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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Arend, Sabine [Oth.]; Bergholz, Thomas [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0040
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Württemberg

4. Reversformulare für austretende Konventualen [um 1535] (Text S. 81)
Die Konventualen, die zum Austritt aus ihren Klöstern gedrängt wurden, mussten einen Verzichtsrevers
unterzeichnen. Es gab zwei Formulartypen dieses Revers. Das eine war für diejenigen bestimmt, die mit
dem Klosteraustritt zum evangelischen Glauben übertraten. Sie verpflichteten sich, außer dem Erhalt eines
Leibgedings keine weiteren Forderungen an das Kloster zu stellen. Ein solches Formular ist aus dem Zister-
zienserkloster Bebenhausen als Anhang der dortigen Klosterordnung überliefert. Weitere Reverse sind aus
den Klöstern Alpirsbach, Denkendorf, Herrenalb, Hirsau, Lorch und Maulbronn erhalten44.
Einen anderen Revers mussten die Ordensleute unterzeichnen, die sich zwar aus dem Kloster abfertigen
ließen, jedoch bei ihrem alten Glauben bleiben wollten. Dieses Formular berief sich auf die Glaubensfreiheit
und bestätigte ebenfalls die Zahlung eines Leibgedings. Derartige Reverse sind aus den Klöstern Adelberg,
Alpirsbach, Anhausen, Denkendorf, Herbrechtingen, Herrenalb, Hirsau und Maulbronn erhalten45.
Den Äbten und Prälaten hatte Herzog Ulrich die Landstandschaft entzogen. Wollten sie sich nach ihrem
Klosteraustritt nicht als herzogliche Räte betätigen, hatten auch sie Reverse zu unterzeichnen, in denen sie
sich mit ihrer Abfertigungssumme zufrieden erklären mussten46. Nicht austrittswillige Prälaten und Kon-
ventualen wurden ab 1535 in Sammelklöster eingewiesen47.

5. Entwurf einer Eheordnung 1535 (Text S. 83)
Mit Einführung der Reformation war auch eine Neuordnung des Eherechts erforderlich geworden, da durch
die Außerkraftsetzung des kanonischen Rechts erhebliche Rechtsunsicherheit vor allem in Ehescheidungs-
fragen aufgeworfen worden war48. Die Überarbeitung des Eherechts zählte zu einer der ersten reformato-
rischen Maßnahmen, die Herzog Ulrich in Angriff nahm. Für die geplante Eheordnung schuf Johannes
Brenz zunächst einen Entwurf. Brenz hatte sich bereits Ende der 1520er Jahre in seiner Heimatstadt
Schwäbisch Hall mit Fragen des Eherechts beschäftigt49 sowie ein Gutachten für Markgraf Georg von
Brandenburg-Ansbach entworfen50. Der auf 1535 datierte Entwurf der württembergischen Eheordnung
stimmt inhaltlich weitgehend mit der Haller Schrift überein, ist jedoch in seinen Bestimmungen stren-
ger51. Brenz behandelt drei Artikel, worin er sich mit Fragen der Eheschließung und der Ehescheidung
beschäftigt. Der Entwurf wurde im November 1536 von Melanchthon begutachtet52 und stellte schließlich
die inhaltliche Vorlage für die württembergische Eheordnung dar.

44 Württ. Landesbib. Stuttgart Cod. iur. qt. 141 zusammen
mit einer Klosterordnung für das Kloster Alpirsbach,
Druck dieser Ordnung: Schnurrer, Erläuterungen,
Beilage S. 554-558. HStA Stuttgart A 63 Bü 5 Renuntia-
tion, so die ordensleut im landt zue Wirtemberg thuon
müessen, welche sich in abfall begeben wöllen, als Anhang
zur Klosterordnung von Bebenhausen, Druck: Rau-
scher, Visitationsakten, Nr. 6, S. 6f. Für das Kloster
Herrenalb Druck: von Weech, Herrenalb, S. 327-330.
Deetjen, Studien, S. 223-226, 429 Anm. 315.
45 Deetjen, Studien, S. 430 Anm. 318.
46 HStA Stuttgart A 471 Urk. 30, Revers Abt Johannes
(Johannes Baur von Gerstetten) von Anhausen vom
15. Mai 1536. Druck: Sattler, Geschichte des Herzog-
tums III, Beil. 33 S. 149-151. Vgl. Deetjen, Studien,
S. 431 Anm. 322.

47 Deetjen, Studien, S. 228f.
48 Vgl. Hesse, Ehescheidungsrecht, S. 29-40.
49 „Ordnung der Ee“ von 1525/26, Haller Sammlung I,
S. 138-146b.
50 Wie in Eesachen und in den fellen, so sichderhalben zutra-
gen nach Goetlichen billichen rechten Christenlich zu han-
deln sey; vgl. Brecht, Frühe Theologie, S. 308-313;
Köhler, Bibliographie Nr. 38.
51 Brecht, Frühe Theologie, S. 313; Köhler, Ehege-
richt II, S. 247f.; Brecht/Ehmer, Reformationsge-
schichte, S. 235.
52 Melanchthon, Briefwechsel II, Nr. 1815; CR III,
S. 193f. Nr. 1492; vgl. Richter, EKO I, S. 279f.

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