15. Ehebruchmandat 1604
βWo aber ein Ehgemächt füber erste ergriff- und
abstraffungf zum andern mal gdes lastersg deß
Ehbruchs straffbar befunden, dasselbig soll gefeng-
lich angenommen, hwir dessen berichtet, auch auf
unsern befelchh peinlich beklagt und durch die rich-
ter mit der urtel ein halb stund an das Halßeysen1
erkent, und sein lebenlang ausser jden Marggrävi-
schen fürstenthumben und landen entweder über
wald oder über Rheinj bey verlierung seines Lebens,
kohne unser begnadig- und erlaubung nimer darein
zukhomen, an ein geschworne urphed verwisen,
auch der Confiscation halben uns, was die Keyser-
lichen recht und herkomenheit in disem fahl zuege-
ben, reservirt sein, in welchen wir uns doch der un-
schuldigen weib und kinder halb, auf denselben de-
mütig und flehentlichen supplicieren der billigkheit
zu erzeigen geneigt.k
γlSolte aber jemandt seinen geschwornen urphed
und ausgestanden doppelten straff so vergessen sein,
daß er weiter in Ehbruch fallen würde, die sollen, es
seyen weib- oder manspersonen, nach gebürlicher in-
quisition gefenglich angenomen, wie dessen berich-
tet, guet- oder peinlich befragt, beklagt und, alß bei
denen kein fernere besserung zu verhoffen, nach aus-
weisung der götlichen und uhralten, keyserlichen ge-
schribenen Rechten mit urthel und Recht dem nach-
richter an die hand erkant und vom leben zum todt
mit dem Schwerdt gerichtet werden.l
β Ehebruchs andere straff.
γ Ehebruchs dritte straff.
δ Ehebruch mit der Eheleuten wissen oder bestellung.
ε Ehescheidung.
sung främbder Personen auß dem Landt oder, [bei] ver-
strickung vornehmer Personen, in die Stattknecht oder
Waibelhäuser oder andere taugendliche örter, unß oder
ander unser statt unsern jedes Orths Ober-Ambtleutten
vorbehalten seyn. In allweeg aber sollen främbde, sich in
Ehebruch oder Unzucht vergreiffende Personen fortge-
schickt werden.
f-f Fehlt B.
g-g Fehlt B.
h-h B: für Recht gestelt.
i B: halßeysen zustellen.
j-j B: unserm Fürstenthumb verwisen werden.
k-k B: Es würde dann demselbigen von unsern verordeneten
Statthaltern, Cantzler und Räthen erlaubt, darzu man
sich doch, andern zu einem Exempel, nicht leichtlich be-
wegen laßen soll.
l-l B: So aber einige Person über empfangene zwo straffen
δUnd ob sich zutragen und kundbar gemacht,
das ein Ehgemächt dem andern mit gefahr und auff-
satz mitel und weg verstelte, in was mass und weiß
dasselbe beschehe, damit das ander also böserm, ge-
fährlicher weiß zu fall zun bringen, |59| die Eheschei-
dung zuerlangen verhoffendt, wie solches zugerich-
tet werden möchte, oder aber, so zwei Ehgemächt in
solche ohnverschämte blindheit fielen, das sie ohn-
gescheucht voreinander zum theil oder beederseits
oihr Eheo brechen würden, dasselbe oder die beede,
so schuldig erfunden, sollen wie nechstvorgemeltp
vor recht gestellt, zum todt verurtheilt und gericht
werden.
εWan auch ein Ehgemächt an dem andern brüchig,
und das unschuldig dem schuldigen verzeihen
qund die scheidung nit begeren wolte, das solle ge-
stattet, doch sonsten der straff auch ihr fortgang
gelassen werde.q Wafehr aber das unschuldig solches
nit mehrr nachgeben, sonder die Ehescheidung be-
geren und dieselbe wie Recht erlangens würdt, soll
das schuldig Ehgemächt zu hieoben geordneter
straff derselbigen therrschaft odert ampts verwisen
und, so lang daß unschuldig Ehgemächt im leben,
nit mer darein gelassen werden, sie heten sich dan
mit der zeit beederseits mit einanderu versöhnet,
also das sie einander willige beiwohnung thun und
begnadet und widerumb eingelaßen, doch inn vergeß de-
ßelbigen weiter inn denn Ehebruch fallen, die sollen nach
gewiser erfahrung deß Ehebruchs abermalen gefencklich
angenommen, peinlich beclagt, und alls bey denen kein
ferrer beßerung zuverhoffen, mit Urthel und recht dem
Nachrichter an die Hand erkent und vom zeitlichen Le-
ben zum Todt gericht, der mann enthaupt und das weib
ertrenckt werden. So auch ein lediger mann oder Gesell
mit Eheweibern, auch lediger frawen mit Ehemannen
unkeuschheit trieben, sollen dieselbigen ledigen gleich
wie die Eheleut gestrafft werden.
m B: böser und.
n Fehlt B.
o-o Fehlt B.
p B: oben steht.
q-q B: also das es sich nit von ihm zuscheiden begeren wolt,
das soll zugelaßen werden, doch das die straff nichts de-
sto weniger ihren fortgang habe.
r Fehlt B.
s B: erhalten.
t-t Fehlt B.
u B: miteinander gütlich.
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βWo aber ein Ehgemächt füber erste ergriff- und
abstraffungf zum andern mal gdes lastersg deß
Ehbruchs straffbar befunden, dasselbig soll gefeng-
lich angenommen, hwir dessen berichtet, auch auf
unsern befelchh peinlich beklagt und durch die rich-
ter mit der urtel ein halb stund an das Halßeysen1
erkent, und sein lebenlang ausser jden Marggrävi-
schen fürstenthumben und landen entweder über
wald oder über Rheinj bey verlierung seines Lebens,
kohne unser begnadig- und erlaubung nimer darein
zukhomen, an ein geschworne urphed verwisen,
auch der Confiscation halben uns, was die Keyser-
lichen recht und herkomenheit in disem fahl zuege-
ben, reservirt sein, in welchen wir uns doch der un-
schuldigen weib und kinder halb, auf denselben de-
mütig und flehentlichen supplicieren der billigkheit
zu erzeigen geneigt.k
γlSolte aber jemandt seinen geschwornen urphed
und ausgestanden doppelten straff so vergessen sein,
daß er weiter in Ehbruch fallen würde, die sollen, es
seyen weib- oder manspersonen, nach gebürlicher in-
quisition gefenglich angenomen, wie dessen berich-
tet, guet- oder peinlich befragt, beklagt und, alß bei
denen kein fernere besserung zu verhoffen, nach aus-
weisung der götlichen und uhralten, keyserlichen ge-
schribenen Rechten mit urthel und Recht dem nach-
richter an die hand erkant und vom leben zum todt
mit dem Schwerdt gerichtet werden.l
β Ehebruchs andere straff.
γ Ehebruchs dritte straff.
δ Ehebruch mit der Eheleuten wissen oder bestellung.
ε Ehescheidung.
sung främbder Personen auß dem Landt oder, [bei] ver-
strickung vornehmer Personen, in die Stattknecht oder
Waibelhäuser oder andere taugendliche örter, unß oder
ander unser statt unsern jedes Orths Ober-Ambtleutten
vorbehalten seyn. In allweeg aber sollen främbde, sich in
Ehebruch oder Unzucht vergreiffende Personen fortge-
schickt werden.
f-f Fehlt B.
g-g Fehlt B.
h-h B: für Recht gestelt.
i B: halßeysen zustellen.
j-j B: unserm Fürstenthumb verwisen werden.
k-k B: Es würde dann demselbigen von unsern verordeneten
Statthaltern, Cantzler und Räthen erlaubt, darzu man
sich doch, andern zu einem Exempel, nicht leichtlich be-
wegen laßen soll.
l-l B: So aber einige Person über empfangene zwo straffen
δUnd ob sich zutragen und kundbar gemacht,
das ein Ehgemächt dem andern mit gefahr und auff-
satz mitel und weg verstelte, in was mass und weiß
dasselbe beschehe, damit das ander also böserm, ge-
fährlicher weiß zu fall zun bringen, |59| die Eheschei-
dung zuerlangen verhoffendt, wie solches zugerich-
tet werden möchte, oder aber, so zwei Ehgemächt in
solche ohnverschämte blindheit fielen, das sie ohn-
gescheucht voreinander zum theil oder beederseits
oihr Eheo brechen würden, dasselbe oder die beede,
so schuldig erfunden, sollen wie nechstvorgemeltp
vor recht gestellt, zum todt verurtheilt und gericht
werden.
εWan auch ein Ehgemächt an dem andern brüchig,
und das unschuldig dem schuldigen verzeihen
qund die scheidung nit begeren wolte, das solle ge-
stattet, doch sonsten der straff auch ihr fortgang
gelassen werde.q Wafehr aber das unschuldig solches
nit mehrr nachgeben, sonder die Ehescheidung be-
geren und dieselbe wie Recht erlangens würdt, soll
das schuldig Ehgemächt zu hieoben geordneter
straff derselbigen therrschaft odert ampts verwisen
und, so lang daß unschuldig Ehgemächt im leben,
nit mer darein gelassen werden, sie heten sich dan
mit der zeit beederseits mit einanderu versöhnet,
also das sie einander willige beiwohnung thun und
begnadet und widerumb eingelaßen, doch inn vergeß de-
ßelbigen weiter inn denn Ehebruch fallen, die sollen nach
gewiser erfahrung deß Ehebruchs abermalen gefencklich
angenommen, peinlich beclagt, und alls bey denen kein
ferrer beßerung zuverhoffen, mit Urthel und recht dem
Nachrichter an die Hand erkent und vom zeitlichen Le-
ben zum Todt gericht, der mann enthaupt und das weib
ertrenckt werden. So auch ein lediger mann oder Gesell
mit Eheweibern, auch lediger frawen mit Ehemannen
unkeuschheit trieben, sollen dieselbigen ledigen gleich
wie die Eheleut gestrafft werden.
m B: böser und.
n Fehlt B.
o-o Fehlt B.
p B: oben steht.
q-q B: also das es sich nit von ihm zuscheiden begeren wolt,
das soll zugelaßen werden, doch das die straff nichts de-
sto weniger ihren fortgang habe.
r Fehlt B.
s B: erhalten.
t-t Fehlt B.
u B: miteinander gütlich.
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