Grafschaft Hanau-Lichtenberg
Die hanau-lichtenbergische Kirchenordnung blieb mehr als ein Dreivierteljahrhundert lang in Kraft.
Erst 1659, nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges, wurde sie durch die von dem Buchsweiler Super-
intendenten Georg Wegelin verfaßte „Hanawische Vermehrte Kirchen- und Schul-Ordnung“ abgelöst69. Mit
weit über 500 Seiten fiel die neue Kirchenordnung sehr viel umfangreicher aus als die alte. Vor allem der
erste Teil mit der Beschreibung der verschiedenen Gottesdienste ist durch die beigefügten weitläufigen
dogmatischen Erläuterungen stark aufgebläht. Ihm folgt im zweiten Teil unter dem Titel „Ευταξια sive
oikonomia ecclesiastica“ eine Beschreibung der verschiedenen kirchlichen Ämter. In diesem Rahmen wer-
den auch die Visitationen und Synoden behandelt. Der dritte Teil ,,Ξυστος sive paradisus precum“ wie-
derum enthält eine ausführliche Sammlung von Kirchengebeten. Angefügt sind der Kirchenordnung eine
Eheordnung und die 1658 eingeführte neue Schulordnung70. Graf Friedrich Casimir führte die „Hanawische
Vermehrte Kirchen- und Schul-Ordnung“ nicht nur in der Grafschaft Hanau-Lichtenberg ein, sondern auch
in der Grafschaft Hanau-Münzenberg; hier besaß sie jedoch nur für die wenigen lutherischen Gemeinden
Geltung.
7. Schulordnung, 1614 (Text S. 82)
Das Schulwesen in der Grafschaft Hanau-Lichtenberg erfuhr durch die Reformation einen deutlichen
Schub. In einer Reihe von Orten wurden neue Schulen errichtet. Ende des 16. Jh. gab es in der oberen
Grafschaft neben der Residenz Buchsweiler in Amtsorten wie Brumath, Ingweiler, Neuweiler, Herlisheim,
Pfaffenhofen, Westhofen, Wörth, Niederbronn, Willstätt, Lichtenau und Bischofsheim (Ortenau) eine
Schule71. In der unteren Grafschaft lassen sich Schulen in Babenhausen,'in Altheim, Schaafheim, Dietzen-
bach und in Kleestadt nachweisen72. Oft war das Amt des Schulmeisters mit dem Amt des Diakons verei-
nigt. Nach den für die Schule in Buchsweiler überlieferten Reversen waren die Lehrer verpflichtet, die
Kinder im Lesen und Schreiben und im Katechismus zu unterrichten und ihnen die Anfangsgründe des
Lateinischen zu vermitteln. An den Sonn- und Feiertagen waren sie für den Gesang in der Pfarrkirche
verantwortlich. Reverse aus späterer Zeit enthalten auch die Verpflichtung, den Pfarrer an diesen Tagen
beim kirchlichen Untericht zu unterstützen73. Die Schulmeister in Buchsweiler wurden aus den Kirchen-
gefällen bezahlt. Die meisten von ihnen betrachteten das Lehramt aber nur als eine Art Durchgangsstation
bis zum Erhalt einer Pfarrstelle. In der Regel waren sie daher nur wenige Jahre an der Schule in Buchsweiler
tätig74.
Eine Instruktion für die Lehrer der Grafschaft Hanau-Lichtenberg von 1557 scheint nicht mehr erhalten
zu sein. Ein aus dem 18. Jh. stammender Auszug aus dieser Instruktion zeigt aber die große Bedeutung, die
dem Erlernen des Katechismus im Unterricht beigemessen wird: Die Kinder sollen, sobald sie lesen können,
mit dem Auswendiglernen des Katechismus beginnen75. Die Kirchenordnung von 1573 geht nur an wenigen
Stellen auf die Schulen ein: Demnach gestalten Lehrer und Schüler den Gesang im Gottesdienst, zum einen
durch die Unterstützung der Gemeinde, zum anderen durch den eigenen Vortrag. Bei den Begräbnissen
begleiten Lehrer und Schüler den Leichenzug mit ihrem Gesang. Die Pfarrer werden in der Kirchenordnung
69 Hanawische Vermehrte Kirchen- und Schul-Ordnung in
I. II. III. Theil verfasset. Mit beysetzung Schrifftmäs-
sigen berichts [...], Straßburg: Nagel 1659 (VD 17,
1:083105Q).
70 Vgl. auch die Beschreibung der Ordnung in Adam, Kir-
chengeschichte Elsaß, S. 117-121.
71 Kiefer, Pfarrbuch, S. 25f. (Buchsweiler), S. 121f. (Bru-
math), S. 236f. (Ingweiler), S. 275 (Neuweiler), S. 290f.
(Herlisheim), S. 296f. (Pfaffenhofen), S. 335f. (Westho-
fen), S. 377f. (Wörth), S. 421 (Niederbronn), S. 428f.
(Willstätt), S. 435f. (Lichtenau) und S. 437 (Bischofs-
heim).
72 Diehl, Pfarrer- und Schulmeisterbuch für die acquirier-
ten Lande, S. 15 (Altheim), S. 18 (Schaafheim), S. 20f.
(Dietzenbach), S. 25-28 (Babenhausen) und S. 33 (Klee-
stadt).
73 Vgl. Klein, Festschrift, S. 2.
74 Vgl. dazu die Liste ebd., S. 2-4.
75 Ebd., S. 2.
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Die hanau-lichtenbergische Kirchenordnung blieb mehr als ein Dreivierteljahrhundert lang in Kraft.
Erst 1659, nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges, wurde sie durch die von dem Buchsweiler Super-
intendenten Georg Wegelin verfaßte „Hanawische Vermehrte Kirchen- und Schul-Ordnung“ abgelöst69. Mit
weit über 500 Seiten fiel die neue Kirchenordnung sehr viel umfangreicher aus als die alte. Vor allem der
erste Teil mit der Beschreibung der verschiedenen Gottesdienste ist durch die beigefügten weitläufigen
dogmatischen Erläuterungen stark aufgebläht. Ihm folgt im zweiten Teil unter dem Titel „Ευταξια sive
oikonomia ecclesiastica“ eine Beschreibung der verschiedenen kirchlichen Ämter. In diesem Rahmen wer-
den auch die Visitationen und Synoden behandelt. Der dritte Teil ,,Ξυστος sive paradisus precum“ wie-
derum enthält eine ausführliche Sammlung von Kirchengebeten. Angefügt sind der Kirchenordnung eine
Eheordnung und die 1658 eingeführte neue Schulordnung70. Graf Friedrich Casimir führte die „Hanawische
Vermehrte Kirchen- und Schul-Ordnung“ nicht nur in der Grafschaft Hanau-Lichtenberg ein, sondern auch
in der Grafschaft Hanau-Münzenberg; hier besaß sie jedoch nur für die wenigen lutherischen Gemeinden
Geltung.
7. Schulordnung, 1614 (Text S. 82)
Das Schulwesen in der Grafschaft Hanau-Lichtenberg erfuhr durch die Reformation einen deutlichen
Schub. In einer Reihe von Orten wurden neue Schulen errichtet. Ende des 16. Jh. gab es in der oberen
Grafschaft neben der Residenz Buchsweiler in Amtsorten wie Brumath, Ingweiler, Neuweiler, Herlisheim,
Pfaffenhofen, Westhofen, Wörth, Niederbronn, Willstätt, Lichtenau und Bischofsheim (Ortenau) eine
Schule71. In der unteren Grafschaft lassen sich Schulen in Babenhausen,'in Altheim, Schaafheim, Dietzen-
bach und in Kleestadt nachweisen72. Oft war das Amt des Schulmeisters mit dem Amt des Diakons verei-
nigt. Nach den für die Schule in Buchsweiler überlieferten Reversen waren die Lehrer verpflichtet, die
Kinder im Lesen und Schreiben und im Katechismus zu unterrichten und ihnen die Anfangsgründe des
Lateinischen zu vermitteln. An den Sonn- und Feiertagen waren sie für den Gesang in der Pfarrkirche
verantwortlich. Reverse aus späterer Zeit enthalten auch die Verpflichtung, den Pfarrer an diesen Tagen
beim kirchlichen Untericht zu unterstützen73. Die Schulmeister in Buchsweiler wurden aus den Kirchen-
gefällen bezahlt. Die meisten von ihnen betrachteten das Lehramt aber nur als eine Art Durchgangsstation
bis zum Erhalt einer Pfarrstelle. In der Regel waren sie daher nur wenige Jahre an der Schule in Buchsweiler
tätig74.
Eine Instruktion für die Lehrer der Grafschaft Hanau-Lichtenberg von 1557 scheint nicht mehr erhalten
zu sein. Ein aus dem 18. Jh. stammender Auszug aus dieser Instruktion zeigt aber die große Bedeutung, die
dem Erlernen des Katechismus im Unterricht beigemessen wird: Die Kinder sollen, sobald sie lesen können,
mit dem Auswendiglernen des Katechismus beginnen75. Die Kirchenordnung von 1573 geht nur an wenigen
Stellen auf die Schulen ein: Demnach gestalten Lehrer und Schüler den Gesang im Gottesdienst, zum einen
durch die Unterstützung der Gemeinde, zum anderen durch den eigenen Vortrag. Bei den Begräbnissen
begleiten Lehrer und Schüler den Leichenzug mit ihrem Gesang. Die Pfarrer werden in der Kirchenordnung
69 Hanawische Vermehrte Kirchen- und Schul-Ordnung in
I. II. III. Theil verfasset. Mit beysetzung Schrifftmäs-
sigen berichts [...], Straßburg: Nagel 1659 (VD 17,
1:083105Q).
70 Vgl. auch die Beschreibung der Ordnung in Adam, Kir-
chengeschichte Elsaß, S. 117-121.
71 Kiefer, Pfarrbuch, S. 25f. (Buchsweiler), S. 121f. (Bru-
math), S. 236f. (Ingweiler), S. 275 (Neuweiler), S. 290f.
(Herlisheim), S. 296f. (Pfaffenhofen), S. 335f. (Westho-
fen), S. 377f. (Wörth), S. 421 (Niederbronn), S. 428f.
(Willstätt), S. 435f. (Lichtenau) und S. 437 (Bischofs-
heim).
72 Diehl, Pfarrer- und Schulmeisterbuch für die acquirier-
ten Lande, S. 15 (Altheim), S. 18 (Schaafheim), S. 20f.
(Dietzenbach), S. 25-28 (Babenhausen) und S. 33 (Klee-
stadt).
73 Vgl. Klein, Festschrift, S. 2.
74 Vgl. dazu die Liste ebd., S. 2-4.
75 Ebd., S. 2.
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