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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0178

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Die Schönburg’schen Herrschaften.

burg nebst dem Amte Hohnstein in der Mitte der lutherischen Secte lägen.“ Aber erst 1541
waren die Verhältnisse zu dieser Veränderung reif geworden.
Die Vormünder der unmündigen Brüder richteten an den Rath der Stadt Leipzig das
Gesuch, ihnen zur Einrichtung der Reformation den Superintendenten Dr. Joh. Pfeffinger zu-
zusenden. Das Nähere s. Zeitschr. f. sächs. Kirchengesch., Heft 3, S. 82. Über Pfeffinger vgl.
Seifert, in Zeitschr. f. sächs. Kirchengesch., Heft 3, S. 33 ff. Der Leipziger Bürgermeister
Dr. Fachs (selbst einer der Vormünder der Unmündigen) schickte Pfeffinger alsbald ab. Vgl.
auch den Brief Pfeffinger’s an Wolf von Schönburg vom Jahre 1556 bei Dietmann, a. a. O.
S. 25 Anm. Pfeffinger hielt am 18. October 1542 die erste evangelische Predigt in der Stadt-
kirche zu St. Georg in Glauchau.
Pfeffinger entwarf auch eine Kirchen-Ordnung. Dieselbe erstreckte sich auf die sämmt-
lichen Schönburg’schen Herrschaften, da damals Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein und Harten-
stein noch nicht getheilt waren. (Die Theilung erfolgte 1556 nach dem Tode des ältesten
Bruders Hans Ernst. 1543 hatten die Herzöge, nachherigen Kurfürsten zu Sachsen Moritz und
August mit den [durch ihre Vormünder vertretenen] vier Brüdern einen Tausch der Ämter
Hohenstein, Lohmen und Wehlen gegen die Herrschaft Penig und Kloster Tschillen [seitdem
Wechselburg genannt] vorgenommen. Vgl. Dietmann, S. 15.) Vgl. auch II.
Das Original dieser von Pfeffinger verfassten Ordnung ist nicht aufzufinden. Doch be-
findet sich eine („zwar beglaubigte, aber offenbar bezüglich der Sprache und Interpunktion nicht
immer ganz treue“) Abschrift vom Jahre 1721 im fürstlichen Archiv zu Waldenburg. Hiernach
hat Eckardt, a. a. O. Beilage C, zuerst den Inhalt wiedergegeben, sodann Consistorialrath
Dr. Otto die Kirchen-Ordnung selbst zum Abdruck gebracht im Sächsischen Kirchen- und
Schulblatt, 1864, S. 117, 125, 133 ff. Darnach geschieht der Abdruck. (Nr. 36.) Dörffel
scheint das Original vor Augen gehabt zu haben, denn der von ihm mitgetheilte Titel und
Schluss der Ordnung sind correcter und ausführlicher als in dem Otto’schen Druck. Wir geben
daher diese nach Dörffel wieder.
Aus der Feder des Pastor Eckardt befindet sich ferner auf dem Ephoralarchive zu
Glauchau [wie mir Herr Superintendent Weidauer so gütig war mitzutheilen], diesem Archive
1862 vom Verfasser überlassen, ein Fascikel „Geschichtliche Bemerkungen über die Schloss-
kapelle zu Glauchau“. In diesem theilt Eckardt auch die Ordnung Pfeffinger’s für die Schloss-
kapelle zu Glauchau mit.
Man hat daraus geschlossen (s. Seifert, a. a. O. S. 84), dass wir es mit einer eigenen
Schlosskirchen-Ordnung zu thun hätten. Das ist jedoch nicht der Fall. Wie sich bei näherer
Vergleichung zeigt, hat Eckardt nur den betreffenden Abschnitt in der grossen Kirchen-Ord-
nung im Sinne gehabt.
Durch Visitationen erfolgte die Durchführung der Reformation in den übrigen Orten.
(Eckardt, a. a. O. S. 70; Seifert, a. a. O. S. 30, 31.) Die Schönburger hielten dabei
streng auf ihre Unabhängigkeit. Über ihre Stellung zu den kursächsischen Visitationen vgl.
Eckardt, S. 70; Schön, a. a. O. 2, 117 ff., 177 ff. Über weitere Kirchen-Ordnungen berichtet
Eckardt, a. a. O. S. 71, dass Herzog Georg von Schönburg 1549 die sächsische Kirchen-Ord-
nung mit Bewilligung Kaiser Karl’s V. angenommen habe, „weil sie dem heiligen göttlichen
Worte Gottes gemäss sei, und mit der seinen, welche er zu Leipzig überantworten, lassen fast
vergleichen thue“. In seiner ungedruckten, oben näher bezeichneten Arbeit erzählt Eckardt
weiter, dass Georg 1556 eine neue, mehr dem lutherischen Cultus entsprechende Schlosskirchen-
Ordnung habe aufrichten lassen. Genaueres vermag aber auch Eckardt in beiden Beziehungen
nicht beizubringen, Unter der „sächsischen Kirchen-Ordnung“ von 1549 ist übrigens wohl nur
die von Georg von Anhalt, Pfeffinger und Anderen ausgearbeitete Interims-Kirchen-Ordnung
 
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