einer schriftlichen ehe-
beredung“ fordert schon KO 73, Art. XVII,
Sect. I (Richter II, 356).
zu bringen, so wollen wir hiemit solche leicht-
fertige anwerbung, welche oft im guten trunk
geschihet, ernstlich verbotten haben. Dargegen
aber ordnen wir, das die anwerbung mit rhat
und zuthun der eltern, vormunder oder freunde
durch zweene ehrliche, frome menner oder den
pastor des orts hinfort geschehen sol.
Zum siebenden befindet man, das etliche leicht-
fertige gesellen ehrlichen personen zusagung auf
die eheliche verwantnis und beywohnung von
sich geben und darnach gleiche zusage einer
andern und folgend wol der dritten thun sollen,
welches gottloß wesen wir hiemit ernstlich wol-
len verboten haben bey höchster unser ungnade
und schwerer leibesstraffe.
Zum achten: So jemand eine jungfrau, witwen
oder magd schenden oder beschlaffen und ihr
in solchem fall die ehe zusagen würde und die
geschwechte solche eheliche zusage für unserm
consistorio zu beweisen hette, sol er sie zur ehe-
frauen behalten.
Wann auch diese oder andere beschwerliche
sachen, die ehe betreffend, fürfallen, sollen sich
unsere pastorn auf dem lande selbst nicht zu
richtern machen, sondern dieselben casus und
gebrechen an unser geordnet consistorium ver-
weisen.
Zum neunden: Das aufkündigen belangend, ord-
nen wir, das man die personen, so ehelich werden
wolten, zwene36 Sontage nacheinander, und nicht
in der wochen, aufkündigen und ein gemein christ-
lich gebet für dieselben von dem pastorn be-
geren und thun lassen sol.
Zum zehenden: Den kirchgang belangend, ord-
nen wir, das breutgam und braut auf den dör-
fern, jedes mit seiner freundschaft, des morgens
umb neun uhr oder jo zwischen neun und zehen,
33 Wase = Nebenform zu „Base“; vgl. Grimm,
Deutsches Wörterbuch XIII (1922), 2272 ff.
34 Zur Verlobung als die ganze Familie betr.
Realkontrakt vgl. R. Sohm, a. a. O. 22 ff.
35 trauen = heiraten; vgl. Grimm, Deutsches
Wörterbuch XI, 1, 1 (1935), 1351 f.
36 KO 73, Art. XVII (Funck, 159): 3.
1198