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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0601
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Einleitung

Sie folgt jedoch relativ genau der weit verbreiteten Ordinationsordnung Luthers, die z.B. auch als
Forma der ordination in der Mecklenburgischen Kirchenordnung von 1552 auftaucht.27 Luthers Formular
liegt in einer deutschen und einer lateinischen Fassung vor,28 wobei in der deutschen Fassung die Rubriken
ebenfalls lateinisch sind. In dem hier vorliegenden Text sind diese fast wörtlich ins Deutsche übersetzt. Die
übrigen Abweichungen zu Luthers Entwurf bestehen im fehlenden Eingangsversikel Cor mundum crea in me
deus,29 im alternativen Eingangsgesang Komm, Heiliger Geist, im Abdruck der Pfingstkollekte (bei Luther
wird sie nur mit ihrem Namen genannt) und im fehlenden Kreuzzeichen bei der Segnung (im Text Abschnitt
Nr. 7). Abgesehen davon folgt sie dem in WA so benannten Texttyp R (Wittenberg 1539), erkenntlich an
der Überschrift und der gekürzten Fassung der Ansprache des Ordinators (im Text Nr. 4).

4. Kirchenbußmandat 1596 (Text S. 609)
Dieses Mandat gibt, wie einige andere aus Limpurg, erhebliche Rätsel auf, denn es handelt sich nach den
Angaben auf dem Titelblatt, dessen Zugehörigkeit zu diesem Textfragment allerdings fraglich ist, um eine
Abschrift aus dem 17. Jahrhundert. Leider bricht der Text nach einer Seite ab, so dass seine Verwandtschaft
mit der Gaildorfer Kirchenbußordnung von 1620 (unten Nr. 8) nicht weiter geklärt werden kann. Offenbar
wurde es für einen konkreten Einzelfall entworfen (vgl. den Namen im Text und das marginale N.B.),
allerdings wird der Amtmann ausdrücklich aufgefordert, es für künfftig uff ergebende fäll aufzuheben.

7. Ehebruchmandat (Text S. 632)
Eberhard I., der schon kurz nach seinem Regierungsantritt 1596 die Eheordnung seines Vaters neu heraus-
gegeben und auch, wie oben unter Nr. 4 vermerkt, eine Ordnung der Kirchenbuße für Ehebrecher erlassen
hatte, ließ 1614 ein weiteres Ehemandat folgen, vielleicht veranlasst durch ähnliche Bestrebungen seiner
Gaildorfer Vettern 1610.

2. Die Linie Gaildorf-Schmiedelfeld

Dieselbe Kirchenordnung, die auch Karl I. von Speckfeld eingeführt hatte, nämlich die brandenburg-nürn-
bergische, wurde schon vor dem Interim auch im Bereich der Gaildorfer Linie maßgebend, denn Schenk
Wilhelm III. bekennt sich schon 1544 auf dem fränkischen Grafentag zur neuen Lehre,30 und der Gaildorf-
Sulzbacher Pfarrer Joachim Hornung31 nahm 1548 als einer von nur zwei ausländischen Pfarrern in Ansbach
an den Beratungen über die Interims-Kirchenordnung teil, dem sog. Auktuarium.32 Das macht nur Sinn,
wenn hier auch zuvor die brandenburgische Kirchenordnung schon gültig war.33
1551 versichern die beiden Speckfelder Schenken Karl I. und Erasmus I. und ihr Gaildorfer Vetter
Wilhelm III. in einer gemeinsamen Antwort auf eine kaiserliche Anfrage, dass in der ganzen Grafschaft

27 Sehling, EKO V, S. 193.
28 WA 38, S. 401-433.
29 WA 38, S. 424.
30 Vgl. Dietz, Einführung der Reformation, S. 133.
Brecht/Ehmer, Reformationsgeschichte, S. 383.

31 Vgl. Cramer, Pfarrerbuch II/1, S. 103. Vgl. Fußnote 41
zur Kirchenordnung 1610 (Text Nr. 5), Seite 618.
32 Vgl. Sehling, EKO XI, S. 291; Rentschler, Einfüh-
rung der Reformation II, S. 8.
33 Vgl. Weismann, Katechismen, S. 370.

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