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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]; Stupperich, Robert [Oth.]; Kroon, Marijn de [Oth.]; Rudolph, Hartmut [Oth.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 6,1): Wittenberger Konkordie (1536) — Gütersloh, 1988

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.29831#0028
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24

EINLEITUNG

enthält eine ausführliche Beschreibung seiner theologischen Position und der positi-
ven Reaktion darauf, sowie eine Darstellung seiner Bemühungen, vor dem Kasseler
Gespräch Oberdeutsche und Schweizer gemeinsam auf jener Grundlage zusammenzu-
führen, was ihm, wie er indirekt zu erkennen gibt55, bei Letzteren nicht gelang. Am
29. Dezember 15 34 hielt Melanchthon seinerseits Bucers Auffassung in einer Formel
fest56, die alle wesentlichen Elemente der Position des Straßburgers enthält als eine
weitere Umschreibung des Gedankens der sakramentalen Einheit (hier coniunctio
sacramentalis genannt) der Zeichen Brot und Wein und des Leibes und Blutes Christi,
die mit jenen Zeichen (cum pane) dargereicht (exhibitio) und empfangen werden. Über
die manducatio impiorum wurde in Kassel nicht diskutiert57.
Als Melanchthon auf der Rückreise über Weimar fuhr und dem Kurfürsten Bericht
erstattete, legte er auch diese Formel vor. Der Kurfürst schrieb am selben 5. Januar
1535 einen Brief an Luther und kündigte ihm an, daß Dr. Gregor Brück sich mit
diesem über das Dokument unterhalten werde58. Auf die Formula antwortete Luther
mit einem eigenen Votum59.
Luther wußte, wie die Dinge lagen. Gleichzeitig mit Bucer äußerte er am 30. Januar
1535 in einem Brief an den Landgrafen, man müsse die Meinung der Oberdeutschen
erst hören, ehe es möglich sein werde, die Konkordie abzuschließen60. Dieses Schrei-
ben schickte der Landgraf in Abschrift an die Straßburger, die es ihrerseits nach Zürich
sandten und auch sonst verbreiteten. Daher waren viele der Meinung, es sei besser, die
Entscheidung hinauszuschieben. In diesem Sinne antwortete der Landgraf Luther am
15. Februar 15 3 561.
Melanchthon scheint befürchtet zu haben, daß durch das erwähnte Votum Luthers

30. Dezember 1534 als frühestmöglicher Termin infrage kommt. Wahrscheinlich hat B. den
Bericht schon auf der Heimreise, von der aus er auch den Oberdeutschen am 2. Januar 1535 aus
Frankfurt/M. schrieb (vgl. unten Anm. 57), abgefaßt.
55. Vgl. unten S. 67, Z. 10ff.
56. Unten S. 74, Z. 19 —S. 75, Z. 2; vgl. S. 62.
57. Dies gilt es kritisch gegen G. Müllers Einordnung der Kasseler Formel (Die Kasseler
Vereinbarung über das Abendmahl von 1534. In: Jahrbuch der Hessischen Kirchengeschichtli-
chen Vereinigung 18. 1967. S. 125—136. S. 132.) zu bedenken. Vgl. auch I. Ha^lett, Develop-
ment, S. 406 ff. Vgl. zur Frage der manducatio impiorum auch B.s Bemerkung in seinem Schrei-
ben an die oberdeutschen Prediger vom 2. Januar 1535: »Impii nichil ad nos; nichil igitur de illis
nominatim statuere visum est.« Anlage zu Thomas Gaßner am 30. Januar 1535 an Vadian;
Arben^, Wartmann 5, Nr. 808, S. 211.
58. WA Br 7, Nr. 2169, S. 149f.
59. WA Br 12, Nr. 4253, S. 169. Luther stimmt der Kasseler Formel zu, schließt in seiner
Interpretation der signa exhibitiva (s. unten S. 74, Z. 21 f.) aber die manducatio ein (»sie ...
bekennen, das Christus leib warhafftig und wesentlich ym abendmal ym brod gereicht, empfan-
gen, und geessen [!] werde«), Seine Bedenken betreffen wiederum (vgl. unten S. 64, Anm. 11)
nur die Aufrichtigkeit im Herzen. Im Interesse einer auch von ihm nun für möglich erachteten
Konkordie schlägt er deshalb vor, genügend Zeit zu lassen, daß die Wunden des Streits heilen
können, um dann in einer weiteren Unterredung eine »rechte, bestendige einigkeit beschließen«
zu können.
60. WA Br 7, Nr. 2175, S. 156.
61. WA Br 7, Nr. 2177, S. 159f.; CR Mel 2, S. 836; Pol. Cor. 2, Nr. 282, S. 259.
 
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