EINLEITUNG
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tert45, wohl aber Einigkeit über die Realpräsenz Christi im Abendmahl in einer Weise
erzielt werden, wie sie Bucer in seinem »Bericht auß der heyhgen geschrift« dargelegt
hatte46. Das fand seinen Niederschlag in den »Articulj propositj a bucero in Conventu
CONSTANTIAE« (Dokument Nr. 2), die Bucer wohl den Teilnehmern in Konstanz,
Predigern aus Ulm, Augsburg, Memmingen, Isny, Kempten, Lindau und den Bürger-
meistern aus Memmingen und Konstanz, vorlegte, nachdem ihn am 17. Dezember die
Aufforderung, am 26. Dezember in Kassel zu sein, erreicht hatte. Die uns lediglich in
einer aus dem Schweizer Raum stammenden Abschrift in Zürich47 erhaltenen Artikel
reflektieren teilweise die oben erwähnte Zürcher Confessio vom 15. Dezember 15 3 448,
so daß mit den in den Artikeln 1, 2 und 7 angeredeten Personen die Schweizer gemeint
sein könnten. Näher liegt es alierdings, daß Bucer damit die in Konstanz anwesenden
Geistlichen und Bürgermeister ansprach.
Als der Termin bestimmt war, richtete Melanchthon an Luther die Bitte, ihm für
diese wichtige Besprechung eine Instruktion mitzugeben49. Es war ihm klar, daß er
hier Luthers und nicht seine Meinung zu vertreten hatte. Camerarius gegenüber
bezeichnete er sich als »nuntius alienae sententiae«50. Luther legte in der Instruktion
seine Auffassung in krasser Form nieder und lehnte Bucers Meinung ab, daß es sich bei
den Unterschieden in der Sakramentsauffassung lediglich um ein Mißverständnis
handele. Melanchthon übergab Bucer das Original in Kassel, woraufhin dieser eine
Entgegnung (Dokument Nr.j)sx schrieb, die Melanchthon nach Wittenberg mit-
nahm52.
Bucer war sichtlich bedacht, sich in seiner Entgegnung jeglicher Divergenzen
betonenden Aussagen zu enthalten und die positiven, konkordienfördernden theolo-
gischen Gesichtspunkte herauszustreichen, wobei das Festhalten an der unio sacra-
mentalis und den daraus fließenden Konsequenzen für die Aussagen über die Realprä-
senz Christi, der mit dem Brot dem das Sakrament Empfangenden dargereicht wird,
entscheidendes Kennzeichen seiner Position bleibt53.
Bucers späterer Bericht über sein Gespräch mit Melanchthon (Dokument Nr. 4J54
45. Andererseits wurde in Konstanz, wie M. Kirchhofer, a.a.O., S. 222 berichtet, auch über
Taufe, Ehefragen und den Zehnten gesprochen.
46. Vgl. unten S. 69, Z. 17—21 und die Schreiben Zwicks und Frechts in: M. Kircbhofer,
a.a.O., S. 220, Anm. 76. Auch der von K'öhler 2, S. 374 apostrophierte 6. Artikel (s. unten, S. 52,
Z. 5 f.) bleibt im Rahmen der bisherigen Auffassung B.s über die Frage der manducatio impio-
rum; vgl. dazu I. Ha^lett, Development, S. 408 ff.
47. Sofern es sich bei »a Luthero« in: M. Kirchhofer, a.a.O., S. 221, Anm. 77 um einen Lesefeh-
ler handelt, dürfte diesem dasselbe Exemplar vorgelegen haben.
48. Vgl. etwa unten S. 51, Anm. 15 und 17.
49. Vgl. WA Br 12, Nr. 4251, S. 157ff.
50. Melanchthon am 10. Januar 1535 an Joachim Camerarius; CR Mel 2, Nr. 1240, Sp. 822.
51. Zur Datierung auf den 28. oder 29. Dezember 1534 in Kassel vgl. WA 38, S. 299; WA
Br 12, S. 164. Diese Datierung ist deshalb wahrscheinlich, weil sich der Text im Januar in
Wittenberg befunden haben muß.
52. Vgl. WA 38, S. 299. Eine genaue theologische Analyse der beiden Dokumente bringt
I.Hacfett, Development, S. 400 — 403.408.
53. Vgl. vor allem unten S. 59, Z. 1—8.
54. Die Datierung ergibt sich aus dem Schlußabsatz, unten S. 76, Z. 13 f., nach welcher der
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tert45, wohl aber Einigkeit über die Realpräsenz Christi im Abendmahl in einer Weise
erzielt werden, wie sie Bucer in seinem »Bericht auß der heyhgen geschrift« dargelegt
hatte46. Das fand seinen Niederschlag in den »Articulj propositj a bucero in Conventu
CONSTANTIAE« (Dokument Nr. 2), die Bucer wohl den Teilnehmern in Konstanz,
Predigern aus Ulm, Augsburg, Memmingen, Isny, Kempten, Lindau und den Bürger-
meistern aus Memmingen und Konstanz, vorlegte, nachdem ihn am 17. Dezember die
Aufforderung, am 26. Dezember in Kassel zu sein, erreicht hatte. Die uns lediglich in
einer aus dem Schweizer Raum stammenden Abschrift in Zürich47 erhaltenen Artikel
reflektieren teilweise die oben erwähnte Zürcher Confessio vom 15. Dezember 15 3 448,
so daß mit den in den Artikeln 1, 2 und 7 angeredeten Personen die Schweizer gemeint
sein könnten. Näher liegt es alierdings, daß Bucer damit die in Konstanz anwesenden
Geistlichen und Bürgermeister ansprach.
Als der Termin bestimmt war, richtete Melanchthon an Luther die Bitte, ihm für
diese wichtige Besprechung eine Instruktion mitzugeben49. Es war ihm klar, daß er
hier Luthers und nicht seine Meinung zu vertreten hatte. Camerarius gegenüber
bezeichnete er sich als »nuntius alienae sententiae«50. Luther legte in der Instruktion
seine Auffassung in krasser Form nieder und lehnte Bucers Meinung ab, daß es sich bei
den Unterschieden in der Sakramentsauffassung lediglich um ein Mißverständnis
handele. Melanchthon übergab Bucer das Original in Kassel, woraufhin dieser eine
Entgegnung (Dokument Nr.j)sx schrieb, die Melanchthon nach Wittenberg mit-
nahm52.
Bucer war sichtlich bedacht, sich in seiner Entgegnung jeglicher Divergenzen
betonenden Aussagen zu enthalten und die positiven, konkordienfördernden theolo-
gischen Gesichtspunkte herauszustreichen, wobei das Festhalten an der unio sacra-
mentalis und den daraus fließenden Konsequenzen für die Aussagen über die Realprä-
senz Christi, der mit dem Brot dem das Sakrament Empfangenden dargereicht wird,
entscheidendes Kennzeichen seiner Position bleibt53.
Bucers späterer Bericht über sein Gespräch mit Melanchthon (Dokument Nr. 4J54
45. Andererseits wurde in Konstanz, wie M. Kirchhofer, a.a.O., S. 222 berichtet, auch über
Taufe, Ehefragen und den Zehnten gesprochen.
46. Vgl. unten S. 69, Z. 17—21 und die Schreiben Zwicks und Frechts in: M. Kircbhofer,
a.a.O., S. 220, Anm. 76. Auch der von K'öhler 2, S. 374 apostrophierte 6. Artikel (s. unten, S. 52,
Z. 5 f.) bleibt im Rahmen der bisherigen Auffassung B.s über die Frage der manducatio impio-
rum; vgl. dazu I. Ha^lett, Development, S. 408 ff.
47. Sofern es sich bei »a Luthero« in: M. Kirchhofer, a.a.O., S. 221, Anm. 77 um einen Lesefeh-
ler handelt, dürfte diesem dasselbe Exemplar vorgelegen haben.
48. Vgl. etwa unten S. 51, Anm. 15 und 17.
49. Vgl. WA Br 12, Nr. 4251, S. 157ff.
50. Melanchthon am 10. Januar 1535 an Joachim Camerarius; CR Mel 2, Nr. 1240, Sp. 822.
51. Zur Datierung auf den 28. oder 29. Dezember 1534 in Kassel vgl. WA 38, S. 299; WA
Br 12, S. 164. Diese Datierung ist deshalb wahrscheinlich, weil sich der Text im Januar in
Wittenberg befunden haben muß.
52. Vgl. WA 38, S. 299. Eine genaue theologische Analyse der beiden Dokumente bringt
I.Hacfett, Development, S. 400 — 403.408.
53. Vgl. vor allem unten S. 59, Z. 1—8.
54. Die Datierung ergibt sich aus dem Schlußabsatz, unten S. 76, Z. 13 f., nach welcher der