Einleitung
Kirchenordnung (Nr. 29)
Besetzung von Kirchendienerstellen (Nr. 42a)
Eheordnung (Nr. 30)
Von den Schulen
Pädagogium in Stuttgart
Klosterschulen (Nr. 42b)
Stipendium in Tübingen
Ordnung für adelige Studiosen
Deutsche Schule
Von den Sektierern (Nr. 42c)
Von den Zauberern, Teufelsbeschwörern und Wahrsagern (Nr. 42c)
Kastenordnung (Nr. 28)
Von den Leibärzten
Von den Wundärzten
Von deutschen Modisten (= Schreib- und Rechenmeistern)
Von Stadtschreibern
Politische Zensur- und Rugordnung
Visitations- und Superintendenzordnung (Nr. 42d)
Politische Visitation (Nr. 42e)
Landinspektion (Nr. 42f)
Kirchenzensur (Nr. 42g)
Kirchendienerbesoldung (Nr. 42h)
Konvent der Generalsuperintendenten (Nr. 42i)
Verordnung des Kirchenrats (Nr. 42k)
Die Große Kirchenordnung umfasst sowohl Regelungen des kirchlichen als auch des weltlichen Lebens. Zu
den bereits früher im Druck erschienenen und 1559 neu überarbeiteten Ordnungen des kirchlichen Lebens
zählt die Kastenordnung von 1552, die Kirchenordnung von 1553 sowie die Eheordnung von 1553
(Nr. 28-30). Erstmals im Druck erschien 1559 die Ordnung der Besetzung von Kirchendienerstellen, der
Besoldung der Kirchendiener, der Klosterschulen, der Täufer und anderer Sekten, der kirchlichen und
politischen Visitation, der Kirchenzensur, des Konvents der Generalsuperintendenten sowie des Kirchen-
rats.
Zu diesen Ordnungen lagen jedoch handschriftliche Vorarbeiten und Mandate aus früheren Jahren vor.
Die Große Kirchenordnung von 1559 war also nicht die programmatische Grundlage der zweiten württem-
bergischen Reformation, sondern die nachträgliche Zusammenfassung und Vervollständigung der gesetz-
geberischen Maßnahmen, die zur Wiedereinführung der Reformation nach dem Interim bereits seit 1551
getroffen worden waren. Die Bedeutung der Großen Kirchenordnung liegt vor allem in der Zusammenstel-
lung kirchlicher wie weltlicher Gesetze in einem umfassenden Corpus. In dieser Kompilation spiegelt sich
die konsequente Durchgestaltung des landesherrlichen Kirchenregiments wider327. Die Große Kirchenord-
nung von 1559 bildete den Abschluss der Neuordnung des Kirchenwesens unter Herzog Christoph. 1582
erschien sie nach einer Überarbeitung in einer Neuauflage.
Auch über die Grenzen Württembergs hinaus erfuhr das Ordnungswerk große Beachtung, wobei oftmals
nur einzelne Ordnungen des Gesamtwerks oder sogar nur deren Teile übernommen wurden328. So wurde
etwa das allgemeine Kirchengebet (Fürbittgebet) in die hohenlohische Kirchenordnung von 1578 aufge-
nommen329. Der Abschnitt zur Landes- und Kastenordnung war Vorbild für die entsprechende Passage in
der Kirchenordnung des Fürstentums Braunschweig-Wolfenbüttel330 von 1569. Übereinstimmungen finden
sich auch mit der Kirchenordnung der Grafschaft Hanau-Lichtenberg331 von 1573, und ein Interesse an der
Ordnung bestand auch in der Pfalz332.
327 Vgl. Rückert, Kirchenordnung, S. 259. 329 Sehling, EKO XV, S. 227 Anm. 7.
328 Zu den Veränderungen in der Gottesdienstordnung siehe 330 Sehling, EKO VI/1, S. 197f. und Anm. 72.
Nr. 29, S. 42ff. 331 Hauss/Zier, Kirchenordnung, S. 11f.
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Kirchenordnung (Nr. 29)
Besetzung von Kirchendienerstellen (Nr. 42a)
Eheordnung (Nr. 30)
Von den Schulen
Pädagogium in Stuttgart
Klosterschulen (Nr. 42b)
Stipendium in Tübingen
Ordnung für adelige Studiosen
Deutsche Schule
Von den Sektierern (Nr. 42c)
Von den Zauberern, Teufelsbeschwörern und Wahrsagern (Nr. 42c)
Kastenordnung (Nr. 28)
Von den Leibärzten
Von den Wundärzten
Von deutschen Modisten (= Schreib- und Rechenmeistern)
Von Stadtschreibern
Politische Zensur- und Rugordnung
Visitations- und Superintendenzordnung (Nr. 42d)
Politische Visitation (Nr. 42e)
Landinspektion (Nr. 42f)
Kirchenzensur (Nr. 42g)
Kirchendienerbesoldung (Nr. 42h)
Konvent der Generalsuperintendenten (Nr. 42i)
Verordnung des Kirchenrats (Nr. 42k)
Die Große Kirchenordnung umfasst sowohl Regelungen des kirchlichen als auch des weltlichen Lebens. Zu
den bereits früher im Druck erschienenen und 1559 neu überarbeiteten Ordnungen des kirchlichen Lebens
zählt die Kastenordnung von 1552, die Kirchenordnung von 1553 sowie die Eheordnung von 1553
(Nr. 28-30). Erstmals im Druck erschien 1559 die Ordnung der Besetzung von Kirchendienerstellen, der
Besoldung der Kirchendiener, der Klosterschulen, der Täufer und anderer Sekten, der kirchlichen und
politischen Visitation, der Kirchenzensur, des Konvents der Generalsuperintendenten sowie des Kirchen-
rats.
Zu diesen Ordnungen lagen jedoch handschriftliche Vorarbeiten und Mandate aus früheren Jahren vor.
Die Große Kirchenordnung von 1559 war also nicht die programmatische Grundlage der zweiten württem-
bergischen Reformation, sondern die nachträgliche Zusammenfassung und Vervollständigung der gesetz-
geberischen Maßnahmen, die zur Wiedereinführung der Reformation nach dem Interim bereits seit 1551
getroffen worden waren. Die Bedeutung der Großen Kirchenordnung liegt vor allem in der Zusammenstel-
lung kirchlicher wie weltlicher Gesetze in einem umfassenden Corpus. In dieser Kompilation spiegelt sich
die konsequente Durchgestaltung des landesherrlichen Kirchenregiments wider327. Die Große Kirchenord-
nung von 1559 bildete den Abschluss der Neuordnung des Kirchenwesens unter Herzog Christoph. 1582
erschien sie nach einer Überarbeitung in einer Neuauflage.
Auch über die Grenzen Württembergs hinaus erfuhr das Ordnungswerk große Beachtung, wobei oftmals
nur einzelne Ordnungen des Gesamtwerks oder sogar nur deren Teile übernommen wurden328. So wurde
etwa das allgemeine Kirchengebet (Fürbittgebet) in die hohenlohische Kirchenordnung von 1578 aufge-
nommen329. Der Abschnitt zur Landes- und Kastenordnung war Vorbild für die entsprechende Passage in
der Kirchenordnung des Fürstentums Braunschweig-Wolfenbüttel330 von 1569. Übereinstimmungen finden
sich auch mit der Kirchenordnung der Grafschaft Hanau-Lichtenberg331 von 1573, und ein Interesse an der
Ordnung bestand auch in der Pfalz332.
327 Vgl. Rückert, Kirchenordnung, S. 259. 329 Sehling, EKO XV, S. 227 Anm. 7.
328 Zu den Veränderungen in der Gottesdienstordnung siehe 330 Sehling, EKO VI/1, S. 197f. und Anm. 72.
Nr. 29, S. 42ff. 331 Hauss/Zier, Kirchenordnung, S. 11f.
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