262 | II. Die Abtei von Marchiennes
für immer der Obhut des dortigen pr^positus unterstehe.1096 Damit wird ein ver-
meintlich faktischer Zustand beschrieben, der keinen Zweifel an den Ansprüchen
der Mönche bestehen lassen sollte.
Dass dieses Werk nicht nur symbolischen Wert besaß, sondern auch eine ganz
pragmatische Aufgabe zu erfüllen hatte, zeigen mehrere Bestätigungsurkunden ab
1120, denen, wie Delmaire nachweisen konnte, das Polyptychon als Vorlage ge-
dient hatte. Besonders deutlich wird dies in der Bulle Papst Calixts II. von 1123,
die den gesamten Besitz des Klosters bestätigte und sich dabei deutlich am Text des
Polyptychons orientierte.1097 Auch eine Urkunde des Bischofs von Arras zitiert eine
Passage des Polyptychons, nachdem sie erwähnt hatte, dass Abt Amand hierfür die
antique descriptiones nostri monasterii herangezogen habe.1098
4.3. Das Kloster und seine Nachbarn
»Denn es gibt jene, die nicht mit dem zufrieden sind, was ihnen zu recht gehört und
verführt durch das Übel der Habgier versuchen den Besitz eines anderen wegzu-
nehmen. Obwohl sie selbst große Besitzungen haben, die in mehreren Gegenden
zerstreut liegen, und über große Reichtümer verfügen, üben sie in einem fort so-
lange Gewalt auf andere aus, bis sie völlig entäußert sind. Ohne Grund versuchen
sie sich gegen ihre Nachbarn zu erheben. Sie streiten mit diesen um die Grenzen
von ihren Wäldern, Feldern und Sümpfen, um den Lauf von Flüssen und um de-
ren Ufer und ziehen sie vor Gericht, wo Prozesse bis zum Urteil des glühenden
Eisens geführt werden. Nicht selten kommen Unstimmigkeiten und großer Streit
auf, wenn es um die Grenzen von Feldern geht, um den Zehnt der Kirchen, die
Abgabebedingungen, die Verpachtung von Besitz, gewöhnliche Gerichtsfälle, die
einem als beneficium übertragen wurden etc. Um all dies so zu befrieden und zu
regeln, wie es sein soll, sind Wahrheit, Gerechtigkeit und die gesicherte Erinnerung
an vergangene Ereignisse und an all das, was geschehen sein kann, von größtem
Wert. All jene, die es zu Recht nötig haben, ihre Besitzungen zu verteidigen und zu
schützen, sollten daher mit Sorgfalt die alten Annalen und die Taten der Vorgänger
1096 B. Delmaire, L’histoire-polyptyque, §21, S. 83: »Nunc jam vero ad supradictum Amagiensem locum,
quid jure pertineat, convertamus explicandum. [...] Hec autem omnia sub tutela Amagiensis pr^positi
permaneant semper.«
1097 B. Delmaire, L’histoire-polyptyque, S. 27 erkennt Übereinstimmungen mit § 16, 17, 31-37.
1098 B. Delmaire, L’histoire-polyptyque, S. 28: es handelt sich dabei um § 17 des Polyptychons; zur Ur-
kunde vgl. ebd., S. 105: »[...] Ad h§c domnus Amandus abbas Marceniensis respondebat dicens: »certe
juxta vocem populi testimonium perhibentis et sicut habetur in antiquis descriptionibus nostri mo-
nasterii [...].«
für immer der Obhut des dortigen pr^positus unterstehe.1096 Damit wird ein ver-
meintlich faktischer Zustand beschrieben, der keinen Zweifel an den Ansprüchen
der Mönche bestehen lassen sollte.
Dass dieses Werk nicht nur symbolischen Wert besaß, sondern auch eine ganz
pragmatische Aufgabe zu erfüllen hatte, zeigen mehrere Bestätigungsurkunden ab
1120, denen, wie Delmaire nachweisen konnte, das Polyptychon als Vorlage ge-
dient hatte. Besonders deutlich wird dies in der Bulle Papst Calixts II. von 1123,
die den gesamten Besitz des Klosters bestätigte und sich dabei deutlich am Text des
Polyptychons orientierte.1097 Auch eine Urkunde des Bischofs von Arras zitiert eine
Passage des Polyptychons, nachdem sie erwähnt hatte, dass Abt Amand hierfür die
antique descriptiones nostri monasterii herangezogen habe.1098
4.3. Das Kloster und seine Nachbarn
»Denn es gibt jene, die nicht mit dem zufrieden sind, was ihnen zu recht gehört und
verführt durch das Übel der Habgier versuchen den Besitz eines anderen wegzu-
nehmen. Obwohl sie selbst große Besitzungen haben, die in mehreren Gegenden
zerstreut liegen, und über große Reichtümer verfügen, üben sie in einem fort so-
lange Gewalt auf andere aus, bis sie völlig entäußert sind. Ohne Grund versuchen
sie sich gegen ihre Nachbarn zu erheben. Sie streiten mit diesen um die Grenzen
von ihren Wäldern, Feldern und Sümpfen, um den Lauf von Flüssen und um de-
ren Ufer und ziehen sie vor Gericht, wo Prozesse bis zum Urteil des glühenden
Eisens geführt werden. Nicht selten kommen Unstimmigkeiten und großer Streit
auf, wenn es um die Grenzen von Feldern geht, um den Zehnt der Kirchen, die
Abgabebedingungen, die Verpachtung von Besitz, gewöhnliche Gerichtsfälle, die
einem als beneficium übertragen wurden etc. Um all dies so zu befrieden und zu
regeln, wie es sein soll, sind Wahrheit, Gerechtigkeit und die gesicherte Erinnerung
an vergangene Ereignisse und an all das, was geschehen sein kann, von größtem
Wert. All jene, die es zu Recht nötig haben, ihre Besitzungen zu verteidigen und zu
schützen, sollten daher mit Sorgfalt die alten Annalen und die Taten der Vorgänger
1096 B. Delmaire, L’histoire-polyptyque, §21, S. 83: »Nunc jam vero ad supradictum Amagiensem locum,
quid jure pertineat, convertamus explicandum. [...] Hec autem omnia sub tutela Amagiensis pr^positi
permaneant semper.«
1097 B. Delmaire, L’histoire-polyptyque, S. 27 erkennt Übereinstimmungen mit § 16, 17, 31-37.
1098 B. Delmaire, L’histoire-polyptyque, S. 28: es handelt sich dabei um § 17 des Polyptychons; zur Ur-
kunde vgl. ebd., S. 105: »[...] Ad h§c domnus Amandus abbas Marceniensis respondebat dicens: »certe
juxta vocem populi testimonium perhibentis et sicut habetur in antiquis descriptionibus nostri mo-
nasterii [...].«