7. Kollaturvertrag 1561
worden sey, daß dann derselbig halb haber zehend
dem jetzig oder künfftigen Kirchendiener daselbst
durch des Closters Schuttern befelchhabern auch
jährlichen gereicht und gegeben werden soll. Die-
weilen auch das Pfarrhauß daselbst dieser zeit an
ettlichen nothwendigen gebäuen mangelhafftig, soll
daselbig besichtiget und zu der Nothturfft durch
den Praelaten zu Schuttern gebeßert werden, und
als dann der jetzig oder zukünfftig Kirchendiener
solch |2v | Pfarrbehausung in guten Ehren und wesen
erhalten.
γDemnach ist der Pfarr Künnringen6 halben ab-
geredt, daß es auch bey jetziger Competenz verblei-
ben, und dieweilen Keebagger daselb ist, so dem
gottshauß Schuttern gehörig, der aber dis Zeit ei-
nem anderen verlihen worden, wofern dann der Kir-
chendiener zu Künnringen sich mit den Inhabern
dieses Kebaggers vergleichen mag, daß er davon ab-
stehe und ihne den mit dem abgereden gedingen zu
bauen, und solchen wolte, daß solches das Gotts-
hauß Schuttern halben unverhindert beschehe und
der Kirchen diener deßelben Aggers für ein Addition
genüeßen möge.
δFerner als bishero ein jeeder Pfarrer zue Weip-
perchkirchen7 die underthanen zu Waltershofen und
Opfingen mit deren Pfarrern in derselbigen Weip-
perkirch versehen, aber die Marggrävlichen under-
thanen zu Opfingen diese Weipperchkirchen nit
mehr besuchen, besonder einen, sondern der Augs-
burgischen |3r| Confession Kirchendiener begehrt,
desen sich Abbt und Convent zu Schuttern alß Pa-
troni der mehr bemelten Weipperkirchen beschwert
haben, ist dieses streits halben gemitlet, daß Abbt
und Convent zu Schuttern einen neuen Kirchendie-
ner zu Opfingen nun hinfüro jährlichen und zu ent-
ladung der beschwerden, so vor dieser zeit ein Pfar-
rer bey der Weipperchkirchen mit den Marggrävi-
schen Pfarrangehörigen zu Opfingen gehabt, den
kleinen zehenden und mit demselben fünff Saum
Wein folgen laßen undt antworten, und in fall, abbt
und Convent zu Schuttern einiche schrifftliche ge-
γ Künringen.
δ Opfingen und Waltershofen.
ε 2. Haßlach.
ζ 3. St. Peter.
η Wolfenweiler.
warsame hät, die den underthanen zu Opfingen von
wegen der Kirchen daselbst zugehörig oder die von
Opfingen, die dem Gottshauß Schuttern von wegen
obangeregter Pfarr zue stunden, die sollen beide
Partheyen einanderen anzeigen und nach der Erse-
hung derselben zustellen.
εZum andern, als die Pfarr zu Haßlach8 dem Closter
zue Allerheiligen zu Freyburg incorporirt, je und all-
wegen daselbsten mit den Pfarr Rechten versehen
worden, aber die |3v | unterthanen auf beschehene
Religions verenderung ein andern, Augspurgischen
Confessionisten zu Pfarrherrn begehrt, dargegen der
Prälat sein gering vermögen und mangel der gefällen
zu Haaßlachen zeiget, und daß die Pfarr daselbsten
bisher allein durch einen Conventualen zu Freyburg
von Hauß auß ohne einiche das Gottshauß be-
schwerden versehen worden, und darum sein zuver-
schonen gebetten, daß sich die Commissarien und
abgeordneten mit ihme nach gepflogener Handlung
also verglichen haben, daß ermelter Commendator
zu allen Heiligen nun hinführo einem künfftigen
Pfarrern zu Haaßlach jährlichen den kleinen zehen-
den, deßgleichen den Wein zehendten laßen und zu
demselben ihme achzehen gulden von wegen verse-
hung bemelter Pfarr Haaßlach bezahlen, doch übe-
rig aber alles am Zehendten und sonst dem Closter
Allerheiligen treulich und der gebühr nach gefolgen
undt allein zustehn soll.
ζZum dritten haben die Commissarien und verord-
neten mit dem Herren Prälaten zue St. Peter be-
dingt und gehandlet, daß er |4r| von wegen des Gotts-
hauß St. Ulrich,η welchem die versehung der Pfarr
Wolffenweiler zusteht und gebührt, einem Kirchen-
diener daselbst einantworten soll, die Pfarr oder
Probstey behaußung samt dem Garten und darne-
ben jährlich geben im geldt vierzig gulden, Waitzen
zwantzig Muth, Roggen zwantzig muth, Sechzehen
Saum Wein und, sofer der Prälat zu St. Ulrich oder
ein Pfarrer an dasselben statt zu Wolffenweiller den
6 Köndringen.
7 Wippertskirch.
8 Haslach bei Freiburg.
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worden sey, daß dann derselbig halb haber zehend
dem jetzig oder künfftigen Kirchendiener daselbst
durch des Closters Schuttern befelchhabern auch
jährlichen gereicht und gegeben werden soll. Die-
weilen auch das Pfarrhauß daselbst dieser zeit an
ettlichen nothwendigen gebäuen mangelhafftig, soll
daselbig besichtiget und zu der Nothturfft durch
den Praelaten zu Schuttern gebeßert werden, und
als dann der jetzig oder zukünfftig Kirchendiener
solch |2v | Pfarrbehausung in guten Ehren und wesen
erhalten.
γDemnach ist der Pfarr Künnringen6 halben ab-
geredt, daß es auch bey jetziger Competenz verblei-
ben, und dieweilen Keebagger daselb ist, so dem
gottshauß Schuttern gehörig, der aber dis Zeit ei-
nem anderen verlihen worden, wofern dann der Kir-
chendiener zu Künnringen sich mit den Inhabern
dieses Kebaggers vergleichen mag, daß er davon ab-
stehe und ihne den mit dem abgereden gedingen zu
bauen, und solchen wolte, daß solches das Gotts-
hauß Schuttern halben unverhindert beschehe und
der Kirchen diener deßelben Aggers für ein Addition
genüeßen möge.
δFerner als bishero ein jeeder Pfarrer zue Weip-
perchkirchen7 die underthanen zu Waltershofen und
Opfingen mit deren Pfarrern in derselbigen Weip-
perkirch versehen, aber die Marggrävlichen under-
thanen zu Opfingen diese Weipperchkirchen nit
mehr besuchen, besonder einen, sondern der Augs-
burgischen |3r| Confession Kirchendiener begehrt,
desen sich Abbt und Convent zu Schuttern alß Pa-
troni der mehr bemelten Weipperkirchen beschwert
haben, ist dieses streits halben gemitlet, daß Abbt
und Convent zu Schuttern einen neuen Kirchendie-
ner zu Opfingen nun hinfüro jährlichen und zu ent-
ladung der beschwerden, so vor dieser zeit ein Pfar-
rer bey der Weipperchkirchen mit den Marggrävi-
schen Pfarrangehörigen zu Opfingen gehabt, den
kleinen zehenden und mit demselben fünff Saum
Wein folgen laßen undt antworten, und in fall, abbt
und Convent zu Schuttern einiche schrifftliche ge-
γ Künringen.
δ Opfingen und Waltershofen.
ε 2. Haßlach.
ζ 3. St. Peter.
η Wolfenweiler.
warsame hät, die den underthanen zu Opfingen von
wegen der Kirchen daselbst zugehörig oder die von
Opfingen, die dem Gottshauß Schuttern von wegen
obangeregter Pfarr zue stunden, die sollen beide
Partheyen einanderen anzeigen und nach der Erse-
hung derselben zustellen.
εZum andern, als die Pfarr zu Haßlach8 dem Closter
zue Allerheiligen zu Freyburg incorporirt, je und all-
wegen daselbsten mit den Pfarr Rechten versehen
worden, aber die |3v | unterthanen auf beschehene
Religions verenderung ein andern, Augspurgischen
Confessionisten zu Pfarrherrn begehrt, dargegen der
Prälat sein gering vermögen und mangel der gefällen
zu Haaßlachen zeiget, und daß die Pfarr daselbsten
bisher allein durch einen Conventualen zu Freyburg
von Hauß auß ohne einiche das Gottshauß be-
schwerden versehen worden, und darum sein zuver-
schonen gebetten, daß sich die Commissarien und
abgeordneten mit ihme nach gepflogener Handlung
also verglichen haben, daß ermelter Commendator
zu allen Heiligen nun hinführo einem künfftigen
Pfarrern zu Haaßlach jährlichen den kleinen zehen-
den, deßgleichen den Wein zehendten laßen und zu
demselben ihme achzehen gulden von wegen verse-
hung bemelter Pfarr Haaßlach bezahlen, doch übe-
rig aber alles am Zehendten und sonst dem Closter
Allerheiligen treulich und der gebühr nach gefolgen
undt allein zustehn soll.
ζZum dritten haben die Commissarien und verord-
neten mit dem Herren Prälaten zue St. Peter be-
dingt und gehandlet, daß er |4r| von wegen des Gotts-
hauß St. Ulrich,η welchem die versehung der Pfarr
Wolffenweiler zusteht und gebührt, einem Kirchen-
diener daselbst einantworten soll, die Pfarr oder
Probstey behaußung samt dem Garten und darne-
ben jährlich geben im geldt vierzig gulden, Waitzen
zwantzig Muth, Roggen zwantzig muth, Sechzehen
Saum Wein und, sofer der Prälat zu St. Ulrich oder
ein Pfarrer an dasselben statt zu Wolffenweiller den
6 Köndringen.
7 Wippertskirch.
8 Haslach bei Freiburg.
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