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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Arend, Sabine [Oth.]; Bergholz, Thomas [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0603
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Einleitung

5. Kirchenordnung 1610 (Text S. 610)
Der Teilbestand B 113-834a des Ludwigsburger Archives enthält vier handschriftliche Kirchenordnungen
(von denen die vierte allerdings gar keine ausgeführte Ordnung ist). Obwohl der Bestand B 113 den Ober-
sontheimer Archivbestand umfasst, sagt das wenig über die Zuordnung der Ordnungen aus: Eine der vier ist
sogar ausdrücklich als Schmiedelfelder Ordnung bezeichnet! Der Schriftvergleich ergibt eindeutig, dass
dieses Exemplar (von späterer Hand mit ca. 1600 datiert) vom gleichen Schreiber stammt wie die Gaildorfer
Eheordnung Albrechts und Karls von 1610, also wahrscheinlich das in dem o.g. Briefwechsel erwähnte
beigelegte Exemplar von 1610 ist, das im dortigen Aktenbüschel ja fehlt.
Im dritten Absatz wird wiederum, wie im Schreiben von 1578, auf die württembergische Kirchen-
ordnung verwiesen, dass nämlich diese kurze Ordnung mit und neben der getruckhten württenbergischen biß-
hero gebrauchten Kirchen Ordnung benutzt werden soll. Die 10 Kapitel umfassende eigene Kirchenordnung
dient also zur näheren Auslegung und Anwendung jener Ordnung auf die Limpurger Verhältnisse.
All dies drängt die Frage nach der Bedeutung der vielfach erwähnten verschollenen Kirchenordnung
Friedrichs VII. von Obersontheim immer weiter zurück. Es wird sich letztlich nur um eine Übernahme-
instruktion gehandelt haben - entsprechend dem auch in vielen anderen kleinen Territorien zu beobachten-
den Vorgehen, dass die Kirchenordnung eines großen Nachbarn abgeschrieben und allenfalls mit einem
eigenen Vorwort oder Publikationsmandat versehen wurde. Letztes Indiz dazu ist ein Schreiben des Ober-
sontheimer Pfarrers (und späteren Superintendenten) Johannes Kinder gen. Paedianus46 aus der Zeit des
Streites um das Konkordienbuch, in dem er erwähnt, dass Schenk Friedrich schon 1559 die württember-
gische Kirchenordnung habe einführen wollen,47 was er spätestens 1581 oder 1588 auch tat.48
Diese Ordnung von 1610 ist in mehreren Abschriften erhalten: Eine ist die schon oben genannte sowie
eine weitere Abschrift im selben Konvolut, die allerdings nur Kirchen Ordnung in der Herrschafft Limpurg
überschrieben ist. Diese letztgenannte Abschrift hat in einer Marginalie den Hinweis auf Herrn Albrecht
Selig, muss also nach 1619 geschrieben worden sein, aber damit ebenfalls aus Gaildorf stammen. Wir
bezeichnen diese beiden Exemplare mit KO 1610 und KO 1619.
Falls die Ordnung Schenk Friedrichs doch mehr als nur eine Übernahme der württembergischen dar-
stellte, beruht die Ordnung von 1610 wohl kaum auf ihr, denn Schenk Albrecht spricht in seinem Brief vom
16. August 1610 von der newverfaste[n] Kirchen- zusampt der revidirten Eheordnung - macht also zwischen
beidem, dem Neuverfassen und dem Revidieren, einen genauen Unterschied.49
Die beiden anderen Abschriften im Ludwigsburger Bestand stammen aus dem späten 17. Jh., kommen
also für unsere Edition nicht mehr in Betracht: Eine weitere, leicht veränderte Abschrift von KO 1610, die
z.B. bei jeder Erwähnung von Texten aus der württembergischen Kirchenordnung auch deren Seitenzahlen
mit angibt, sowie ein mit Project überschriebenes Schriftstück, das weitere Änderungsvorschläge an der
Ordnung von 1610 auflistet, es handelt sich also gar nicht um eine komplette Ordnung. Ob die in diesem
Project vorgelegten Vorschläge in die Neubearbeitungen von 1666 eingegangen sind, kann hier nicht mehr
untersucht werden.50

46 Johannes Kinder (auch Kinderer oder Kinderus),
genannt Paedianus, geb. 1534 Rötau (Sachsen), stud.
Wittenberg, Conrector in Schwäbisch Hall, von 1561 bis
1600 Hofprediger und Pfarrer in Obersontheim.
47 Rentschler, Reformation, S. 18, 22.
48 Vgl. Weismann, Katechismen, S. 377.
49 StA Ludwigsburg B 113 Bü. 833.
50 Es liegen aus dem Jahr 1666 zwei unterschiedliche Lim-
purger Kirchenordnungen vor: Eine umfangreiche Kir-

chenordnung in einer Handschrift aus dem 17. oder gar
18. Jahrhundert (die Datierung „1666“ stammt lediglich
von der Hand eines Archivars), StA Ludwigsburg
B113/834a. Sie stellt im Wesentlichen eine Neubearbei-
tung dar, die zwar dem Aufbau der 10 Kapitel der Ord-
nung von 1610 folgt, in die aber u.a. die Eheordnung,
(Text Nr. 2) die Ordinationsordnung (Text Nr. 3) und
die Gebetstexte aus der württembergischen Kirchen-
ordnung, auf die 1610 nur mit Zitierung des jeweils

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