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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (20. Band = Elsass, 2. Teilband): Die Territorien und Reichsstädte (außer Straßburg) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2013

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https://doi.org/10.11588/diglit.30662#0126
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Herrschaft Rappoltstein

die der französischen Gemeinde inzwischen als zweite Predigtstätte diente, schließen. Im Laufe des Jahres
1569 scheint Buyrette dann weggezogen zu sein. Auf die Bitte der Gemeinde wurde die Kirche in Eckerich
Anfang März 1569 wieder geöffnet, am 31. Dezember folgte die Kapelle in St. Bläsy100.
Möglicherweise im Zusammenhang mit der Berufung eines Nachfolgers für Buyrette stehen die unter
Nr. 10a und 10b abgedruckte Verpflichtungserklärung und die Bestallungsurkunde für den Prediger der
französischen Kirche. Beide befinden sich im Bestand 1 E 83 / 169 des AD Haut-Rhin. Da die Bestallungs-
urkunde von 1569 stammt, erscheint es sinnvoll, die direkt vor ihr stehende Verpflichtungserklärung eben-
falls in dieses Jahr zu datieren. Die ersten drei Artikel der Erklärung berühren das besonders problemati-
sche Thema des Abendmahls. In seinen Predigten soll sich der Pfarrer auf die biblischen Aussagen beschrän-
ken und die umstrittenen dogmatischen Fragen ausklammern. An den vier bereits im Bericht von Banc
aufgeführten Abendmahlsterminen wird festgehalten (Nr. 8, S. 142); an die Stelle des ersten Sonntags im
Oktober ist nun lediglich der Sonntag vor Michaelis getreten. Die Verwendung von Hostien hatte Banc
abgelehnt. Wie die Erklärung zeigt, scheint es aber auch beim Brot Unstimmigkeiten (vermutlich über die
zulässigen Sorten) gegeben zu haben. Bei der Einsegnung der Ehe und bei der Taufe wird auf die entspre-
chenden von Pierre Marboeuf entworfenen Ordnungen verwiesen. Um Ungleichgewichte zwischen den bei-
den Orten zu vermeiden, an denen sich die Mitglieder der französischen Gemeinde hauptsächlich nieder-
gelassen hatten, sollten gleich viele Vertreter aus Eckerich und aus Markirch für die Verteilung des Almosen
sorgen. Den Reformierten waren die zahlreichen, vielfach noch mit altgläubigen Traditionen verbundenen
Festtage der Bergleute ein Dorn im Auge; daher mußte der Prediger der französischen Gemeinde hier
besonders zur Abhaltung der Gottesdienste an diesen Festtagen ermahnt werden.
Im Unterschied zu der Verpflichtungserklärung bewegen sich die in der Bestallungsurkunde genannten
Anforderungen mit der Predigt des Wortes, der Verwaltung der Sakramente gemäß ihrer Einsetzung und
einer dem Amt entsprechenden Lebensführung eher im allgemeinen Rahmen. Bei der Forderung nach dem
eifrigen Besuch der Kranken und Sterbenden ist der problematische Punkt der Krankenkommunion aus-
geklammert. Eine solche gesonderte Kommunion der Kranken war von Arnaud Banc ja ausdrücklich abge-
lehnt worden (Nr. 8, S. 142).

100

Vgl. Muhlenbeck, Histoire, S. 197-199.
 
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