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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 3): Confessio Tetrapolitana und die Schriften des Jahres 1531 — Gütersloh, 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.29140#0020
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i6

CONFESSIO TETRAPOLITANA

man vorgenommen hatte, zu verteidigen. Eine defensio, eine Apologie
der Neuerungen, war ins Auge gefaßt, nicht eigentlich eine Confessio,
eine umfassende und positive, ja womöglich zu eigenem Angriff über-
gehende Darlegung der neuen Einsichten. Wir besitzen aus diesen ersten
Wochen der Vorbereitung auf den Reichstag eine Reihe von Schrift-
stücken, in denen dieser Grundgedanke ausgesprochen ist.
Schon das umfangreiche Memorandum, das Capito im März 1530 ab-
faßte?, und das wohl ursprünglich zum Druck bestimmt war, die »Copey
eins vßschribens«, gehört in diesen Zusammenhang: Hier lieferte Capito
einen ausführlichen, zum Teil weitschweifigen Bericht über die Straß-
burger Neuerungen, der unterbrochen wurde durch theologische Er-
örterungen, die die neuen Maßnahmen begründeten. Tatsächlich ist
diese Schrift eine Vorarbeit des späteren Straßburger Bekenntnisses 3 4 5 ,
auch wenn sie selbst sich noch nicht auf den Reichstag bezog, sondern
sich an die Öffenthchkeit richtete. Es ist wahrscheinlich, daß der Rat, in
dessen Namen Capito schrieb, durch das Reichstagsausschreiben veran-
laßt wurde, diese Schrift in Auftrag zu geben.
Das älteste erhaltene Schriftstück, das allem Anschein nach - es ist
nicht direkt ausgesprochen - die Verantwortung auf dem Reichstag selbst
vorbereitete, dürfte der reizvohe, kurze Schriftsatz sein, den Jakob
Sturm, gewiß bald nach seiner am 11. April erfolgten, von ihm nur
widerwillig akzeptierten Wahl zum Reichstagsgesandten der Stadtb an-
fertigte und den wir in einer mustergültigen Ausgabe Johannes Fickers
besitzen 6 7 . Dieses Schriftstück, wohl als Leitfaden für eine größere Ver-
teidigungsschrift gedacht, sieht nur für den Anfang theologische Darle-
gungen allgemeinerer Art vor- »Erstlich, welcher maß man in den handel
khommen sey, namlich durch verkhundung des gotthchen worts und
predigen der geschrifft«?. Sein Schwergewicht dagegen Uegt auf der
ZusammensteUung einer Reihe umstrittener Maßnahmen der Stadt aus
den letzten Jahren, die der Rechtfertigung bedürftig zu sein schienen.
Hier ist am Schluß die für diese erste Phase der Geschichte des Straß-
burger Bekenntnisses maßgebende Maxime formuhert: Ut sit excusatio,
non accusatio 8 .
Es ist sehr wahrscheinUch, daß Sturms Entwurf, neben der »Copey
eins vßschribens«, jener ausführlichen Rechtfertigungsschrift zugrunde-

3. Es ist am Schluß »vltimo Marcj anno 1530« datiert. In der Basler Handschrift
(s. S. 341) Bl. 227a.
4. Siehe unten S. 339. - Wir drucken daher die für die Tetrapolitana wichtigsten
Partien unten, in den Anmerkungen der Anlage 2, Fassung A, ab.
5. Vgl. dazu die Aufzeichnungen Sebastian Brants bei Dacheux, Nr. 4862.
6. Ficker: Sturms Entwurf.
7. Ficker, a.a. O. S. 149.
8. Ficker, a.a.O. S. 152.
 
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