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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Arend, Sabine [Oth.]; Bergholz, Thomas [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0049
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Einleitung

16. Visitationsordnung 4. Mai 1547 (Text S. 149)
Ein wichtiges Instrument zur Durchsetzung der Reformation war und blieb die Visitation. Aufbauend auf
der Visitationsordnung von 1536, wurden den Visitationskommissionen immer wieder einzelne Instruktio-
nen erteilt, und nach Beendigung des Schmalkaldischen Krieges am 24. April 1547 wurde am 4. Mai eine
neue Visitationsordnung für das Herzogtum erlassen128. Gegenüber der Ordnung von 1536, mit der die
Grundlagen der Visitation geschaffen worden waren, stellte sich die Ordnung von 1547 wesentlich struk-
turierter dar. Es sollte zunächst eine Inquisition zur Aufnahme der vorgefundenen Mängel in geistlichen
Belangen erfolgen, anschließend eine Konsultation zur Beratung und schließlich die Exekution zur Abstel-
lung der Mängel vorgenommen werden. Der Abschnitt zur Inquisition weist Übereinstimmungen mit einer
Visitationsinstruktion auf. Dieser undatierte Text stammt vermutlich von 1545, wie aus dem Schlussabsatz
hervorgeht, worin sich die Visitationsinstruktion auf einen im Vorjahr, am 18. November 1544, ergangenen
Befehl bezüglich Herzog Ulrichs Witwen- und Waisenordnung129 bezieht130.
Während die Visitationsinstruktion drei bestimmte Persönlichkeiten für die Inquisition benannte,
wurde der Personenkreis in der Visitationsordnung von 1547 auf drei Amtsträger aus dem Kreis der Theo-
logen, des Adels sowie der Bürgerschaft festgelegt.
Die Visitationsordnung trat noch vor dem Interim in Kraft, wie aus den Unterlagen der sechs Ämter
Bietigheim, Güglingen, Lauffen131, Möckmühl, Neuenstadt und Weinsberg hervorgeht. Mit der Visitati-
onsordnung von 1547 wurde anstelle einer von Fall zu Fall einberufenen Visitationskommission erstmals
eine ständige Institution mit Sitz in Stuttgart eingerichtet, die den Anfang einer selbstständigen kirchlichen
Oberbehörde in Württemberg bildete132.

17. Synodalordnung 1. August 1547 (Text S. 157)
Die Visitationsordnung von 1547 forderte die Abhaltung von Synoden der Kirchendiener, die dazu dienen
sollten, die Gleichheit der Lehre sicherzustellen und den Lebenswandel der Geistlichen - vornehmlich in den
ländlichen Gemeinden - zu kontrollieren. Am 1. August 1547 wurde eine entsprechende Ordnung verkün-
det133. Diese Synodalordnung teilte das Herzogtum in 23 Verwaltungseinheiten (Dekanate) ein. An der
Spitze eines jeden Dekanats stand ein Dekan, dem ein Kämmerer sowie drei bis fünf Räte aus dem Kreis
der Pfarrer beigegeben waren. Der Dekan hatte die Investitur der Pfarrer vorzunehmen, die Aufsicht über
die Geistlichen seines Dekanats zu führen und zweimal jährlich in Anwesenheit des herzoglichen Super-
intendenten eine Synode abzuhalten. Diese Synoden knüpften zwar an das vorreformatorische Modell der

128 Brecht, Ordnung, S. 27 Anm. 72; Ehmer, Vannius,
S. 85f.; Hermelink, Evangelische Kirche, S. 80f.;
Lempp, Synodus, S. 23; Matthes, 10 Briefe, S. 145ff.;
Rauscher, Reformationsgeschichte, S. 143ff., 150;
Schneider, Reformations-Geschichte, S. 43, 47.
129 Unter Herzog Ulrich sind zwei Witwen- und Waisenord-
nungen ausgegangen. 1552 wurden diese unter Herzog
Christoph erneut aufgelegt, siehe HStA Stuttgart A 38
Bü 1; vgl. Deetjen, Studien, S. 460 Anm. 10.
130 Landeskirchliches Archiv Stuttgart A 26, 930, 1. Zur
Datierung siehe Sattler, Geschichte des Herzog-
tums III, Beil. 3, Nr. 78 S. 270-274; Reyscher, Geset-
ze VIII, S. 69-75 Anm. 37-46; Matthes, 10 Briefe,

S. 145f.; Ehmer, Vannius, S. 85f.; Rauscher, Refor-
mationsgeschichte, S. 150.
131 Für Lauffen ist eine Exekutionsinstruktion vom 1. De-
zember 1547 überliefert, HStA Stuttgart A 38 Bü 8. Vgl.
Reformation in Württemberg, S. 247f.
132 Hermelink, Evangelische Kirche, S. 80; Matthes,
10 Briefe, S. 146f.
133 Rauscher, Reformationsgeschichte S. 150; Herme-
link, Evangelische Kirche, S. 80; Ehmer, Vannius,
S. 85f.; Kolb, Gottesdienst, S. 386f.; Matthes,
10 Briefe, S. 147f.; Reformation in Württemberg, S. 248;
Schneider, Reformations-Geschichte, S. 42, 48.

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