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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0082
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Württemberg

Bei diesem Erlass handelt es sich um ein eigenhändiges Konzept Herzog Christophs, das er an den
Landhofmeister Hans Dietrich von Plieningen sowie Johannes Brenz sandte. Der Herzog forderte sie zur
Einberufung einer Synode auf, auf der die Form der evangelischen Abendmahlsfeier einheitlich festgelegt
werden sollte.

49. Instruktion für die evangelischen Prälaten [26. April 1563] (Text S. 437)
Die Prälaten wurden seit Herzog Christophs Regierung nicht mehr vom Konvent ihres Klosters gewählt,
sondern vom Herzog ernannt und nach Maßgabe der Investiturordnung (Nr. 38) in ihr Amt eingesetzt. Die
Position der Prälaten hatte sich damit verändert; sie waren gewissermaßen zu württembergischen Beamten
geworden. Die neuen Prälaten hatten einen Eid auf das Evangelium abzulegen, dem Herzog Gehorsam zu
geloben und in ihrer Position als Mitglieder des Landstands an den Land- und Ausschusstagen teilzuneh-
men. In wirtschaftlichen Fragen kam ihnen jedoch lediglich beratende Funktion zu.
Aus den 1560er Jahren sind mehrere Reversformulare zur Anstellung neuer Prälaten in den Klöstern
überliefert400. Bei dem vorliegenden Text handelt es sich um eine zeitgenössische Abschrift mit Korrekturen.
Das Schreiben besaß offensichtlich einen heute verlorenen Umschlag, dessen Aufschrift Hinweise für die
Datierung gab. Hiernach war diese Instruktion am 26. April 1563 Matthäus Alber anlässlich seiner Ein-
setzung als Abt im Kloster Blaubeuren vorgelegt worden401. Ähnliche Reverse sind für das Kloster Hirsau
überliefert402. Der Instruktion ist ein Erbhuldigungseid aus dem Kloster Alpirsbach beigegeben, den die
Prälaten gegenüber dem Landesherrn abzulegen hatten.
Die Instruktion für die Prälaten, die unter Herzog Christoph angefertigt worden war (Text A), wurde
unter Herzog Ludwig überarbeitet, woraus sich die Korrekturen des Textes ergeben. Anschließend wurde
eine Reinschrift der überarbeiteten Fassung angefertigt (Text B)403.

50. Büchermandat 16. Januar 1564 (Text S. 442)
Herzog Christoph war bestrebt, die evangelische Lehre gegenüber anderen Strömungen abzugrenzen404.
Unter Bezug auf ein Mandat, das bereits am 25. Juni 1558 ausgegangen war405, bekräftigte der Herzog am
16. Januar 1564, dass derartige Lehren im Herzogtum Württemberg nicht zugelassen seien und entspre-
chende Bücher weder gedruckt noch verkauft werden dürften. Vor der Veranstaltung von Verkaufsmessen
sollten die Buchbestände der Händler kontrolliert werden. Würden dabei derartige Bücher gefunden, droh-
ten Haftstrafen sowie die Konfiszierung des gesamten Bücherbestandes406.
Von diesem Mandat sollten 100 Exemplare in Druck gehen, um sie in jedes Amt versenden zu können.
Eines dieser Mandate schickte Herzog Christoph am 25. Januar an die Universität in Tübingen, zusammen

400 Vgl. Reformation in Württemberg, S. 284; Ehmer,
Blaubeuren, S. 288, S. 295 Anm. 111.
401 Der Umschlag trug die Aufschrift: Capita, daruf sich die
prelaten im furstenthumb vermög der manuduction obligirn
und verschreiben sollen. Den 26. aprilis anno 63 ist dise
capitulation Doctori Matthis, so gehn Blabewren zu prela-
ten verordnett, im kurchenrath furgelesen und darbei ange-
zaigt worden, er werden dem verordnetten im closter gepu-
rend juramenten erstatten, auch alsdann ein schrifftlich
obligation uffrichten muessen, dargegen ime siner pension
und underhaltung halb auch gnugsam versicherung besche-
hen solle, siehe Hermelink, Klosterverfassung, S. 323
Anm. 1; Ehmer, Blaubeuren, S. 295 Anm. 111.

402 Ehmer, Blaubeuren, S. 295 Anm. 111, S. 289; ders.,
Vannius, S. 215ff.
403 Vgl. Hermelink, Klosterverfassung, S. 296ff.
404 Vgl. Schreiner, Buch- und Bibliothekswesen,
S.129-138.
405 Dieses Mandat wurde in die große Kirchenordnung 1559
aufgenommen, siehe S. 57; vgl. Bossert, Wiedertäufer,
Nr. 177 S. 168-171; Franz, Bücherzensur, S. 128f.
406 Vgl. Schreiner, Buch- und Bibliothekswesen, S. 132f.;
Stälin, Wirtembergische Geschichte IV/2, S. 664; Bos-
sert, Religiöse Bewegung, S. 27; ders., Wiedertäufer,
Nr. 244 S. 236.

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