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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0067
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Einleitung

sterordnung nahm Johannes Brenz vor, der bereits 1529 für Markgraf Georg von Brandenburg-Ansbach ein
Gutachten für dessen Klosterreformation ausgearbeitet hatte, das als Vorbild für die württembergische
Ordnung gelten kann279. Am 9. Januar 1556 lag die württembergische Klosterordnung dann spätestens

36a. Protokoll der Prälatenversammlung 9./10. Januar 1556 (Text S. 294)
Auf den 8. Januar 1556 hatte Herzog Christoph die Prälaten sämtlicher 14 Männerklöster nach Stuttgart
eingeladen, um ihnen die neue Klosterordnung zu übergeben. Die Mehrzahl der Äbte erschien persönlich,
einige entsandten Vertreter, lediglich das Kloster Anhausen war nicht vertreten281. Am 9. Januar wurde den
Anwesenden die Klosterordnung im Beisein des Herzogs vorgelegt282, nach einer Nacht Bedenkzeit nahmen
die Äbte die Ordnung am folgenden Tag an. Dass sich die Äbte zur Umformung ihrer Konvente in evan-
gelische Einrichtungen bereiterklärten, stand vor dem Hintergrund, dass Herzog Christoph ihnen ihre
ursprüngliche Position als dritter Landstand neben Adel und Städten wieder zuerkannte und ihnen weit-
gehende Vollmachten bei der Verwaltung ihrer Klostergüter beließ283.
Neben der Ordnung für die Männerkonvente ist auch eine für die Frauenkonvente angefertigt worden,
die den Äbtissinnen jedoch nicht zur Annahme vorgestellt, sondern kurzerhand aufgezwungen wurde.

36b. Ordnung für Männerklöster 9. Januar 1556 (Text S. 296)
In der Vorrede der Klosterordnung berief sich Herzog Christoph auf den Augsburger Religionsfrieden von
1555, der ihm eine umfassende Reformation der Klöster zugestand284. Ebenso griff er den Gedanken Luthers
auf, dass die Klöster nach dem Vorbild der Propheten und Kirchenväter Ausbildungsstätten für den Klerus
seien. Kernstück der Ordnung ist daher die Umformung der Klöster in Klosterschulen, und den Hauptteil
des Regelwerks nimmt neben dem Gottesdienst der Unterricht der Klosterschüler ein. Jedem Kloster soll-
ten zwei Präzeptoren, einer für die theologische Unterweisung, einer für den Unterricht der artes liberales,
zugeordnet werden285. Die Organisation dieses Klosterschulwesens wurde in den klösterlichen Tagesablauf
mit seinen Tagzeiten eingebunden.
Bei der Einrichtung seiner Klosterschulen folgte Herzog Christoph dem Beispiel Moritz’ von Sachsen,
der bereits 1543 Klosterschulen in Pforta, Meißen und Grimma gegründet hatte. Im Gegensatz zu diesen
wurden die württembergischen Schulen jedoch nicht in aufgehobenen, sondern in bestehenden Klöstern
eingerichtet und unterstanden in der ersten Zeit den noch überwiegend altgläubigen Prälaten286. Eine wei-
tere Besonderheit der württembergischen Klosterschulen war außerdem die Aufnahme von mit 14 bis
15 Jahren besonders jungen Schülern.

278 Kugler, Christoph I, S. 368; Sattler, Geschichte des
Herzogtums IV, S. 98; Schnurrer, Erläuterungen,
S. 457; Pfister, Christoph, S. 478; Hartmann/Jä-
ger, Brenz II, S. 303; Römer, Kirchliche Geschichte,
S. 231.
279 Druck: Pressel, Anecdota Brentiana, Nr. X S. 33-39;
vgl. Ehmer, Blaubeuren, S. 284; ders., Humanismus,
S. 123f.; ders., Vannius, S. 210; ders., Bildungsideale,
S. 14f., 21; ders., Württemberg, S. 179.
280 Brecht/Ehmer, Reformationsgeschichte, S. 325f.;
Reformation in Württemberg, S. 283f.; Lang, Kloster-
schulen, S. 41-68; Kolb, Prälaturen, S. 25f.
281 Vgl. Eberl, Klosterschule, S. 18f.; Kugler, Chri-
stoph I, S. 372 Anm. 87; Lang, Klosterschulen, S. 50f.

282 Dieses Exemplar stellt hier die Textvorlage der Edition
dar, siehe Nr. 36b.
283 Vgl. Kugler, Christoph I, S. 367-374; Ehmer, Blau-
beuren, S. 284; ders., Humanismus, S. 122f.; Eberl,
Klosterschule, S. 22.
284 Vgl. Ehmer, Herrenalb, S. 154f.
285 Ehmer, Bildungsideale, S. 21. Zum Inhalt der Kloster-
ordnung siehe Lang, Klosterschulen, S. 51ff.; Ehmer,
Humanismus, S. 122-125; ders., Herrenalb, S. 159ff.;
Müller, Gottesdienste, S. 8ff.; vgl. Schmoller,
Oberschulbehörde, S. 102-106; Brecht, Herkunft und
Ausbildung, S. 163-175.
286 Eberl, Klosterschule, S. 20f.

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