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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (17. Band, 1. Teilband = Baden-Württemberg, 3): Schwäbisch Hall, Heilbronn, Konstanz, Isny und Gengenbach — Tübingen: Mohr Siebeck, 2007

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https://doi.org/10.11588/diglit.30656#0445
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Einleitung

seits gaben den reformationswilligen Territorien und Reichsstädten weiteren Rückhalt.39 Vor diesem Hin-
tergrund kam es im Juli 1534 zum Bildersturm der Isnyer Bürger auf die Klosterkirche.40 Die Ereignisse
sind in einem zeitgenössischen Bericht überliefert.41
Bis zum Interim verringerte sich die Anzahl der Mönche derart, dass das Isnyer Kloster 1548 nur noch
von dreien bewohnt wurde.42 Dennoch gelang es dem Rat auch in dieser Situation nicht, das Patronatsrecht
für die Nikolaikirche sowie den damit zusammenhängenden Zehnten an sich zu ziehen. Die Abtei beharrte
auf der Inkorporation; beide Parteien prozessierten in dieser Sache jahrzehntelang gegeneinander.43
Seit dem Tode Zwinglis am 11. Oktober 1531 ließ der Einfluss der Zürcher Reformation auf die ober-
deutschen Städte langsam nach; an die Stelle Zürichs trat mehr und mehr Straßburg mit Martin Bucer als
führendem Theologen. Bei den Verhandlungen in Wittenberg, die im Mai 1536 zur Wittenberger Konkordie
führten, ließ sich Isny von Memmingen vertreten und die Formel unterzeichnen.44 1541 kam Johann Mar-
bach45 nach Isny, um bei Paul Fagius Hebräisch zu studieren.46 Fagius war nicht nur seit 1527 Schulmeister
in Isny, sondern seit 1537 auch Pfarrer an St. Nikolai.47 Johann Marbach wurde 1542 dessen Nachfolger an
der Pfarrkirche, ging jedoch bereits 1545 als Prediger nach Straßburg.

2. Auszug aus der Stadtordnung zum Eherecht 1. Mai 1544 (Text S. 435)
Die Stadtordnung, die am 1. Mai 1544 erlassen wurde und die in einer Abschrift des Stadtschreibers Jakob
Vischer aus dem Jahr 1659 überliefert ist,48 beinhaltet neben zahlreichen Abschnitten zur Ordnung des
täglichen Miteinanders in Isny auch einige Passagen zum kirchlichen Leben der Stadt. In der Vorrede wird
auf ältere Mandate verwiesen, die in der Stadtordnung erneuert und verbessert veröffentlicht würden. Die
Ordnung beginnt mit dem Abschnitt Christlicher Kirchen- und Zucht Ordnung halber, worin die Einhaltung
der bereits zuvor erlassenen Gebote und Verbote eingeschärft wird. Weitere Abschnitte unterstreichen das
Verbot des Schwörens und Gotteslästerns, behandeln das Erbschaftsrecht der Ehepartner unter besonderer
Berücksichtigung des Ehebruchs und regeln, dass die Empfänger des städtischen Almosens ein Zeichen an
ihrer Kleidung tragen sollen, durch das sie als öffentlich unterstützte Personen ausgewiesen werden.
Mit den Regelungen zum Eherecht, Schwören und Gotteslästern sowie zur Reichung des städtischen
Almosens knüpfte der Isnyer Magistrat an seine bereits in vorreformatorischer Zeit geübte obrigkeitliche
Sittenzucht49 sowie an die Bestimmungen der Zuchtherrenordnung von 1533 an (Nr. 1). Mit der Stadtord-
nung von 1544, die nicht allein säkulare Belange umfasste, unterstrich der Rat seinen zunehmenden
Anspruch auf das Kirchenregiment in der Stadt.

39 Zu Herzog Ulrichs Rückkehr in sein Herzogtum siehe
Sehling, EKO XVI, S. 18 mit weiterführender Litera-
tur.
40 Kammerer, Reformation, S. 26-29.
41 StadtA Isny Fasz. 673. Vgl. Kammerer/Pietsch,
Urkunden, S. 123 Nr. 755; vgl. Warmbrunn, Refor-
matoren, S. 181.
42 Kammerer, Reformation, S. 29.
43 Vgl. Köhler, Ehegericht II, S. 210.
44 Kammerer, Reformation, S. 30f.; Reinhardt, Über-
blick, S. 14.

45 Zu Johann Marbach siehe RGG 5, Sp. 779; TRE 22,
S. 66-68; BBKLV, Sp. 747-753; Kammerer, Refor-
mation, S. 37-39.
46 Raubenheimer, Fagius, S. 23f.
47 Siehe oben, S. 423 Anm. 23.
48 Eine Abschrift aus dem 17. Jahrhundert ist im Stadtar-
chiv Isny überliefert. Eine weitere jüngere Abschrift fin-
det sich in Nürnberg, Germanisches Nationalmuseum
R 3910d. Eine ausführliche Inhaltsangabe liefert Köh-
ler, Ehegericht II, S. 217 Anm. 64.
49 Kammerer, Reformation, S. 31.

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