Einleitung
bericht“, nicht jedoch Oekolampads „Frag und antwort“. Gegliedert ist der Katechismus in fünf Teile:
1. Fragen über die Taufe, 2. Fragen über die zwölf Artikel des Glaubensbekenntnisses, 3. Fragen über die
Zehn Gebote, 4. Fragen über das Vater unser und 5. Fragen über das Abendmahl.
Im Unterschied zum Basler „Kinderbericht“ bietet der Mülhauser Katechismus zu den einzelnen
Abschnitten biblische Belegstellen und gliedernde Bemerkungen am Rand des Textes. Auch druckt er den
Wortlaut des Apostolicum und des Vater unser mit ab, worauf im „Kinderbericht“ verzichtet wird. Inhalt-
lich finden sich die größten Abweichungen zwischen den beiden Katechismen bei den Fragen zum Glau-
bensbekenntnis und zu den Zehn Geboten. Beim Glaubensbekenntnis weichen vor allem die Erklärungen
zum vierten und zum fünften Artikel deutlich voneinander ab. Auf das unterschiedliche Verständnis der
Worte „abgestigen zu hellen“ wird von den Mülhauser Geistlichen auch schon im Vorwort ausdrücklich
hingewiesen: Wie dann geschähen inn artickel: Christus ist abgestigen zur hellen, achtend wir, es werde allen
denen wolgefallen, die mer auff Gottes wort dann menschen reden haltend211. Die Einteilung der Zehn Gebote
erfolgt in der reformierten Weise mit dem Bilderverbot als dem zweiten Gebot. Im Unterschied zum Basler
„Kinderbericht“, der sich bei der Aufteilung der Gebote auf die beiden Tafeln an der augustinisch-luthe-
rischen Anordnung des drei plus sieben orientiert, sind im Mülhauser Katechismus die Gebote in der Form
vier plus sechs angeordnet212. Auch werden die einzelnen Gebote im Mülhauser Katechismus im ausführ-
lichen biblischen Wortlaut zitiert und nicht in der verkürzten katechetischen Form des Basler „Kinder-
bericht“. Dies fällt insbesondere beim zweiten (Bilder) und beim vierten Gebot (Sabbatheiligung) ins Auge.
Bei den Erläuterungen der Gebote ergeben sich Differenzen bei der Erklärung des zweiten Gebots. Im
Unterschied zur Basler Vorlage bietet der Mülhauser Katechismus auch eine Interpretation des zehnten
Gebots.
Die Fragen des Katechismus sollten in den Sonntagsgottesdiensten behandelt werden. Daher sind im
Druck von 1580 die Fragen auf die insgesamt 53 Sonntage des Kirchenjahres (gekennzeichnet durch römi-
sche Ziffern am Rand) verteilt worden. Den größten Raum nimmt dabei die Behandlung der Fragen zum
Apostolicum (vom 5. bis 20. Sonntag), zu den Zehn Geboten (vom 21. bis zum 35. Sonntag) und zum Vater
unser (vom 36. bis zum 50. Sonntag) ein.
Der Mülhauser Katechismus blieb in der Form von 1580 mehr als eineinhalb Jahrhunderte lang in
Gebrauch. Erst 1733 wurde er durch die deutsche Übersetzung des von dem Neuenburger Pfarrer Jean
Frédéric Ostervald (1663-1747) verfaßten „Catéchisme ou instruction dans la religion chrétienne“ abge-
löst213.
24. Zuchtordnung, 18. März 1582 (Text S. 305)
Das handschriftlich überlieferte Mandat aus dem Jahr 1582 orientiert sich weitgehend an früheren Zucht-
ordnungen. Wie bei diesen findet sich auch hier die Klage des Rates über die Unwirksamkeit eigener Erlasse
und die zunehmende Sittenverderbnis innerhalb der Bevölkerung. Auch die eigene Verpflichtung als christ-
liche Obrigkeit zum Handeln, um den Zorn Gottes von der Stadt abzuwenden, erscheint bereits in den
vorhergehenden Ordnungen. Neu gegenüber früheren Erlassen ist jedoch das Verbot des Tanzens bei den
211 Vgl. dazu Burnett, Teaching, S. 54 (zum Basler Kate-
chismus): Althought it reflected the typical late medieval
interpretation of Christ’s descent, Myconius’s statement
here did not accord with any of those interpretations advo-
cated by either Lutherans and Reformed, and it would later
become a bone of contention in Basel.
212 Siehe hierzu die ausführlichen Erläuterungen im Text
Anm. 9 sowie Burnett, Teaching, S. 53.
213 Vgl. Ernst / Adam, Katechetische Geschichte, S. 218.
Zu Ostervald (Osterwald) und seinem Katechismus, der
neben dem Deutschen (Catechismus oder Unterweisung
in der christlichen Religion, Frankfurt a. M. 1706; Cate-
chismus oder Unterricht in der christlichen Religion,
Basel 1726) auch noch in andere Sprachen übersetzt
wurde, vgl. RGG4 6, Sp. 745f.; Pfister, Kirchenge-
schichte Schweiz 2, S. 628-630.
185
bericht“, nicht jedoch Oekolampads „Frag und antwort“. Gegliedert ist der Katechismus in fünf Teile:
1. Fragen über die Taufe, 2. Fragen über die zwölf Artikel des Glaubensbekenntnisses, 3. Fragen über die
Zehn Gebote, 4. Fragen über das Vater unser und 5. Fragen über das Abendmahl.
Im Unterschied zum Basler „Kinderbericht“ bietet der Mülhauser Katechismus zu den einzelnen
Abschnitten biblische Belegstellen und gliedernde Bemerkungen am Rand des Textes. Auch druckt er den
Wortlaut des Apostolicum und des Vater unser mit ab, worauf im „Kinderbericht“ verzichtet wird. Inhalt-
lich finden sich die größten Abweichungen zwischen den beiden Katechismen bei den Fragen zum Glau-
bensbekenntnis und zu den Zehn Geboten. Beim Glaubensbekenntnis weichen vor allem die Erklärungen
zum vierten und zum fünften Artikel deutlich voneinander ab. Auf das unterschiedliche Verständnis der
Worte „abgestigen zu hellen“ wird von den Mülhauser Geistlichen auch schon im Vorwort ausdrücklich
hingewiesen: Wie dann geschähen inn artickel: Christus ist abgestigen zur hellen, achtend wir, es werde allen
denen wolgefallen, die mer auff Gottes wort dann menschen reden haltend211. Die Einteilung der Zehn Gebote
erfolgt in der reformierten Weise mit dem Bilderverbot als dem zweiten Gebot. Im Unterschied zum Basler
„Kinderbericht“, der sich bei der Aufteilung der Gebote auf die beiden Tafeln an der augustinisch-luthe-
rischen Anordnung des drei plus sieben orientiert, sind im Mülhauser Katechismus die Gebote in der Form
vier plus sechs angeordnet212. Auch werden die einzelnen Gebote im Mülhauser Katechismus im ausführ-
lichen biblischen Wortlaut zitiert und nicht in der verkürzten katechetischen Form des Basler „Kinder-
bericht“. Dies fällt insbesondere beim zweiten (Bilder) und beim vierten Gebot (Sabbatheiligung) ins Auge.
Bei den Erläuterungen der Gebote ergeben sich Differenzen bei der Erklärung des zweiten Gebots. Im
Unterschied zur Basler Vorlage bietet der Mülhauser Katechismus auch eine Interpretation des zehnten
Gebots.
Die Fragen des Katechismus sollten in den Sonntagsgottesdiensten behandelt werden. Daher sind im
Druck von 1580 die Fragen auf die insgesamt 53 Sonntage des Kirchenjahres (gekennzeichnet durch römi-
sche Ziffern am Rand) verteilt worden. Den größten Raum nimmt dabei die Behandlung der Fragen zum
Apostolicum (vom 5. bis 20. Sonntag), zu den Zehn Geboten (vom 21. bis zum 35. Sonntag) und zum Vater
unser (vom 36. bis zum 50. Sonntag) ein.
Der Mülhauser Katechismus blieb in der Form von 1580 mehr als eineinhalb Jahrhunderte lang in
Gebrauch. Erst 1733 wurde er durch die deutsche Übersetzung des von dem Neuenburger Pfarrer Jean
Frédéric Ostervald (1663-1747) verfaßten „Catéchisme ou instruction dans la religion chrétienne“ abge-
löst213.
24. Zuchtordnung, 18. März 1582 (Text S. 305)
Das handschriftlich überlieferte Mandat aus dem Jahr 1582 orientiert sich weitgehend an früheren Zucht-
ordnungen. Wie bei diesen findet sich auch hier die Klage des Rates über die Unwirksamkeit eigener Erlasse
und die zunehmende Sittenverderbnis innerhalb der Bevölkerung. Auch die eigene Verpflichtung als christ-
liche Obrigkeit zum Handeln, um den Zorn Gottes von der Stadt abzuwenden, erscheint bereits in den
vorhergehenden Ordnungen. Neu gegenüber früheren Erlassen ist jedoch das Verbot des Tanzens bei den
211 Vgl. dazu Burnett, Teaching, S. 54 (zum Basler Kate-
chismus): Althought it reflected the typical late medieval
interpretation of Christ’s descent, Myconius’s statement
here did not accord with any of those interpretations advo-
cated by either Lutherans and Reformed, and it would later
become a bone of contention in Basel.
212 Siehe hierzu die ausführlichen Erläuterungen im Text
Anm. 9 sowie Burnett, Teaching, S. 53.
213 Vgl. Ernst / Adam, Katechetische Geschichte, S. 218.
Zu Ostervald (Osterwald) und seinem Katechismus, der
neben dem Deutschen (Catechismus oder Unterweisung
in der christlichen Religion, Frankfurt a. M. 1706; Cate-
chismus oder Unterricht in der christlichen Religion,
Basel 1726) auch noch in andere Sprachen übersetzt
wurde, vgl. RGG4 6, Sp. 745f.; Pfister, Kirchenge-
schichte Schweiz 2, S. 628-630.
185