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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0091
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Einleitung

56. Visitationsinstruktion für die Spezialsuperintendenten 6. August 1597 (Text S. 470)
Herzog Friedrich nahm zwar bei der Organisation der württembergischen Landeskirche sowie der konfes-
sionellen Ausrichtung des Herzogtums keine Veränderungen vor, verschärfte aber sein landesherrliches
Kirchenregiment. Ein wichtiges Instrument hierfür war die Visitation durch die Superintendenten. In der
Großen Kirchenordnung 1559 (Nr. 42d) war festgelegt worden, dass das Herzogtum zweimal jährlich visi-
tiert werden sollte, ein Turnus, der jedoch offensichtlich zu häufig war, so dass Herzog Friedrich 1597
verfügte, nur noch einmal im Jahr eine Visitation durchführen zu lassen.
Nach Herzog Friedrichs plötzlichem Tod am 29. Januar 1608 gelangte sein Sohn Johann Friedrich468 an die
Regierung in Württemberg. Kirchenpolitisch führte er die Bemühungen seines Vaters fort und trat 1608 der
evangelischen Union bei469. Er setzte sich entschieden für die Ziele der Union ein und konnte die Reichs-
städte Ulm, Esslingen und Nürnberg sowie weitere Landesherren zum Beitritt bewegen. Während Johann
Friedrichs Regierung nahm die Konfessionalisierung in Deutschland schärfere Konturen an, und die Ant-
wort der Katholiken auf die evangelische Union war die Gründung der katholischen Liga 1609.
Das Jahrhundertjubiläum der Reformation 1617 ließ Johann Friedrich im ganzen Land feierlich bege-
hen, wodurch die konfessionelle Auseinandersetzung nochmals aufflammte. Der Herzog entschloss sich
daraufhin, die evangelische Union, die über die Jahre an Kraft und Zusammenhalt verloren hatte, zu
erneuern, und erreichte im April 1617 eine Verlängerung des Bündnisses bis 1621470.

57. Verbot der Eheschließung von Protestanten mit Katholiken 12./14. Januar 1609 (Text S. 472)
Dieses Mandat, mit dem die Eheschließung von protestantischen Landeskindern mit Katholiken verboten
wurde, steht ebenfalls vor dem Hintergrund der fortschreitenden Konfessionalierung. Herzog Johann Fried-
rich hatte durch die Visitation erfahren, dass zahlreiche evangelische Landeskinder, vornehmlich im Grenz-
bereich zu katholischen Territorien, mit Katholiken die Ehe schlossen. Der Landesherr sah hierin die
Gefahr, dass seine Landeskinder zum katholischen Glauben übertreten und damit die evangelische Lan-
desreligion des Herzogtums gefährden könnten. Die Pfarrer sollten ihren Gemeinden daher den Greuel des
Papsttums so oft wie möglich in ihren Predigten vor Augen führen und vor der Eheschließung mit Katho-
liken warnen.

58. Mandat zur Kastenordnung 20. Dezember 1614 (Text S. 473)
Das Mandat richtete sich an sämtliche württembergische Untertanen und schärfte diesen ein, auf die
Einhaltung der bisher ausgegangenen Mandate zu achten. Die Zusammensetzung und der Einzug der ein-
zelnen Einkünfte des gemeinen Kastens sind genau verzeichnet, Almosen aus dem Kasten sollten nur an
Berechtigte gezahlt werden. Dieses Mandat erschien in Vorbereitung auf die 1615 veröffentlichte Neuauf-
lage der Kastenordnung von 1553 (Nr. 28).

468 Zu Johann Friedrich siehe Uhland, Johann Friedrich,
S. 183-194; Gmelin, Johann Friedrich, S. 90-97;
Borst, Herzog Johann Friedrich, S. 109-116; NDB 10,
S. 543f.

469 Siehe S. 72. Vgl. Uhland, Johann Friedrich, S. 187f.;
Sauer, Friedrich I, S. 306-313.
470 Uhland, Johann Friedrich, S. 188ff.

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