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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Arend, Sabine [Oth.]; Bergholz, Thomas [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0488
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Württemberg

56. Visitationsinstruktion für die Spezialsuperintendentena
6. August 1597

U[nsern] g[nedigen] Gr[uß] z[uvor], W[ürdige], L[ie-
be] G[etreue]. Nachdeme in den Visitationibus un-
serer Spezial, welche jährlich zweimal, als zue Früe-
lings- und Herbstzeiten, gehalten werden, bis da-
hero allerhand Mängel fürgegangen, derowegen von
Nöthen seyn wollen, deßhalb Besserung anzustellen,
also ist unser Bevelch, wollet daran seyn, damit fol-
gende puncten unsern Specialibus zue ihrer notwen-
digen Unterrichtung eröffnet und demselbigen mit
würcklicher und scheinbarer Execution gehorsam-
lich nachgesezt werde:
Erstlich wöllen wir, das unsere Speciales hinfüro
jährlichs allein zue Früelingszeiten, unserer Ord-
nung nach1, visitiren, und daruf der Synodus Jahrs
einmahl uff Zinstag nach Trinitatis angestellt wer-
den solle. Darmit aber Ihr und andere Generales in
Extrahirung solcher jährlichen Visitation nicht ver-
kürzt werden, daneben auch solcher Synodus auff
die Zeit ohnverhindert fürgehen möge, sollen unsere
Speciales ihre Sachen dahin richten, damit sie ihre
Visitata jedermahlen uff Cantate2 euch, den Gene-
ralibus, selbsten bevorab, da in fürfallenden Sachen
neben solchen Ihren Visitatis auch ferner mundtli-
cher Bericht zu thun, offeriren, oder durch gewise
Pottschafft euch verwahrlich antworten lassen.
Danacher wollen ihr unsere Speciales ernstlich
erinnern, daß sie ihnen die jährliche Visitation mit
bestem Fleiß (dahin sie ohne das ihre verpflichte
schuldigkeit weiset) angelegen seyn lassen und also
verrichten sollen, damit wir daraus ihren angewan-
ten Fleiß verspühren mögen, insonderheit aber sol-
che Speciales nicht nur zu der Zeit, wann sie den
gewöhnlichen disputationibus (welche unserer Ord-
nung nach fleissig gehalten werden sollen) praesidi-
ren, die ministros jeder Superintendenz unterschid-
liche einen nach dem andern sondern, so offt sie Ge-
legenheit haben, ansprechen, ob sie ärgerliche sa-

a Original verschollen, Textvorlage (Abdruck): Rey-
scher, Gesetze VIII, S. 299f.

chen wissen, so in Ecclesia oder Politica fürgehen,
oder wo unter ihnen ministris selbsten einer von
dem andern etwas ungebuhrlichs erfahren möchte,
selbiges mit Grund anzuzeigen, mit der fernern co-
hortation, daß ein jeder fürohin auf seine auditores
desto fleißiger vigilieren, sonderlich auf verbi et sa-
cramentorum contemptores, sectarios, Segenspre-
cher guete Achtung geben, und da sie dergleichen in
Erfahrung bringen werden, selbige nicht auf Visi-
tation spahren, sonder mit ihnen gleich, der Ord-
nung nach, per gradus procediren, fürnehmblich
oder auch dahin sehen sollen, darmit solcher Bericht
mit sattem Grund und, darauff die Speciales fußen,
hernach auch, da es ein nothurfft, solche desto si-
cherlicher und ausführlicher an uns gelangen lassen
möge, beschehe.
Da sich aber unter ihnen, ministris, oder ihrem
Haußgesindt selbsten Excess befinden würden, sol-
len selbige obgelauter maßen für unsere Speciales
gebracht und sie darauff von ihnen schrifftlich oder
mündtlich vermahnet, auch in folgenden ihren Vi-
sitatis, ob und welcher Gestalt solcher Excess ver-
bessert, oder wie sonsten damit beschaffen, umb-
ständliche Meldung gethan werden. Wofern aber der
Excess so gröblich beschaffen, daß periculum in
mora seyn würde, sollen sie, speciales, solche gleich
zur Canzlei berichten, oder, da es so viel Verzugs
leiden mag, zuvorderst ewer, der Generalium,
Raths, dessen sie sich auch in andern gleichmäßig
eräugenden Fällen, gebrauchen sollen, begehren,
und im Fall, schon dergleichen enormia delicta alß-
baldt bey unser Canzley underthönig angebracht
werden sollen, die Speciales nicht weniger in nach-
folgender Visitation ferner referiren, wie solcher Ex-
cess geändert worden, damit ihr, Generales, solche
Relation hernach ewern Extracten summariter in-
seriren mögen.

1 Visitationsordnung für die Superintendenten 1559, siehe
Nr. 42d.
2 Vierter Sonntag nach Ostern.

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