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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0036
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Württemberg

und Reich. Seine Annektion der Reichsstadt Reutlingen 1519 und der damit verbundene Landfriedensbruch
führten schließlich zur Vertreibung des Herzogs durch den Schwäbischen Bund. Ulrich begab sich ins Exil
nach Mömpelgard5.
Württemberg stand seit 1522 als Teil der österreichischen Vorlande unter der Regierung Erzherzog
Ferdinands. Das habsburgische Interesse an Württemberg war jedoch gering, und die württembergischen
Stände gewannen wieder an Einfluss, so dass das Land trotz habsburgischer Oberhoheit letztlich von einer
eigenen ständischen Führungsschicht regiert wurde.
Die Habsburger waren bestrebt, die entstehende evangelische Bewegung in Württemberg zu unter-
drücken. Die Anzahl der dem neuen Glauben anhängenden Menschen wuchs jedoch, bestärkt durch die
Reichsstädte und die Hoffnung auf eine Restitution Herzog Ulrichs, mit dem weite Teile der Bevölkerung
sympathisierten. 1525 wurde Württemberg zum Zentrum des Bauernkrieges, in den auch Herzog Ulrich auf
Seiten der Bauern verwickelt war. Er versuchte, den Aufstand der Bauern zur Wiedergewinnung seines
Herzogtums zu nutzen, scheiterte jedoch mit diesem Vorhaben6.
In seinem Mömpelgarder Exil kam Herzog Ulrich erstmals persönlich mit der evangelischen Bewegung
in Berührung. Seine Hinwendung zur Reformation war jedoch auch vom politischen Kalkül geleitet, das
nach wie vor auf die Rückgewinnung seines Landes zielte. In Mömpelgard knüpfte er Kontakte zu dem
Basler Reformator Johannes Oekolampad, zu Ritter Hartmut von Kronberg aus dem Taunus, der ihm
Luthers Theologie nahebrachte, zu Johann Geiling7 von Ilsfeld, der als Schüler Luthers dem Theologenkreis
um Brenz angehörte sowie zu dem Franzosen Guillaume Farel8, den er 1524 als evangelischen Prediger in
Mömpelgard anstellte. Großen Einfluss auf Ulrichs religiöse Haltung hatte auch Landgraf Philipp von
Hessen, der 1524 zum Luthertum übergetreten war und zu dem sich Ulrich 1526 nach seinem gescheiterten
Versuch, das Herzogtum zurückzuerlangen, begab. Von Hessen aus plante Ulrich die Rückeroberung in
größerem Stil, wobei er von Philipp unterstützt wurde, dessen Interesse darin bestand, mit der Rückge-
winnung Württembergs und der daran gebundenen Reformation ein großes zusammenhängendes evange-
lisches Territorium zu schaffen. Politische Unterstützung erfuhr Ulrich auch durch die bayerischen Herzöge
sowie König Franz I. von Frankreich. Im Frühjahr 1534 war die politische Situation für Ulrichs Restitution
günstig; der Kaiser war in Spanien im Kampf gegen Frankreich und die Türken, Ferdinand in Ungarn, und
der Schwäbische Bund seit 1533 aufgelöst. Am 13. Mai gelang es Ulrich, das Herzogtum wieder unter seine
Regierung zu nehmen, und am 29. Juni 1534 wurde der Frieden von Kaaden an der Eger geschlossen: Ulrich
musste das Land von König Ferdinand zu Lehen nehmen. Württemberg wurde damit bis 1599 zu einem
österreichischen Afterlehen, ohne jedoch die Reichsstandschaft zu verlieren.
Zur Zeit von Ulrichs Restitution war Württemberg ein reichsunmittelbares Herzogtum und seit 1500
das bedeutendste Mitglied im schwäbischen Reichskreis. Es verfügte über einige linksrheinische Besitzun-
gen in gestreuter Lage. Hierzu gehörten die elsässische Grafschaft Horburg (Horbourg) mit ihrer Herrschaft
Reichenweier (Riquewihr), die 1324 an Württemberg gekommen war, sowie die burgundische Grafschaft
Mömpelgard (Montbéliard).
Kirchlich gehörte der größte Teil des Herzogtums Württemberg zur Diözese Konstanz, der übrige Teil
unterstand den Jurisdiktionen der Bistümer Speyer, Worms, Würzburg und Augsburg. Die württembergi-
schen Herzöge übten bereits lange vor Einführung der Reformation ein landesherrliches Kirchenregiment
aus, indem sie einen Großteil der Patronatsrechte über geistliche Benefizien in ihren Händen hielten9. Schon
in die zweite Landesordnung von 1515 wurden kirchliche Belange wie das Gotteslästern einbezogen, ebenso

5 Zum Aufenthalt Herzog Ulrichs in Mömpelgard vgl.
Schneider, Hofhaltung, S. 26-40.
6 Deetjen, Studien, S. 7-12; Brecht/Ehmer, Refor-
mationsgeschichte, S. 195-198.

7 Zu Johann Geiling siehe Bossert, Johann Geyling,
S. 13-121; Conrad, Johann Geyling, S. 13-27.
8 Zu Guillaume Farel siehe S. 35 Anm. 171.
9 Ernst, Kirchengut, S. 383.

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