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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0509
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Einleitung

bescheiden. Dabei sind einige der hier abgedruckten Ordnungen noch nicht einmal grundsätzlicher Art,
sondern beziehen sich auf Einzel- und Sonderfälle; z.B. die Verträge, die sich im Falle Lahr-Mahlbergs
wegen des Kondominates mit Nassau-Saarbrücken und im badischen Oberland wegen der katholisch geblie-
benen Kollatoren einzelner badischer Pfarreien ergeben hatten.
Insgesamt ist die Überlieferung badischer Mandate aus der Reformationszeit nicht sehr umfang-
reich;102 außer der Kirchen- und der Superintendentenordnung sind drei kleinere Mandate aus der Regie-
rungszeit Karls II. von Relevanz, die im Folgenden noch behandelt werden. Alle drei greifen Probleme auf,
die im Gefolge der Visitationen nach 1556 immer wieder in allen Protokollen auftauchen, also offenbar einen
beträchtlichen Teil der Gemeinden betrafen.103 Die beiden kleineren Texte beschäftigen sich mit der finan-
ziellen bzw. baulichen Ausstattung der Gemeinden, das große Mandat mit der Kirchenzucht.

7. Kollaturvertrag 1561 (Text S. 528)
8. Pfarrhausmandat 1564 (Text S. 532)
9. Kirchenzuchtordnung 1564 (Text S. 533)
Nach Einführung der Reformation und der Besetzung der Pfarrstellen mit evangelischen Predigern im
Gefolge der ersten Visitation ist es auch in Baden zu Schwierigkeiten und Verwicklungen solcher Art gekom-
men, wie sie in vielen Territorien zu beobachten waren, dass nämlich der Landesherr in etlichen Teilen
seines Einflussgebietes gar nicht oder nicht allein über das Besetzungsrecht der Pfarreien verfügte.104 Beson-
ders in der oberen Markgrafschaft, in der durch den vorderösterreichischen Besitz Habsburgs die badische
Stellung naturgemäß schwach war, versuchten die außerbadischen Kollatoren, vor allem die Klöster und
Stifte, ihre alten Rechte zu verteidigen. Da sie die Besetzung ihrer in Baden gelegenen Pfarreien mit
evangelischen Predigern verweigerten, hatte Karl kurzerhand die Auszahlung der Gefälle eingestellt, was
die besagten Klöster zur Anrufung des Kaisers bewog.105 Daraufhin war es 1560 in Pforzheim, Ensisheim
und Stuttgart zu Verhandlungen gekommen,106 bei denen Karl die Auszahlung der einbehaltenen Steuern
und Zehnten zugeben musste, allerdings im Gegenzug die Zusicherung über die Besetzung der Pfarrstellen
mit dem Markgrafen genehmen Prädikanten erhielt. So waren Ende April 1561 in Neuenburg die mark-
gräflichen Räte und die Vertreter der vorderösterreichischen Klöster und Stifte zusammengekommen, um
diese Fragen vertraglich zu regeln; dabei mussten die betroffenen Klöster entweder der Bezahlung der
evangelischen Prediger aus den Klostergefällen zustimmen oder den kompletten Wegfall ihrer Rechte in
Kauf nehmen.107
Ähnliche Probleme ergaben sich wegen der Pfarrhäuser, für deren Bau in der Regel der Kollator der Pfarr-
stelle verantwortlich war:108 Dem Pfarrer stand das Pfarrhaus als Teil seines Gehaltes (Kompetenz) zu. Der

102 Dabei muss mit erheblichen Verlusten während des Drei-
ßigjährigen Krieges und der Reunionskriege gerechnet
werden: 1689 wurde neben der Kurpfalz auch Baden
schwer verwüstet, auch die beiden Residenzstädte Pforz-
heim und Durlach brannten nieder (vgl. von Weech,
Badische Geschichte, S. 368), so dass der damalige Kir-
chenrat und Rektor des Durlacher Gymnasiums Lic.
Johannes Fecht 1689 schrieb: Dieweil durch Gottes
schwehre Verhängnuss in dem Höchstkläglichen Durlachi-
schen und Pforzheimischen Brandt auch leider die meiste
Kirchenrhats-Acta dahin und verlohren gegangen (Brun-
ner, Badische Schulordnungen, S. LIX).
103 Eine ausführliche (allerdings stark konfessionalistisch

gefärbte) Auswertung der Protokolle von 1556 bis 1564
bringt Elble, Einführung, S. 37-102.
104 Elble, Einführung, S. 91f., bietet eine ausführliche
Liste der nichtbadischen Kollatoren für das Oberland.
105 Vgl. Elble, Einführung, S. 92-94.
106 Vgl. Elble, Einführung, S. 95.
107 Eine komplette Liste der auswärtigen Kollatoren bietet
Ludwig, Die evangelischen Pfarrer, S. 21f.
108 Wobei die Zuständigkeit im Einzelfall komplizierte For-
men annehmen konnte, die nicht selten aufs Genaueste
vertraglich geregelt werden mussten; vgl. auch Elble,
Einführung, S. 62f., 75-78, 84-87. In Opfingen lieferte
z.B. die geistliche Verwaltung nur die Baumaterialien,

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