Württemberg
Kastenordnung von 1552, in der die Einkünfte des gemeinen Kastens sowie der Unterhalt der Bedürftigen
geregelt wurden, erließ Herzog Christoph weitere Instruktionen und Mandate zur Regelung der Kirchen-
dienerbesoldung im Land.
Die undatierte Instruktion (Nr. 31) muss nach Erscheinen der Kastenordnung (2. Januar 1552) veröf-
fentlicht worden sein, da sie auf diese Bezug nimmt251.
Dem Herzog war jedoch nicht nur an einem ausreichenden Unterhalt seiner Geistlichen, sondern auch
an der Besetzung vakanter Stellen gelegen, um die Seelsorge zu sichern und die evangelische Lehre in der
Bevölkerung zu festigen. Daher forderte er die Kirchenräte auf, dafür zu sorgen, dass die vakanten Stellen
besetzt und die Kirchendiener unter Zuhilfenahme des Kastenvermögens angemessen unterhalten würden
(Nr. 32).
33. Visitationsordnung 26. Mai 1553 (Text S. 287)
Das Interim hatte die evangelische Struktur der württembergischen Kirche nicht aufheben können, nicht
zuletzt deshalb, weil Herzog Ulrich bereits 1549 einen provisorischen Kirchenrat ins Leben gerufen
hatte252. Nach Beendigung des Interims musste die kirchliche Organisation jedoch weiter gefestigt werden.
Zu den wichtigsten Ordnungen, mit denen zentrale Landesbehörden in Württemberg geschaffen wurden,
gehörte die Visitationsordnung von 1553. Diese bildete neben der Ordnung der Kanzleiabläufe und der
Rentkammerordnung den dritten Teil der zweiten württembergischen Kanzleiordnung253.
Am 29. Januar 1553 sagte Christoph Pfalzgraf Ottheinrich zu, ihm seine Kanzleiordnung - wie
gewünscht - zukommen zu lassen254. Am 6. Februar 1553 war die Ordnung jedoch noch nicht fertig. Nach
einer erneuten Anfrage am 26. April255 erschien die Kanzleiordnung schließlich am 26. Mai 1553 im
Druck256. Die Visitationsordnung liegt außerdem als handschriftliches Exemplar mit eigenhändiger Unter-
schrift Herzog Christophs vor, das hier als Textvorlage dient.
Die Ordnung stellt einen eigenständigen Text dar, der lediglich den Inhalt der Visitationsordnung von
1547 aufgreift. Anknüpfend an den während des Interims ernannten „provisorischen“ Kirchenrat, wurde
dieser nun als oberste Kirchenbehörde installiert. Er trat gleichwertig neben die bereits bestehenden zwei
Kollegien: den Oberrat für die innere Verwaltung und die Rentkammer für die Finanzen. Alle drei Behörden
waren dem Herzog direkt unterstellt. Obwohl der Kirchenrat auch in der Visitationsordnung von 1553 noch
nicht als solcher bezeichnet wurde, waren hier bereits Tätigkeiten beschrieben, die der spätere Kirchenrat
ausüben sollte. Dieser Rat gliederte sich in zwei Abteilungen, eine weltliche und eine geistliche Bank. Die
weltliche bestand 1553 aus Kaspar Wild257, Sigmund Mang258 und Konrad Engel259 und unterstand dem
Direktor Sebastian Hornmold260. Ihr oblag die Verwaltung des Kirchenguts, einschließlich der Besoldung
der Geistlichen auf der Grundlage eines Kompetenzbuches. Die geistliche Bank war mit drei geistlichen
Räten besetzt und unterstand dem Stuttgarter Propst. Sie übte die eigentliche Visitation aus, indem sie
Predigt, Seelsorge und Lebenswandel der Kirchendiener überwachte261.
251 Zur Datierung vgl. Rauscher, Zur Entstehung, S. 175.
252 Siehe Nr. 20.
253 Druck der übrigen Abschnitte der Kanzleiordnung bei
Reyscher, Gesetze XII/1, S. 242-256.
254 Ernst, Briefwechsel II, Nr. 35 S. 38.
255 Ernst, Briefwechsel II, Nr. 132 S. 122.
256 Reformation in Württemberg, S. 262f.
257 Zu Kaspar Wild siehe Bernhardt, Zentralbehörden,
S. 719-723; Pfeilsticker, Dienerbuch I, §§2032,
2053; Lang, Klosterschulen, S. 72 Anm. 12.
258 Zu Sigmund Mang siehe Bernhardt, Zentralbehörden,
S. 485f.; Pfeilsticker, Dienerbuch I, § 1683, II,
§ 2700.
259 Zu Konrad Engel siehe Bernhardt, Zentralbehörden,
S. 254-257; Pfeilsticker, Dienerbuch II §§ 2042,
2199.
260 Zu Hornmold als Kirchenratsdirektor siehe Ehmer,
Bietigheim, S. 72f.; Bernhardt, Zentralbehörden,
S. 393-396; Pfeilsticker, Dienerbuch I, § 2030.
261 Brecht, Ordnung, S. 35; Brecht/Ehmer, Reforma-
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Kastenordnung von 1552, in der die Einkünfte des gemeinen Kastens sowie der Unterhalt der Bedürftigen
geregelt wurden, erließ Herzog Christoph weitere Instruktionen und Mandate zur Regelung der Kirchen-
dienerbesoldung im Land.
Die undatierte Instruktion (Nr. 31) muss nach Erscheinen der Kastenordnung (2. Januar 1552) veröf-
fentlicht worden sein, da sie auf diese Bezug nimmt251.
Dem Herzog war jedoch nicht nur an einem ausreichenden Unterhalt seiner Geistlichen, sondern auch
an der Besetzung vakanter Stellen gelegen, um die Seelsorge zu sichern und die evangelische Lehre in der
Bevölkerung zu festigen. Daher forderte er die Kirchenräte auf, dafür zu sorgen, dass die vakanten Stellen
besetzt und die Kirchendiener unter Zuhilfenahme des Kastenvermögens angemessen unterhalten würden
(Nr. 32).
33. Visitationsordnung 26. Mai 1553 (Text S. 287)
Das Interim hatte die evangelische Struktur der württembergischen Kirche nicht aufheben können, nicht
zuletzt deshalb, weil Herzog Ulrich bereits 1549 einen provisorischen Kirchenrat ins Leben gerufen
hatte252. Nach Beendigung des Interims musste die kirchliche Organisation jedoch weiter gefestigt werden.
Zu den wichtigsten Ordnungen, mit denen zentrale Landesbehörden in Württemberg geschaffen wurden,
gehörte die Visitationsordnung von 1553. Diese bildete neben der Ordnung der Kanzleiabläufe und der
Rentkammerordnung den dritten Teil der zweiten württembergischen Kanzleiordnung253.
Am 29. Januar 1553 sagte Christoph Pfalzgraf Ottheinrich zu, ihm seine Kanzleiordnung - wie
gewünscht - zukommen zu lassen254. Am 6. Februar 1553 war die Ordnung jedoch noch nicht fertig. Nach
einer erneuten Anfrage am 26. April255 erschien die Kanzleiordnung schließlich am 26. Mai 1553 im
Druck256. Die Visitationsordnung liegt außerdem als handschriftliches Exemplar mit eigenhändiger Unter-
schrift Herzog Christophs vor, das hier als Textvorlage dient.
Die Ordnung stellt einen eigenständigen Text dar, der lediglich den Inhalt der Visitationsordnung von
1547 aufgreift. Anknüpfend an den während des Interims ernannten „provisorischen“ Kirchenrat, wurde
dieser nun als oberste Kirchenbehörde installiert. Er trat gleichwertig neben die bereits bestehenden zwei
Kollegien: den Oberrat für die innere Verwaltung und die Rentkammer für die Finanzen. Alle drei Behörden
waren dem Herzog direkt unterstellt. Obwohl der Kirchenrat auch in der Visitationsordnung von 1553 noch
nicht als solcher bezeichnet wurde, waren hier bereits Tätigkeiten beschrieben, die der spätere Kirchenrat
ausüben sollte. Dieser Rat gliederte sich in zwei Abteilungen, eine weltliche und eine geistliche Bank. Die
weltliche bestand 1553 aus Kaspar Wild257, Sigmund Mang258 und Konrad Engel259 und unterstand dem
Direktor Sebastian Hornmold260. Ihr oblag die Verwaltung des Kirchenguts, einschließlich der Besoldung
der Geistlichen auf der Grundlage eines Kompetenzbuches. Die geistliche Bank war mit drei geistlichen
Räten besetzt und unterstand dem Stuttgarter Propst. Sie übte die eigentliche Visitation aus, indem sie
Predigt, Seelsorge und Lebenswandel der Kirchendiener überwachte261.
251 Zur Datierung vgl. Rauscher, Zur Entstehung, S. 175.
252 Siehe Nr. 20.
253 Druck der übrigen Abschnitte der Kanzleiordnung bei
Reyscher, Gesetze XII/1, S. 242-256.
254 Ernst, Briefwechsel II, Nr. 35 S. 38.
255 Ernst, Briefwechsel II, Nr. 132 S. 122.
256 Reformation in Württemberg, S. 262f.
257 Zu Kaspar Wild siehe Bernhardt, Zentralbehörden,
S. 719-723; Pfeilsticker, Dienerbuch I, §§2032,
2053; Lang, Klosterschulen, S. 72 Anm. 12.
258 Zu Sigmund Mang siehe Bernhardt, Zentralbehörden,
S. 485f.; Pfeilsticker, Dienerbuch I, § 1683, II,
§ 2700.
259 Zu Konrad Engel siehe Bernhardt, Zentralbehörden,
S. 254-257; Pfeilsticker, Dienerbuch II §§ 2042,
2199.
260 Zu Hornmold als Kirchenratsdirektor siehe Ehmer,
Bietigheim, S. 72f.; Bernhardt, Zentralbehörden,
S. 393-396; Pfeilsticker, Dienerbuch I, § 2030.
261 Brecht, Ordnung, S. 35; Brecht/Ehmer, Reforma-
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